Die Beklagte
Wer sich aus dem Schriftsatz der Beklagten ein
Bild von ihrem
Verkehr mit
dem Kläger zu
machen hätte, müßte
sich
[¿¿¿] vorstellen, dass dieser als der
Autor des Werkes „Die letzten Tage der Menschheit“
die
Idee und den Wunsch
gehabt hätte, es im Verlage Knaur
unterzubringen, an diesen
herangetreten sei und nichts
als ein flüchtiges Interesse erreicht hätte, ohne
das Glück zu haben, den
Vertreter der Firma Knaur,
Herrn Drömer, für die Sache erwärmen zu können.
Das diametrale Gegenteil ist
die Wahrheit, sämtliche
Vorbringungen der Beklagten sind das
Gegenteil unwahr.
1) Daß in Wien „flüchtige
Unterhandlungen“ stattfanden,
daß diese Unterhandlungen
„nur ganz kurz und
oberflächlich“
waren und „keine weiteren
geschäftlichen Besprechungen
zur Folge
hatten“, ist – diese Behauptung ist geradezu
das Schulbeispiel von
Verkehrung und Entstellung
eines Sachverhalts. Wenn die Wiener Unterhandlungen
keine „weitern“
geschäftlichen Besprechungen „zur Folge“
hatten, [¿¿] so
ist das höchstens aus dem Grund richtig,
weil sie diese
Unterhandlungen bereits sämtliche
geschäftlichen Besprechungen
enthielten, weil sie mit
eben diesen einfach identisch waren. Bis auf das
letzte [¿¿¿]
Detail war bereits damals alles
besprochen und abgemacht
worden, bereits damals
war
moralisch ein Vertrag zustandegekommen,
der freilich juristisch
nicht reklamiert werden
konnte, weil Herr Drömer
sich im letzten Moment
auf die „Formalität“ einer
Mitteilung an
seinen Sozius und dessen Einverständnisses sich
zurückgezogenhingewiesen hatte. Die Sache in Wien hat sich folgendermassen
abgespielt. Der Wiener
Buchhändler R Lányi,
der mit Herrn Karl Kraus als
Veranstalter
von dessen
Vorträgen in Verbindung
ist,
hatte ihm wiederholt
mitgeteilt, dass es der
sehnlichste Wunsch eines
Herrn Drömer,
Inhabers der Firma Knaur sei,
für deren
„Standard“-Bibliothek im
das Werk „Die letzten Tage der Menschheit“
zu gewinnen. Die
Möglichkeit, ja Sich Gewissheit
einer ungeheuren Auflage
liess
dieses
ein solches
Angebot
in dem
besondern Fall dieses Buches,
dessen
Verbreitung eine
wichtige pazifistische
Angelegenheit wäre, verlockend erscheinen
und bewog den Autor,
grundsätzlich einzuwilligen,
dem Vorschlag näherzutreten,
dasseine
Ausnahme
dieses Werk ausnahmsweise ausserhalb des
eigenen
Verlages erschien. Hr. Drömer wurde benachrichtigt
und telegraphierte
hocherfreut, dass er am goldenen Sonntag 1928
zu einer Besprechung
nach
in
Wien
reisen
eintreffen
werde. Diese
Besprechung fand in Gegenwart des Hn Lanyi
statt und
brachte ein in
allen – in allen Details
ausgearbeitetes Angebot.
Sämtliche Punkte
bis auf die
Ausstattung, Drucklegung, Versendung, Ankündigung,
Herstellung eines Registers
wurden besprochen,
der Autor dieses Registers namhaft gemacht etc.
etc.;
die „flüchtige“
Besprechung dauerte über 2 Stunden;
Hr Drömer bot das Honorar 10000 Mark für 100000
Exemplare,[¿¿¿ ¿¿¿]sofort zahlbar
stellte eine Auflage von
400000 Exemplaren
in
Aussicht, erklärte, dass er die
vorhandenen Matrizen nicht
verwenden,
sondern den
Satz neu herstellen lassen
wolle, fixierte sogar das Honorar
für den Autor des Registers, dessen Adresse er sich notierte
(Herr v. Radecki in Berlin),
wollte mit diesem sofort
in
Berlin eine Besprechung haben etc. etc.
Das Resultat dieser
B war, dass
Herr
Karl Kraus
seine
endgültiges
Ja Antwort in
Berlin, wo er nach fünf Tag Tagen
ohnedies
eintreffen
würde, Herrn Drömer
zukommen lassen und
eventuell den Verlag Vertrag
unterschreiben wollte. Wenn
Herr K der
Kläger
sofort oder am Schluss der Unterredung ja
ja gesagt hätte,
hätte Herr Drömer den
Vertrag unterschrieben. Am
nächsten
Morgen liess er
Herrn Dröhm
Drömer
durch Herrn Lanyi sagen, er habe nach
Rücksprache mit einem
buchhändlerischen Fachmann
sich entschlossen, den
Vertrag
sofort
sogleich, also noch in Wien
zu unterzeichnen.
