4 U 114 /30
15 a Bl 924/31/33
Beschluss –
Das Landesgericht für
Strafsachen Wien I, als Be
rufungsgericht hat heute in nicht öffentlicher Sitzung
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über die Beschwerde
des Privatanklägers Dr Paul Amadeus Pisk
gegen den Beschluss des
Strafbezirksgerichtes I in Wien
vom 22. Juni 1931 GZl. 4 U
114/30/28 womit in
Strafsache des
Dr Paul Amadeus
Pisk
durch Dr Ludwig Pisk
gegen Karl Kraus
wegen Ehrenbeleidigung die von Dr Pisk
angesprochenen Kosten des Privatklägers
mit 674 S 70 g bestimmt wurden,
beschlossen:
Die Beschwerde wird als
unbegründet zurückgewiesen,
da
die Kosten vom Erstrichter gemäss § 395 St.P.O.
in ihrer
Gesamtheit angemessen bestimmt wurden. Beschwerde
kosten werden nicht
bestimmt.
Begründung.
Wenn auch der für die Klage und den
Schriftsatz vom27. September 1930
zugesprochenen Betrag von je 20 S
mit Rücksicht auf die Sachlage zu gering erscheint wurden
andererseits für die Verhandlung
vom 4. Dezember von dem
Erstgericht der doppelte und für die
Berufungsverhandlung
mehr als
das Doppelte des nach dem Tarife gebührenden
Betrages zugesprochen, so dass
der bestimmte Gesamtbetrag
der
Kosten vollkommen angemessen erscheint.
Die Kosten seines erfolglosen
Rechtsmittels hat
der Privatankläger gemäss § 390a St.P.O. selbst zu tragen.