Berlin, den 28. April 1331
An das
Kammergericht,
Berlin.
D.
in Sachen
„Fackel“ gegen Volksbühne
27. U. 1609.31
erwidert der Kläger auf die Schriftsätze des Beklagten
vom 20. und 22. April
1931:
Auf die beiden Schriftsätze vom
20. und 22.April 1931 kann nur
geantwortet werden, dass es
wohl, seitdem es Rechtsstreite gibt, in denen
Schriftsätze gewechselt
werden, selten einen Fall
gegeben haben wird, wo in so handgreiflicher Form
der Versuch unternommen
wurde, alles in zahllosen
Verhandlungen zur Genüge Erörterte und im Urteil
mit vollkommener Klarheit
Gewürdigte noch einmal
in
einen Nebel von Scheinargumenten, die einander
widersprechen, aufzulösen.
Die Taktik besteht im
Wesentlichen darin, dass man sowohl leugnet, dass
2 × 2 = 4 ist, als auch
behauptet, dass wenn
2 × 2 =
4 ist, der Gegner unrecht habe. Es wird
zunächst noch einmal der
Versuch gemacht, den
ausserordentlichen und auf dem Plakat der Volksbühne bestätigten Erfolg, den das Werk „Die Unüberwindlichen“ in der Erstaufführung der Volksbühne
gehabt hat, zu leugnen, und
es wird fast in dem
selben Atemzug aus der Tatsache eben dieses aus
serordentlichen
Erfolges ein derartiger Misser
folg abgeleitet, dass die Volksbühne ausserstande
gewesen sei, das Werk in den Abendspielplan auf
zunehmen. Es wird
auf einen Zeugen Heidler hinge-
wiesen, der seinerzeit
bestätigen solte, dass die Erstauf
führung
übermässig hohe Kosten verursacht habe, die durch
den Ertrag der Matinee nicht
hereingebracht werden konnten.
Jetzt soll dieser selbe Zeuge aussagen, dass
der Kartenver
kauf
für die zweite Vorstellung ein geringer war. Die erste
Aussage, die vorweg als
glaubhaft angenommen wird, ist
vollkommen überflüssig und wäre gerade für den Kläger er
wünscht, weil sie ein flagranter Beweis dafür ist, dass man
mit mehreren Aufführungen
gerechnet habe (was vielleicht
das einzige Moment ist, das in dem so ausserordentlich
gründlichen Urteil nicht
einmal berücksichtigt wurde, offen
bar weil es auf
der Hand lag). Es ist klar, dass es überhaupt
unmöglich wäre, auch bei
einem total ausverkauften Hause
die Kosten, die Herr Heidler bestätigen soll, hereinzubrin
gen. Abgesehen
davon ist die tatsächliche Einnahme dieser
ersten Matinee, wie jeder
Theaterfachmann bestätigt hat,
eine für eine Matinee, die sonst immer ausverschenkt wird,
enorme. Was die zweite
Matinee anlangt, soll Herr Heidler
aussagen, dass sie abgesetzt
wurde, weil der Verkauf ein
so geringer war. Selbst wenn dies nicht an und für sich das
Gegenteil der Wahrheit wäre,
– denn der Verkauf war auf
eine einmalige Notiz hin bis zum Dienstag vor dem Sonntag
ein ungewöhnlich hoher –, so
wurde dieser Verkauf eben ab
gebrochen durch die Absetzung der Matinee unmittelbar nach
der Plakatierung, die auf
den aussergewöhnlichen Erfolg hin
wies. Die klagende Partei hat sich zum Beweis erbötig
ge
macht, aus
welchen Gründen dieses an und für sich höchst
verdächtige Vorgehen
eingeschlagen wurde und das Gericht hat
es mit Recht für überflüssig
erachtet, diese Motive zu unter
suchen, weil eben
der Kartenverkauf vorzeitig abgesagt wurde.
Hätte es sich nicht auf
diesen Standpunkt gestellt, so hätte
es das Motiv untersuchen
müssen und es wäre dazu gekommen,
dass ein Zeuge darüber
ausgesagt hätte, welche Mühe es der
an der Absetzung
interessierten Seite gekostet habe, diese
Absetzung durchzusetzen.