Herr Dröh
Drömer kam
an diesem Tage
deshalb an demselben Tage
zu einer
Zusammenkunft, schien hochbeglückt,
sprach wieder zwei Stunden
über alle Details.
Am Schluss
erklärte er, es bestehe ein
rein formaler Grund dafür, dass er de
n
r
Vertrag erst
aus Berlin senden könne,
in Berlin unterschrieben
werden könnte,
denn er habe sich die Sache durch den
Kopf gehen lassen, da es
nämlich ein
„exponiertes“ Buch sei,
brauche er
die formale Einwilligung des Sozius,
damit
dieser ihm nicht irgendeinmal,
wenn Angriffe auf den Verlag
wegen dieses Werkes erfolgen sollten,
Vorwürfe machen könnte. Er
habe
den Sozius
telephonisch
sofort nach der Mitteilung des Herrn Lanyi telephonisch
zu erreichen
versucht, dieser
sei aber
nicht mehr
im Bureau gewesen.
Der
Er gebe ja zu, dass
diese Verzögerung
Bed
auffällig
auffallend sei,
aber Herr Kraus möge
nicht erstaunt sein,
dass er, der doch
glücklich
über die
Einwilligung
sei, nun
nicht sofort
unterschreibe, und
Ri Herr
Lanyi wisse am besten,
wie
ernst es ihm
mit der
Sache sei, er habe sogar
Herrn Lanyi ein
Unterhändler
Vermittler
-Honorar
zugesagt,
das dieser freilich
verschmähe, er habe sich ja
an Herrn Kraus gewandt
und nicht umgekehrt, und wenn er
nun nicht sofort unterschreibe, so sei
der Grund eine
blosse Formalität, er sei
natürlich seiner Sache beim
Sozius ganzganz sicher, er habe sie könne
ohneweiters
maßgeb
bestimmen,
aber es sei eben eine Formalität, um allen Weiterungen
vorzubeugen.
Genau
so haben sich die flüchtigen Wiener[¿¿¿]„flüchtigen“,
„ganz kurzen und
oberflächlichen
Unterhandlungen“ abgespielt. Herr Kraus
äusserte danach zu Herrn Lanyi, er
habe den Verdacht, dass Herr
Dröhmer
Drömer von der Sache abgekommen sei,
weil ihn vielleicht
irgendein Wiener
Faktor
abwendig gemacht haben
könnte. Herr Lanyi
äusserte
drückte
diesen Verdacht, den
er teilte,
am nächsten Tag
Herrn Drömer
gegenüber aus,
Herr Dröhmer bestritt
es
dergleichen
hartnäckig,
erklärte, es
sei ein rein
formaler
Aufschub, er
schicke den
Vertrag. Statt
des Vertrags
kam ein Brief an
Herrn Lanyi, mit der
grotesken Bitte, Herrn K.
„schonend
mitzuteilen“,
dass er das Buch nicht in der Lage sei, das Buch
in seinen Verlag aufzunehmen, und zwar mit der
grotesken Begründung von Meinungsverschiedenheiten über einen andern Autor des Verlags. Es handelte sich darum, dass Hr. Kraus den
Umstand, dass in der Standard-Serie auch der Autor Ganghofer erschienen sei, als Entwertung dieser Bibliothek
bezeichnete, eine Ansicht, der Herr Dröhmer
mit der Versicherung, dass dies eine rein geschäftliche Notwendigkeit gewesen
sei, mit den stärksten Worten beipflichtete. Die Ausflucht war also
klar.
könne.
[¿¿¿] Jeder Leser
dieses
des
Briefs, der den Sachverhalt
nicht [¿¿¿]
kannte, musste
ihm
aber entnehmen, dass der Autor der
„Letzten Tage der Menschheit“ an
einen
den
Verlag
herangetreten sei und dieser
abgelehnt habe. Herr Drömer
aber
fühlte wohl,
dass er Herrn Karl
Kraus
belästigt hatte und dass er
ihm gegenüber
wenigstens in
der zweiten Unterredung unaufrichtig
gewesen war: er hatte die
sonderbare Idee, durch
seinen Wiener
Vertreter
[¿¿ ¿¿] mit Vermittlung des
Herrn Lanyi Herrn Karl Kraus
zur
Entschädigung für den
Zeitverlust 600 Schilling
für
wohltätige Zwecke anbieten zu lassen. Dieses
Angebot wurde natürlich
abgelehnt. Juristische
Schritte aber konnten damals nicht unternommen
werden, da Herr Drömer trotz aller
moralischer Bindung doch
eben
den
Vertragsabschluss [¿¿¿] i von einer
Handlung abhängig gemacht
hatte,
wenngleich er
diese als blosse
Formalität
bezeichnete.
