Sehr geehrter Herr Kollege!
Mit dem besten Dank des Herrn
Kraus teile ich
Ihnen in Beantwortung Ihrer Schreiben vom 17.
und 18. Juni 1931
mit, dass auch von der Anbahnung
eines Vergleiches der Art, wie
sie Ihnen Rechtsanwalt Josef bekanntgegeben hat,
wir nichts wis
sen und
erst eine Aeusserung Dir. Fischer abgewartet werden
muss.
Herr Dir. Fischer hat von Herrn Kraus zwar eine Vollmacht, jedoch
lediglich in Regiefragen oder
wegen der technischen Modalitäten
der Aufführung Vorschläge entgegenzunehmen, derentwegen die
Volksbühne sich an ihn hätte,
keineswegs aber einen
Vergleich
in der Rechtssache selbst abzuschliessen, obwohl er
selbstverständlich einen solchen
Vergleichsvorschlag auch zur
Kenntnis nehmen konnte. Sie wären selbstverständlich auch davon
verständigt worden, wenn man an
Dir. Fischer mit einem solchen
Vergleichsvorschlag herangetreten
wäre. Herr Kraus will dennoch
die Aeusserung Dir. Fischer abwarten und bittet Sie daher, ohne
in der Sache die Erklärung eines
Verzichtes abzugeben, vorläufig
mit der Zwangsvollstreckung zuzuwarten. Keinesfalls ist Herr Kraus
aber gewillt, auch in dem Falle,
dass er auf einen Vergleich ein
geht, so weit zu gehen, auf die
1500 Mark zu verzichten, wogegen
das Stück „in den Abendspielplan
zu übernehmen“ wäre, sondern es
müsste die Volksbühne doch selbstverständlich auch die Anwalts
kosten tragen.
Ueberdies müsste die Volksbühne bei der
Uebernahme
in den
Abendspielplan eine Mindestanzahl von 10 Aufführungen
garantieren. Aber wie gesagt,
muss in allen diesen Fragen erst die
Aeusserung Dir. Fischer, – dessen Rückkehr aus Karlsbad (nicht die
des
Herrn Kraus) wohl gemeint ist – abgewartet
werden.
Auch für die Uebersendung der Nummer des Abends vom20. Mai 1931 lässt Ihnen
Herr Kraus herzlichst danken.
Die Abrechnung Ihres Schreibens
vom 18. Juni wird von
Herrn Kraus dankend genehmigt.
Mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung