Die beiden AdlerDanton’s TodDie Unüberwindlichen. Nachkriegsdrama in vier Akten


Berlin, den 28. April 1331


An das
Kammergericht,
Berlin.


D.
in Sachen
Fackel“ gegen Volksbühne
27. U. 1609.31


erwidert der Kläger auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20. und 22. April 1931:


Auf die beiden Schriftsätze vom 20. und 22.April 1931 kann nur geantwortet werden, dass es
wohl, seitdem es Rechtsstreite gibt, in denen
Schriftsätze gewechselt werden, selten einen Fall
gegeben haben wird, wo in so handgreiflicher Form
der Versuch unternommen wurde, alles in zahllosen
Verhandlungen zur Genüge Erörterte und im Urteil
mit vollkommener Klarheit Gewürdigte noch einmal
in einen Nebel von Scheinargumenten, die einander
widersprechen, aufzulösen. Die Taktik besteht im
Wesentlichen darin, dass man sowohl leugnet, dass
2 × 2 = 4 ist, als auch behauptet, dass wenn
2 × 2 = 4 ist, der Gegner unrecht habe. Es wird
zunächst noch einmal der Versuch gemacht, den
ausserordentlichen und auf dem Plakat der Volksbühne bestätigten Erfolg, den das Werk „Die Unüberwindlichen“ in der Erstaufführung der Volksbühne
gehabt hat, zu leugnen, und es wird fast in dem
selben Atemzug aus der Tatsache eben dieses aus
serordentlichen Erfolges ein derartiger Misser
folg abgeleitet, dass die Volksbühne ausserstande
gewesen sei, das Werk in den Abendspielplan auf
zunehmen. Es wird auf einen Zeugen Heidler hinge-


wiesen, der seinerzeit bestätigen solte, dass die Erstauf
führung übermässig hohe Kosten verursacht habe, die durch
den Ertrag der Matinee nicht hereingebracht werden konnten.
Jetzt soll dieser selbe Zeuge aussagen, dass der Kartenver
kauf für die zweite Vorstellung ein geringer war. Die erste
Aussage, die vorweg als glaubhaft angenommen wird, ist
vollkommen überflüssig und wäre gerade für den Kläger er
wünscht, weil sie ein flagranter Beweis dafür ist, dass man
mit mehreren Aufführungen gerechnet habe (was vielleicht
das einzige Moment ist, das in dem so ausserordentlich
gründlichen Urteil nicht einmal berücksichtigt wurde, offen
bar weil es auf der Hand lag). Es ist klar, dass es überhaupt
unmöglich wäre, auch bei einem total ausverkauften Hause
die Kosten, die Herr Heidler bestätigen soll, hereinzubrin
gen. Abgesehen davon ist die tatsächliche Einnahme dieser
ersten Matinee, wie jeder Theaterfachmann bestätigt hat,
eine für eine Matinee, die sonst immer ausverschenkt wird,
enorme. Was die zweite Matinee anlangt, soll Herr Heidler
aussagen, dass sie abgesetzt wurde, weil der Verkauf ein
so geringer war. Selbst wenn dies nicht an und für sich das
Gegenteil der Wahrheit wäre, – denn der Verkauf war auf
eine einmalige Notiz hin bis zum Dienstag vor dem Sonntag
ein ungewöhnlich hoher –, so wurde dieser Verkauf eben ab
gebrochen durch die Absetzung der Matinee unmittelbar nach
der Plakatierung, die auf den aussergewöhnlichen Erfolg hin
wies. Die klagende Partei hat sich zum Beweis erbötig ge
macht, aus welchen Gründen dieses an und für sich höchst
verdächtige Vorgehen eingeschlagen wurde und das Gericht hat
es mit Recht für überflüssig erachtet, diese Motive zu unter
suchen, weil eben der Kartenverkauf vorzeitig abgesagt wurde.


Hätte es sich nicht auf diesen Standpunkt gestellt, so hätte
es das Motiv untersuchen müssen und es wäre dazu gekommen,
dass ein Zeuge darüber ausgesagt hätte, welche Mühe es der
an der Absetzung interessierten Seite gekostet habe, diese
Absetzung durchzusetzen.


Ausserordentlich bezeichnend ist das Geständnis, dass
das Experiment der einmaligen Matinee unstreitig immer mit
hohen Kosten verbunden sei umso auffallender die Hast, mit der
selbst wenn der Volksbühne das so günstige Resultat der Erst
aufführung ungenügend erschien, die zweite Aufführung bereits
am Dienstag abgesetzt wurde, an dem Tag, an dem sie sie aus
serordentlicher Erfolg dem Publikum zur Anschauung gebracht
wurde. Die hohen Kosten der Matinee sollen es ausschliesslich
rechtfertigen, dass der Autor die Auswertung keiner anderen
Bühne überlassen darf, aber sie sollen es nicht rechtfertigen,
dass der Autor die Auswertung von der Volksbühne selbst ver
langt. Die Deutung der Bekundungen des Zeugen Fischer grenzt
ans Phantastische, indem plötzlich supponiert wird, dass
nicht etwa, wie der Zeuge mit Recht ausgesagt hat, „zunächst
in einer Matinee“ bedeute soviel wie bei Erfolg: Abendspiel
plan, – sondern dass die Abmachung bedeute, das die Übernahme
in den Abendspielplan überhaupt offen bleibe und dass auch
„für den Fall des Erfolges“ keine Bindung einzutreten habe.
Es wird jetzt behauptet, dass die Vertragsschliessenden bereits
der Ansicht waren, dass die Matinee einen Erfolg bringen
würde, dass aber erst nach diesem Erfolg, den also die Volksbühne
zugibt, die Parteien sich „darüber schlüssig machen wollten,
was weiter mit dem Stück geschehen solle“. Wäre dies der Fall,
so bitte je die Volksbühne gegen diese Abmachung verstossen,
da sie niemals den Versuch gemacht hat, auf Basis des von ihr


anerkannten Erfolges sich mit der klagenden Partei schlüs
sig zu machen. Die beklagte Partei versteigt sich soweit,
zu erklären, dass „selbst für den Fall eines Erfolges eine
Verpflichtung der Beklagten nicht bestand, das Stück in
den Abendspielplan anfzunehmen sondern dass nur abgemacht
gewesen sei, weitere Besprechungen stattinden zu lassen.“
Das ist nicht geschehen und die Volksbühne hat ohne solche
Besprechungen auf den Erfolg hin eine zweite Matinee ange
setzt und gleichfalls ohne Besprechungen diese zweite
Matinee wieder abgesetzt, ein Vorgang, der über den Ver
tragsbruch hinaus geeignet war, den Autor für weitere
Bühnenmöglichkeiten schwer zu schädigen.


Im Punkt II lässt sich der Schriftsatz vom 20. April
auf die Erörterung ein, dass „selbst wenn“ der Erfolg der
Erstaufführung als Rechtsgrundlage für die Aufnahme in
den Abendspielplan anzusehen sei, dieser Erfolg als solcher
zu prüfen wäre, und kommt nunmehr zu dem Schluss, der
Erfolg sei – trotz klarer Einhelligkeit der mit ähnlicher
Einhelligkeit wohl kaum je und einem nicht allzu belieb
ten Autor gegenüber publizierten Begeisterung und trotz
dem ununterbrochenen demonstrativen Beifall der Premiere –
kein Erfolg gewesen und zwar aus dem Grunde, weil sich
das Publikum für das Werk „nicht interessiert habe“. Im
Bereiche menschlicher Logik wäre mit diesem Gedankengang
gewiss schwer zu einem Ziele zu gelangen, wenn aber an
der kunstkritischen Anschauung der beklagten Partei, dass
das Thema des Werkes kein allgemein verständliches sei,
etwas Wahres wäre, so müsste logischerweise untersucht
werden, wann diese Erkenntnis sich der Leitung der Volksbühne bemächtigt hat und ob der Zeitpunkt, in dem dies


offenbar geschah, nicht eben etwas verspätet war, vielmehr
von rechtswegen sie vor der Annahme des Stückes sich hätte
einstellen und die Volksbühne zum Verzicht auf das Werk
hätte bewegen müssen. Füglich konnte man doch nicht be
haupten, dass der Enthusiasmus des Publikums und alle die
Urteile, die gerade die Allgemeinverständlichkeit über den
lokalen Anlass hinaus hervorhoben, geeignet waren, der Volksbühne
die Ueberzeugung von dem Gegenteil also geradezu eine
Art Reue beizubringen. Allerdings dürfte es aber der Fall
sein, dass der lokale Anlass, der in dem Werk zu einer
allgemein menschlichen Gestaltung erhoben ist, sich in
stofflicher Weise eben durch eine Intervention einge
stellt und ausgewirkt hat. (Nur nebenbei muss die Behaup
tung zurückgewiesen werden, dass der Besuch und Erfolg
der Matinee auf „zahllose Einladungen zurückzufahren war“,
die auch an „dem Autor nahestehende Personen versendet“
wurden. Der Autor hat auch nicht an eine einzige Person
eine Einladung ergehen lassen.) Im Schriftsatz vom 22.April wagt die beklagte Partei die Behauptung, dass das
Werk „Die Unüberwindlichen“ „zu seinem Verständnis die
Kenntnis österreichischer Verhältnisse und in Oesterreich
politisch und wirtschaftlich massgebender Persönlicheiten
voraussetzt“, welche Kenntnis aber dem grosseren Teil des
Volksbühnen-Publikums fehle. Es ist hier nicht der Ort,
mich in eine kunsttheoretische Auseinandersetzung mit der
Volksbühne darüber einzulassen, wie weit es einem Dramati
ker gelungen sei, den scheinbar lokalen und zeitlichen
Anlass ins Allgemein-Menschliche zu erheben, ganz abgese
hen davon, wie weit, selbst wenn solches nicht gelingt,
ein derartiges Thema im reinen Tendenzsinn einem Publikum
gegenüber verständlich und wirksam sei ist . Nicht nur in fast


sämtlichen Kritiken selbst der dem Autor feindseligsten
Presse, sondern auch in zahlreichen Essays in Zeitschrif
ten wurde dargestellt, in wie hohem Mass die dramatisch
notwendige Verallgemeinerung dem Autor der „Unüberwindlichen“ gelungen sei und ausdrücklich dargestellt, wie
das jenes Publikum, das auch nicht die geringste Ahnung von
den Namen der Originalgestalten hatte, im Banne der
dramatischen Gestaltung gestanden und das gemeingültige
einer Welt der korrupten Vorgänge erfasst habe. Vom
Kunstproblem jedoch abgesehen dürfte es wohl keinem Zwei
fel unterliegen, dass rein stofflich und tendenzmässig
betrachtet die in den „Unüberwindlichen“ dargestellten
Vorgänge gerade dem Volksbühnen-Publikum mindestens
so erschlossenen waren, wie die Vorgänge des von der
Volksbühne im Abendspielplan aufgeführten Stückes des
Herrn Stephan GrossmannDie beiden Adler“, in welchem
Gespräche mit gänzlich ephemeren österreichischen Figuren,
die mit dem Originalnamen auftreten und keinem Menschen
in Berlin bekannt sind, vorgeführt werden und für das
sich die Leitung der Volksbühne die Zugkraft der Reiz
wirkung auf Eingeweihte erhofft. Man hat sogar nicht
davor zurückgeschaut, die unwahre Behauptung der per
sönlichen Anwesenheit eines der Helden bei dieser Auf
führung als Reklame zu gebrauchen. Gerade die stofflich-
lokale Bedingtheit dieses Theaterstückes aber wurde in
Kritiken im Kontrast zu der künstlerischen Eingliederung
des Zeitdokumentes in den „Unüberwindlichen“ hervorge
hoben.


Die beklagte Partei behauptet, dass „offenbar beide
Parteien nach dem künstlerischen Gelingen der Matinee
eingesehen haben“, dass man sich erst über die Resonanz


beim regulären Publikum schlüssig werden müsse. Wie die
beklagte Partei dies eingesehen hat, entzieht sich der
Kenntnis des Klägers. Ihm selbst wurde keine Gelegenheit
geboten, diese Resonanz abzuwarten. Die zu diesem Behufe
angesetzte zweite Matinee bot auch keine Gelegenheit hiezu,
da sie trotz dem überraschend guten Vorverkauf abgesetzt
wurde. Die Volksbühne behauptet immer wieder das Gegenteil,
aber die Häufigkeit dieser Wiederholung wäre nicht imstande,
den wahren Sachverhalt aus der Welt zu schaffen. Wie sie
zu der pessimistischen Ansicht kommt, dass unbedingt mit
einem geradezu katastrophalen finanziellen Ergebnis der zwei
ten Matinee zu rechnen war, gehört angesichts des Verkaufes
bis zum Dienstag, wo erst plakatiert wurde, und der Absetzung
am Tage der Plakatierung schon in den Bereich der einer Prophetie,
die zweifellos durch äussere Stimmungen angeregt wurde.
Wenn die Befürchtung nur einigermassen der wahre Grund ge
wesen wäre, so hätte man ja mit der Absetzung und also mit
dem Widerruf des Plakates bis zum Samstag warten können.
In diesem Zusammenhang berührt der Hinweis auf die Rechtfer
tigung, „den Vorverkauf vorzeitig abzubrechen“, geradezu
als ein Geständnis. Die klagende Partei verschmäht es, in
den Fehler zu verfallen, den die beklagte Partei begeht, und
also in demselben Masse auf logische Notwendigkeiten hinzu
weisen, in dem die beklagte Partei das Unlogische behauptet.


Zum Punkt III des Schriftsatzes vom 20. April, betref
fend die Streichungen, genügt es wohl auf die Absurdität
hinzuweisen, dass die Beklagte aus dem Argument, der Autor
habe selbst neun Zehntel der Striche vorgenommen oder ge
stattet, das Recht ableitet, ein weiteres Zehntel zu
streichen, und zwar im Vertrauen auf ein angebliches freund-


schaftliches Zusammenarbeiten. Gerade auf dieses Zehntel
kommt es dem Autor an und das freundschaftliche Vertrauen
würde er ohne weiteres so weit konzediert haben, als er
nicht erstaunt gewesen wäre, wenn man ihn im Hinblick auf
dieses noch um die Streichungen dieses Restes gebeten hätte.
Unter keine m n Umst a ä nden hätte er gerade auf dieses Zehn
tel, welches die wesentlichsten Parteien des vierten Aktes
betraf – der nach erfolgter heimlicher Kürzung ganz mit
Recht von der Kritik als der schwächste bezeichnet wurde –
verzichtet. Es wurde, nachdem er mit dem Regisseur Kenter
die letzten noch möglichen Striche noch vorgenommen hatte,
hinter seinem Rücken sinnlos und bis zu dem Grade in dem
Text gewüstet, dass eine Figur, die nur noch als Komparse
auftrat, vollständig um ihren Sinn gebracht war. Herr Martin
hatte keinesfalls das Recht, „das Einverständnis des Herrn
Kraus nach der freundschaftlichen Art des Zusammenarbeitens“
zu den noch während er Aufführung erfolgten Streichungen
vorauszusetzen, er hatte höchstens das Recht gehabt,
gefühlsmässig, wenn er sich auf eine solche Freundschaft
schon berufen könnte, enttäuscht zu sein, wenn Herr Kraus
ihm die offen angebotenen Streichungen verweigert hätte.
Sie hinter seinem Rücken vorzunehmen kann keinesfalls ein
Vorgang genannt werden, der mit dem angezogenen Begriff
Treu und Glauben auch nur in die geringste
Verbindung zu bringen wäre. Der Autor war in jedem Augen
blick erreichbar, er konnte gefragt werden, wenn man es
nicht tat, so spricht gerade dies in hohem Grade dafür, dass
man wusste, man werde seine Zustimmung unter keine m n Umst a ä nden
erlangen. Herr Regisseur Kenter, dem die Abhängigkeit von
Herrn Martin zugestanden werden muss, hat auf die um 11 Uhr
abends vor dem Tag der Aufführung von Herrn Kraus gestell-


