4 U 114 /30
15 a Bl 924/31/33


Beschluss –


Das Landesgericht für Strafsachen Wien I, als Be
rufungsgericht hat heute in nicht öffentlicher Sitzung
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über die Beschwerde
des Privatanklägers Dr Paul Amadeus Pisk gegen den Beschluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien
vom 22. Juni 1931 GZl. 4 U 114/30/28 womit in
Strafsache des Dr Paul Amadeus Pisk
durch Dr Ludwig Pisk
gegen Karl Kraus
wegen Ehrenbeleidigung die von Dr Pisk
angesprochenen Kosten des Privatklägers
mit 674 S 70 g bestimmt wurden, beschlossen:


Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen,
da die Kosten vom Erstrichter gemäss § 395 St.P.O.
in ihrer Gesamtheit angemessen bestimmt wurden. Beschwerde
kosten werden nicht bestimmt.


Begründung.


Wenn auch der für die Klage und den Schriftsatz vom27. September 1930 zugesprochenen Betrag von je 20 S
mit Rücksicht auf die Sachlage zu gering erscheint wurden
andererseits für die Verhandlung vom 4. Dezember von dem
Erstgericht der doppelte und für die Berufungsverhandlung
mehr als das Doppelte des nach dem Tarife gebührenden
Betrages zugesprochen, so dass der bestimmte Gesamtbetrag
der Kosten vollkommen angemessen erscheint.


Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat
der Privatankläger gemäss § 390a St.P.O. selbst zu tragen.


Wien, am 15. Juli 1931.
Dr Tursky
[Unterschrift]


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