Ausserordentlich bezeichnend
ist das Geständnis, dass
das
Experiment der einmaligen Matinee unstreitig immer mit
hohen Kosten verbunden sei
umso auffallender die Hast, mit der
selbst wenn der Volksbühne das so günstige Resultat der
Erst
aufführung ungenügend erschien, die zweite Aufführung bereits
am Dienstag abgesetzt wurde,
an dem Tag, an dem sie sie aus
serordentlicher Erfolg dem Publikum zur Anschauung gebracht
wurde. Die hohen Kosten der
Matinee sollen es ausschliesslich
rechtfertigen, dass der Autor die Auswertung keiner anderen
Bühne überlassen darf, aber
sie sollen es nicht rechtfertigen,
dass der Autor die Auswertung von der Volksbühne selbst ver
langt. Die
Deutung der Bekundungen des Zeugen Fischer
grenzt
ans Phantastische,
indem plötzlich supponiert wird, dass
nicht etwa, wie der Zeuge mit Recht ausgesagt hat, „zunächst
in einer Matinee“ bedeute
soviel wie bei Erfolg: Abendspiel
plan, – sondern
dass die Abmachung bedeute, das die Übernahme
in den Abendspielplan
überhaupt offen bleibe und dass auch
„für den Fall des Erfolges“
keine Bindung einzutreten habe.
Es wird jetzt behauptet,
dass die Vertragsschliessenden bereits
der Ansicht waren, dass die
Matinee einen Erfolg bringen
würde, dass aber erst nach diesem
Erfolg, den also die Volksbühne
zugibt, die Parteien sich
„darüber schlüssig machen wollten,
was weiter mit dem Stück geschehen solle“. Wäre dies
der Fall,
so bitte je die Volksbühne gegen diese Abmachung
verstossen,
da sie
niemals den Versuch gemacht hat, auf Basis des von ihr
anerkannten Erfolges sich
mit der klagenden Partei schlüs
sig zu machen.
Die beklagte Partei versteigt sich
soweit,
zu erklären, dass
„selbst für den
Fall eines Erfolges eine
Verpflichtung der Beklagten nicht
bestand, das Stück in
den Abendspielplan
anfzunehmen sondern dass nur abgemacht
gewesen sei, weitere
Besprechungen stattinden zu lassen.“
Das ist nicht geschehen und
die Volksbühne hat ohne solche
Besprechungen auf den Erfolg
hin eine zweite Matinee ange
setzt und gleichfalls ohne Besprechungen diese zweite
Matinee wieder abgesetzt,
ein Vorgang, der über den Ver
tragsbruch hinaus geeignet war, den Autor für weitere
Bühnenmöglichkeiten schwer zu schädigen.
Im Punkt II lässt sich der
Schriftsatz vom 20. April
auf die Erörterung ein, dass
„selbst
wenn“ der Erfolg der
Erstaufführung als
Rechtsgrundlage für die Aufnahme in
den Abendspielplan anzusehen
sei, dieser Erfolg als solcher
zu prüfen wäre, und kommt nunmehr zu dem Schluss, der
Erfolg sei – trotz
klarer Einhelligkeit der mit ähnlicher
Einhelligkeit wohl kaum je
und einem nicht allzu belieb
ten Autor gegenüber publizierten
Begeisterung und trotz
dem
ununterbrochenen demonstrativen Beifall der Premiere –
kein Erfolg gewesen und zwar
aus dem Grunde, weil sich
das
Publikum für das Werk „nicht
interessiert habe“. Im
Bereiche menschlicher Logik
wäre mit diesem Gedankengang
gewiss schwer zu einem Ziele zu gelangen, wenn aber an
der kunstkritischen
Anschauung der beklagten Partei, dass
das Thema des Werkes kein allgemein verständliches
sei,
etwas Wahres wäre,
so müsste logischerweise untersucht
werden, wann diese
Erkenntnis sich der Leitung der Volksbühne
bemächtigt hat und ob der Zeitpunkt, in dem dies
offenbar geschah, nicht eben
etwas verspätet war, vielmehr
von rechtswegen sie vor der Annahme des
Stückes sich hätte
einstellen und die Volksbühne zum Verzicht auf das Werk
hätte bewegen müssen.
Füglich konnte man doch nicht be
haupten, dass der
Enthusiasmus des Publikums und alle die
Urteile, die gerade die
Allgemeinverständlichkeit über den
lokalen Anlass hinaus hervorhoben, geeignet waren, der
Volksbühne
die Ueberzeugung von dem
Gegenteil also geradezu eine
Art Reue beizubringen. Allerdings dürfte es aber der Fall
sein, dass der lokale
Anlass, der in dem Werk zu einer
allgemein menschlichen
Gestaltung erhoben ist, sich in
stofflicher Weise eben durch
eine Intervention einge
stellt und ausgewirkt hat. (Nur nebenbei muss die Behaup
tung
zurückgewiesen werden, dass der Besuch und Erfolg
der Matinee auf „zahllose
Einladungen zurückzufahren war“,
die auch an „dem Autor
nahestehende Personen versendet“
wurden. Der Autor hat auch nicht an eine einzige Person
eine Einladung ergehen
lassen.) Im Schriftsatz vom
22.April wagt
die beklagte Partei die Behauptung, dass
das
Werk „Die Unüberwindlichen“ „zu seinem
Verständnis die
Kenntnis
österreichischer Verhältnisse und in Oesterreich
politisch und
wirtschaftlich massgebender Persönlicheiten
voraussetzt“,
welche Kenntnis aber dem grosseren Teil des
Volksbühnen-Publikums fehle.
Es ist hier nicht der Ort,
mich in eine kunsttheoretische Auseinandersetzung mit der
Volksbühne darüber einzulassen, wie weit es einem Dramati
ker gelungen sei,
den scheinbar lokalen und zeitlichen
Anlass ins
Allgemein-Menschliche zu erheben, ganz abgese
hen davon, wie
weit, selbst wenn solches nicht gelingt,
ein derartiges Thema im
reinen Tendenzsinn einem Publikum
gegenüber verständlich und
wirksam
sei
ist
. Nicht nur in fast
sämtlichen Kritiken selbst
der dem Autor feindseligsten
Presse, sondern auch in
zahlreichen Essays in Zeitschrif
ten wurde
dargestellt, in wie hohem Mass die dramatisch
notwendige Verallgemeinerung
dem Autor der „Unüberwindlichen“ gelungen sei und ausdrücklich dargestellt, wie
das
jenes
Publikum, das auch nicht die geringste Ahnung von
den Namen der
Originalgestalten hatte, im Banne der
dramatischen Gestaltung
gestanden und das gemeingültige
einer Welt der korrupten
Vorgänge erfasst habe. Vom
Kunstproblem jedoch abgesehen dürfte es wohl keinem Zwei
fel unterliegen,
dass rein stofflich und tendenzmässig
betrachtet die in den „Unüberwindlichen“ dargestellten
Vorgänge gerade dem
Volksbühnen-Publikum mindestens
so erschlossenen waren, wie
die Vorgänge des von der
Volksbühne im Abendspielplan aufgeführten
Stückes des
Herrn Stephan Grossmann „Die beiden Adler“, in welchem
Gespräche mit gänzlich
ephemeren österreichischen Figuren,
die mit dem Originalnamen
auftreten und keinem Menschen
in Berlin bekannt sind, vorgeführt werden und für
das
sich die Leitung der
Volksbühne die Zugkraft der Reiz
wirkung auf
Eingeweihte erhofft. Man hat sogar nicht
davor zurückgeschaut, die
unwahre Behauptung der per
sönlichen Anwesenheit eines der Helden bei dieser Auf
führung als
Reklame zu gebrauchen. Gerade die stofflich-
lokale Bedingtheit dieses
Theaterstückes aber wurde in
Kritiken im Kontrast zu der
künstlerischen Eingliederung
des Zeitdokumentes in den „Unüberwindlichen“ hervorge
hoben.
