Zu Ihrem am 17. Oktober 1929 eingelangten Schreiben teilen
wir Ihnen unter Rückschluss der Beilagen mit, dass die zwei Einschreib
briefe vom 16.IX. und 17.IX. und der Brief vom 20.IX. am 21.IX.1929 beim
Postamt Wien 1 zur Zustellung eingelangt sind. Da jedoch der Adressat
Dr. Desiderius Papp während der Bestellzeit in der Redaktion des NeuenWiener Journales nie anzutreffen ist, da er erst ab 18 h dorthin kommt,
wurde er vom Einlangen der Sendungen am Ankunftstage benachrichtigt
und aufgefordert sich dieselben beim Postamte Wien 1 abzuholen. Er hat
danach die Sendungen erst am 28.IX.1929 behoben. Ein Verschulden des
Postamtes liegt daher nicht vor.


Wenn Sendungen mit Rückschein innerhalb 14 Tagen nach der
Aufgabe in Nachfrage gezogen werden, so ist dafür gemäss § 179 Ausführungsbestimmung (4) der Postordnung (B.G.Bl. 329/1926) die vorge
schriebene Nachfragegebühr zu entrichten.


Ihrem Ersatzbegehren kann keine Folge gegeben werden, weil
ein Verschulden der Post nicht vorliegt.


Dr. Gabler
[Unterschrift]


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