Ein Jahr später trat
Herr Lanyi an Herrn Karl Kraus
mit dem Vorschlag
heran, in
seinem eigenen
Verlag die „Letzten Tage der Menschheit“
herauszubringen. Der Autor
meinte, dass
Herrn
dem
Verlag
Lanyi dazu doch die
geschäftlichen
Voraussetzungen fehlten. Herr Lanyi
erwiderte, dass er, da der
Knaur-Verlag
doch offenbar die Herausgabe
des Werkes
für eine ungeheure
verlegerische Chance
hielt
und sich nur aus politischen
Gründen oder Pressfurcht nicht heranwagte, Herrn Drömer
ersuchen werde, ihm bei
der
Herausgabe
geschäftlich an die Hand
zu
gehen, eventuell in der Form, dass Herr Drömer
an dem Ertrag partizipieren
würde,könnte, wenn er dem VerlagLanyi seinen
Apparat zur
Verfügung
stellte, während
offiziell
Herr Lanyi der Verleger sei.
Herr Drömer antwortete nunmehr Herrn Lanyi
dass
er selbst der Verleger sein
wolle, man
möge ihm nur noch etwas Zeit lassen. Das Telegramm, das die Beklagte[¿¿]
[¿¿] im Schriftsatz
mitteilt,
ist ein
späteres Stadium. Es hatte sich
nämlich inzwischen ein
großer
Verlag, der sich längst für die Herausgabe
interessiert hatte, mit einem[¿¿¿]Angebot gemeldet,
das
berücksichtigenswerter
schien als der Plan
des Verlags Lanyi,Aus wenngleich
nicht
so aussichtsvoll
wie
die Möglichkeit,
dass
nunmehr doch
der Verlag Knaur sich
entschliessen könnte,
seine längstgehegte
Absicht auszuführen. Darum
wurde von Herrn Lanyi, der
immer bereit war,
persönlich zurückzutreten und
nur zu vermitteln, das Telegramm
an Herrn Drömer abgesandt. Hr. Drömer hatte einen Aufschub
verlangt,
gewünscht,
der andere Verlag aber wollte eine
Entscheidung.
Herr Lanyi teilte Herrn Karl Kraus
mit, dass
Herr Drömer nunmehr nur noch eine
kurze Frist erbitte. Herr
Lanyi sprach davon,
dass Herr Drömer
telephoniert habe,
er
wolle mit Herrn K. sprechen, von dem er gehört habe, dass er
demnächst nach Berlin komme.
(Zeuge: Herr Lanyi!)wolle
[¿¿¿]
nach Wien kommen.
Es wurde ihm geantwortet,
dass die
Entscheidung
sofort
ehestens
erfolgen müsste,
Herr Karl
Kraus treffe in den
nächsten Tagen ohnedies zu
Proben in Berlin ein
.
und Herr Drömer möge ihm dann einfach
sagen, ob der Knaur-Verlag nunmehr
wolle oder nicht.
Herr K. traf in
Berlin ein, Herr Drömer
wurde von Herrn Direktor
Fischer
verst benachrichtigt
und es wurde
telepho
telephonisch eine Zusammenkunft
für den nächsten Tag
vereinbart.
Es wurde
Herrn Drömer
in dieser[¿¿¿ ¿¿¿ ¿¿] Besprechung
gesagt, dass es
sich, um
entschin
dieser Besprechung,
da ja alles längst
in Wien seinerzeit
besprochen sei, um
nichts handle als um
ein Ja oder Nein, ohne
nähere Begründung;
Ein
ein
großer
Verlag warte auf Antwort,
Herr Drömer möge sich
sofort erklären. Herr Drömerantwortete, dass
er
bat, die
Entscheidung morgen
mitteilen zu dürfen, er
werde nunmehr
von seinem Sozius oder seinen
Sozien die
endgiltige, bindende Entscheidung
verlangen. Was die
Beklagte unter 2) als Inhalt der
Unterredung angibt, ist
unwahr.
Mit keinem Wort
hat damals Herr
Drömer gesagt, dass er mit den
Sozien „nicht ins Einvernehmen
wegen des Werkes käme“, dass
diese „sehr viele Bedenken
hätten“ und
dass
„auch er nicht recht
wüsste, ob es
für seinen Verlag
annehmbar sei“.