Die beklagte Partei behauptet, dass „offenbar
beide
Parteien nach
dem künstlerischen Gelingen der Matinee
eingesehen
haben“, dass man sich erst über die Resonanz
beim regulären Publikum
schlüssig werden müsse. Wie die
beklagte Partei dies eingesehen hat, entzieht sich der
Kenntnis des Klägers. Ihm selbst wurde keine Gelegenheit
geboten, diese Resonanz
abzuwarten. Die zu diesem Behufe
angesetzte zweite Matinee
bot auch keine Gelegenheit hiezu,
da sie trotz dem
überraschend guten Vorverkauf abgesetzt
wurde. Die Volksbühne behauptet immer wieder das
Gegenteil,
aber die
Häufigkeit dieser Wiederholung wäre nicht imstande,
den wahren Sachverhalt aus
der Welt zu schaffen. Wie sie
zu der pessimistischen Ansicht kommt, dass unbedingt mit
einem geradezu
katastrophalen finanziellen Ergebnis der zwei
ten Matinee zu
rechnen war, gehört angesichts des Verkaufes
bis zum Dienstag, wo erst
plakatiert wurde, und der Absetzung
am Tage der Plakatierung
schon in den Bereich
der
einer
Prophetie,
die
zweifellos durch äussere Stimmungen angeregt wurde.
Wenn die Befürchtung nur
einigermassen der wahre Grund ge
wesen wäre, so
hätte man ja mit der Absetzung und also mit
dem Widerruf des Plakates
bis zum Samstag warten können.
In diesem Zusammenhang berührt der Hinweis auf die Rechtfer
tigung, „den Vorverkauf
vorzeitig abzubrechen“, geradezu
als ein Geständnis. Die klagende Partei verschmäht es, in
den Fehler zu verfallen, den
die beklagte Partei begeht, und
also in demselben Masse auf
logische Notwendigkeiten hinzu
weisen, in dem die beklagte
Partei das Unlogische behauptet.
Zum Punkt III des Schriftsatzes vom 20. April, betref
fend die
Streichungen, genügt es wohl auf die Absurdität
hinzuweisen, dass die Beklagte aus dem Argument, der Autor
habe selbst neun Zehntel der
Striche vorgenommen oder ge
stattet, das Recht ableitet, ein weiteres Zehntel zu
streichen, und zwar im
Vertrauen auf ein angebliches freund-
schaftliches
Zusammenarbeiten. Gerade auf dieses Zehntel
kommt es dem Autor an und das freundschaftliche Vertrauen
würde er ohne weiteres so
weit konzediert haben, als er
nicht erstaunt gewesen wäre, wenn man ihn im Hinblick auf
dieses noch um die
Streichungen dieses Restes gebeten
hätte.
Unter keine
m
n
Umst
a
ä
nden hätte er gerade auf dieses
Zehn
tel,
welches die wesentlichsten Parteien des vierten Aktes
betraf – der nach erfolgter
heimlicher Kürzung ganz mit
Recht von der Kritik als der schwächste bezeichnet wurde –
verzichtet. Es wurde,
nachdem er mit dem Regisseur Kenter
die letzten noch möglichen
Striche noch vorgenommen hatte,
hinter seinem Rücken sinnlos
und bis zu dem Grade in dem
Text gewüstet, dass eine Figur, die nur noch als Komparse
auftrat, vollständig um
ihren Sinn gebracht war. Herr Martin
hatte keinesfalls das Recht,
„das
Einverständnis des Herrn
Kraus nach der freundschaftlichen Art
des Zusammenarbeitens“
zu den noch während er
Aufführung erfolgten Streichungen
vorauszusetzen, er hatte
höchstens das Recht gehabt,
gefühlsmässig, wenn er sich auf eine solche Freundschaft
schon berufen könnte,
enttäuscht zu sein, wenn Herr Kraus
ihm die offen angebotenen
Streichungen verweigert hätte.
Sie hinter seinem Rücken vorzunehmen kann keinesfalls ein
Vorgang genannt werden, der
mit dem angezogenen Begriff
Treu und Glauben auch nur in die geringste
Verbindung zu bringen wäre.