te Frage, ob die einverständlich festgesetzten Striche den
Schauspielern inzwischen mitgeteilt worden seien, bejahend
geantwortet und ihm die hinter seinem Rücken angebrachten
Striche verheimlicht. Der Kläger glaubt infolgedessen auch
nicht, dass „während der Aufführung“ wegen des angeblich
unsicheren Auftretens des Herrn Lorre Striche angeordnet
wurden, zumal solche Striche die Unsicherheit nur vermehrt
hätten. Die Striche waren am Abend heimlich vorgenommen worden und
Herr Martin hat, als ihn Herr Kraus wegen der ihm widerfah
renen Ueberraschung nach der Matinee erregt zur Rede stellte,
sich auf den angeblich notwendigen Umbau für die Nachmit
tagsvorstellung von „Dantons Tod“ ausgeredet. Die durch die
Striche ersparten fünf Minuten – unwesentlich in der Zeit,
wesentlich im verderblichen Manko – hätten durch eine Ver
kürzung der vierzig Hervorrufe eingebracht werden können.
Es ist wohl kaum mehr notwendig, in diesem Zusammenhang
noch darauf zu verweisen, dass in dem mit der Volksbühne
geschlossenen Vertrag jede Aenderung ohne Wissen und Zu
stimmung des Autors unter Konventionalstrafe gesetzt ist
und dass das Moment der Erheblichkeit darum keine Rolle
spielt, weil diese zwar vollkommen beweisbar ist, aber
eben dieses Moment vertragsmässig ausgeschaltet wurde, wie
aus der Aenderung des Vertragsentwurfes, das heisst aus der
Streichung des bezüglichen einschränkenden Wortes, schlüs
sig hervorgeht.


Es muss ganz besonders auf die Unwahrhaftigkeit hinge
wiesen werden, die sich in dem Umstand zu erkennen gibt,
dass die Schriftsätze der beklagten Partei nebst allen
Widersprüchen der Argumente im Einzelnen sich grundsätzlich
in der Fiktion unterscheiden, dass während der Schriftsatzvom 20. April sich ausdrücklich auf einen gemeinsamen Willen


der Parteien sützt, der vom 22. April im Punkt I bereits
als selbstverständlich annimmt, dass die „ausschliessliche
Bestimmung“, ob weitere Vorstellungen stattfinden sollen
der beklagten Partei obliegen sollte. Die Beklagte hat
offenbar nachträglich eingesehen, dass der Schriftsatz vom20. April eine einzige Unvorsichtigkeit bedeute und ihr
in so auffalender Weise gleich am 22. April einen Schriftsatz nachfolgen lassen, worin sie die unvorsichtigen Be
hauptungen von gemeinsamen Besprechungen, die nie stattge
funden haben, stillschweigend zurückzieht und nunmehr
formal von der Basis ausgeht, als ob sie allein die Ent
scheidung hätte. Dieser ganze Schriftsatz vom 22. April
handelt fast ausschliesslich vom Recht des Theaterdirektors,
ein Stück vom Spielplan abzusetzen, wenn es ihm beliebt,
wenn er der durch nichts bewiesenen Ueberzeugung ist, das
Stück „werde“ keinen Erfolg bringen, eine Ansicht, die
durch die bereits dargestellten fadenscheidinigen Argumente
gestützt wird. Ueber beide Schriftsätze lässt sich somit
sagen, dass es weder wahr ist, dass die beiden Parteien
einverständlich, noch dass die Direktion aus eigener Ansicht
auch nur den geringsten Grund hatte, statt eines „ausserge
wöhnlichen Erfolges“ einen Misserfolg anzunehmen, der zur
Absetzung der Matinee und zum Verzicht auf die Aufnahme in
den Abendspielplan berechtigen oder gar zwingen könnte.


1