Sehr verehrter Herr Kraus!
Die kurze Begründung der
Ihnen bereits
durch mein
Telegramm mitgeteilten Abweisung der Berufung war,
dass das Gericht auch nach Führung des
Wahrheitsbeweises nicht
zur
Ansicht gelangte, dass die Handlungen des Herrn Dr. Pisk,
die Mitarbeit
für zwei Zeitungen entgegengesetzter Richtung
und die Haltung gegenüber
den Offenbach-Vorlesungen in seiner
Kritik, den Ausdruck der Schlieferl- und
Tinterlpraktiken be
rechtigte. Unter diesen Umständen war es gleichgiltig, ob das
Wort Schlieferl gefallen ist
oder nur von Schlieferl- und
Tinterlpraktiken gesprochen wurde und es war daher nicht not
wendig den
genauen Tatbestand festzustellen, weil das Gericht
der Ansicht
ist, dass es für Führung des Wahrheitsbeweises
gleichgiltig ist, ob von
Schlieferl- und Tinterlpraktiken gespro
chen wurde. Das
Gericht erblickte in der Verwendung des
Aus
druckes
Schlieferl im Zusammenhang auch nur eine Schmähung und
keine Beschimpfung. Den
genauen Wortlaut des Urteiles
werde ich
Ihnen nach
Einlangen der schriftlichen Ausfertigung zusenden.
Von der Oesterreichischen Luftverkehrs A.G.
erhielt ich ein Schreiben vom 24. März 1931, das ich Ihnen
in
Abschrift zusende.
Ich grüsse Sie mit dem Ausdruck
der Ver-
ehrung
Ihr ergebener
1 Beilage.