Der Autor war in jedem Augen
blick erreichbar,
er konnte gefragt werden, wenn man es
nicht tat, so spricht gerade
dies in hohem Grade dafür, dass
man wusste, man werde seine
Zustimmung unter keine
m
n
Umst
a
ä
nden
erlangen. Herr Regisseur Kenter, dem die Abhängigkeit von
Herrn Martin zugestanden werden muss, hat auf die um 11 Uhr
abends vor dem Tag der
Aufführung von Herrn Kraus gestell-
te Frage, ob die
einverständlich festgesetzten Striche den
Schauspielern inzwischen
mitgeteilt worden seien, bejahend
geantwortet und ihm die
hinter seinem Rücken angebrachten
Striche verheimlicht. Der
Kläger glaubt infolgedessen auch
nicht, dass „während der
Aufführung“ wegen des angeblich
unsicheren Auftretens des
Herrn Lorre Striche angeordnet
wurden, zumal solche Striche
die Unsicherheit nur vermehrt
hätten. Die Striche waren am Abend heimlich vorgenommen worden und
Herr Martin hat, als ihn Herr Kraus wegen der ihm widerfah
renen
Ueberraschung nach der Matinee erregt zur Rede stellte,
sich auf den angeblich
notwendigen Umbau für die Nachmit
tagsvorstellung
von „Dantons Tod“ ausgeredet. Die
durch die
Striche ersparten
fünf Minuten – unwesentlich in der Zeit,
wesentlich im verderblichen
Manko – hätten durch eine Ver
kürzung der vierzig Hervorrufe eingebracht werden können.
Es ist wohl kaum mehr
notwendig, in diesem Zusammenhang
noch darauf zu verweisen,
dass in dem mit der Volksbühne
geschlossenen Vertrag
jede Aenderung ohne Wissen und Zu
stimmung des Autors unter Konventionalstrafe gesetzt ist
und dass das Moment der
Erheblichkeit darum keine Rolle
spielt, weil diese zwar
vollkommen beweisbar ist, aber
eben dieses Moment vertragsmässig ausgeschaltet wurde, wie
aus der Aenderung des
Vertragsentwurfes, das heisst aus der
Streichung des bezüglichen
einschränkenden Wortes, schlüs
sig hervorgeht.
Es muss ganz besonders auf
die Unwahrhaftigkeit hinge
wiesen werden, die sich in dem Umstand zu erkennen gibt,
dass die Schriftsätze der
beklagten Partei nebst allen
Widersprüchen der Argumente
im Einzelnen sich grundsätzlich
in der Fiktion
unterscheiden, dass während der Schriftsatzvom 20.
April sich ausdrücklich auf einen gemeinsamen Willen
der Parteien sützt, der vom 22. April
im Punkt I bereits
als
selbstverständlich annimmt, dass die „ausschliessliche
Bestimmung“, ob weitere Vorstellungen stattfinden sollen
der beklagten Partei obliegen sollte. Die Beklagte hat
offenbar nachträglich
eingesehen, dass der Schriftsatz vom20. April eine
einzige Unvorsichtigkeit bedeute und ihr
in so auffalender Weise
gleich am 22. April einen Schriftsatz
nachfolgen lassen, worin sie die unvorsichtigen Be
hauptungen von
gemeinsamen Besprechungen, die nie stattge
funden haben,
stillschweigend zurückzieht und nunmehr
formal von der Basis
ausgeht, als ob sie allein die Ent
scheidung hätte.
Dieser ganze Schriftsatz vom 22.
April
handelt fast
ausschliesslich vom Recht des Theaterdirektors,
ein Stück vom Spielplan
abzusetzen, wenn es ihm beliebt,
wenn er der durch nichts
bewiesenen Ueberzeugung ist, das
Stück „werde“ keinen Erfolg bringen, eine
Ansicht, die
durch die
bereits dargestellten fadenscheidinigen Argumente
gestützt wird. Ueber beide
Schriftsätze lässt sich somit
sagen, dass es weder wahr ist, dass die beiden Parteien
einverständlich, noch dass
die Direktion aus eigener Ansicht
auch nur den geringsten
Grund hatte, statt eines „ausserge
wöhnlichen
Erfolges“ einen Misserfolg anzunehmen, der zur
Absetzung der Matinee und
zum Verzicht auf die Aufnahme in
den Abendspielplan
berechtigen oder gar zwingen könnte.