Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Fackel gegen Volksbühne hat das Kammergericht
auf meinen Antrag die Kosten des Straffestsetzungsantrages vom
2. November 1931 der Beklagten (Volksbühne) auferlegt. Im übrigen
hat das Gericht, wie es schon vorher mitteilte, durch die am
13. Dezember 1931 erfolgte Aufführung den Straffestsetzungsan
trag als erledigt angesehen.


Mit herzlichen Grüssen und
vorzüglicher Hochachtung
Dr. Katz
Rechtsanwalt


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