Vielmehr hat Herr Drömer
bloß – in Gegenwart des
Zeugen Fischer –
erklärt, dass er
sich jetzt aber die Verbreitungsaussichten ein wenig geändert
hätten, dass er aber
am nächsten Tag definitiv
sagen werde, ob das Werk
gebracht wird oder nicht.
3.) Was die Beklagte als Inhalt
dieser nächsten und letzten
Unterredung,
die
tatsächlich am nächsten Tag stattfand,
angibt, ist vom ersten bis
zum
letzten Worte unwahr.
Die Darstellung
des Herrn Drömer muss den
Eindruck erwecken, dass
er
einen Bittsteller vor
sich
hatte, der immer
wieder
einen vergeblichen
Versuch
Schritt
machte,
dem
schließlich gesagt wurde, „es sei
ausgeschlossen“,
dem aber aus Mitleid dann
doch zugesagt wurde, dass
man es noch einmal „einen Versuch
machen“versuchen wolle. Herr Drömer
Die Beklagte, das ist Herr Drömer,
behauptet, er sei
Herr Drömer habe in
dieser Unterredung
den Plan für
eine „neue Form“,
„in einer Sonderausgabe
des Verlags“
geäussert,
für die er doch erst
„die Einwilligung des Herrn
Klägers“ bräuchte,
um danach die „definitive Zustimmungder seiner
Sozien“ einzuholen. Durchaus
schlüssig, wenn es wahr
wäre. Hr. Drömer
hatte aber bei
diesen
den Sozien
gar nichts mehr „einzuholen“,
sondern in diese Unterredung die
Zustimmung oder Ablehnung
der Sozien
zu bringen.
Er hatte nur noch die Zustimmung des Klägers
einzuholen zu dem was er als fertige Sache von den Sozien brachte. Es war ihm gar kein Zweifel darüber gelassen worden, dass es
die letzte Unterredung vor dem Entschluss für diesen oder jenen Verlag sei.
Von
[¿¿] Von den So Voneine einer „Sonderausgabe“ des war gar
keine
Werkes
Rede. Vielmehr
verlief die
Unterredung so:
Herr Drömer
erklärte
begannfestli sehr feierlich, wie er den Sozien die Bedeutung
der
„Letzten Tage der Menschheit“
auseinandergesetzt
habe.
Da Herr K. unterbrach
und bemerkte, Herr Drömer
möge einfach sagen, ob
die
Sozien einverstanden
seien, setzte er
fort: Wir
sind nach reiflichster
Überlegung zu dem folgenden Entschluss
gelangt: In die Standard-Bibliothek
können wir leider das
Werk nicht aufnehmen, weil
diese auf der sogenannten
„Kontinuation“ beruht,
d.h.
die Sortimenter
müssen die Bücher
festabnehmen. Da
es sich aber um
ein Werk handelt,
das eventuell die
Unzufriedenheit
deutschnationaler
Sortimenter erregen könnte,
so können wir es in dieser
Serie nicht herausbringen.
Dagegen
machen wir Ihnen den
Vorschlag:
Antrag:
Wir bringen das Werk im
[¿¿¿]
normalen,
eigentlichen
Knaur-Verlag
heraus, allerdings ist da
die
Chance der
Verbreitung – [¿¿¿ ¿¿¿] eben
wegen der fehlenden
Kontinuation –
nicht so groß,
trotzdem aber
wollen wir
100000 Exemplare [¿¿]
drucken und [¿]
sofort [¿¿] mit
10000 Mark, wie bei der
Standard-
Bibliothek
Ausgabe
,
honorieren.
Tatsächlich kam also Hr. Drömer mit
einem Vorschlag, der von dem seinerzeit gemachten abwich, wenngleich nicht mit
dem Vorschlag für eine Sonderausgabem, sondern für den Knaur-Verlag selbst. Für diesen Vorschlag hatte er
aber nicht erst die [¿¿¿]
Zustimmung der Sozien einzuholen, sondern er war mit dem Vorschlag der Sozien gekommen.
[¿¿] Der Autor
wäre natürlich bereit gewesen,
den Vertrag sofort
abz
schriftlich abzuschliessen,
wenn Herr Drömer
eine Auflage wie vor
einem Jahre, also
die mit den
Möglichkeiten der
Standard-Ausgabe,eben „in
Aussicht“ gestellt hätte.
Die
Beschränk
Beschränkung
auf 100000
höchstens
machte es – sowohl wegen der Verbreitung wie wegen des Autorenhonorars
–
notwendig,
dass in
einer
es
Besprechung mit
einem
buchhändlerischen
Fachmann diese
Chance mit
derjenigen,
die der andere Verlag
[¿¿] inzwischen gewährt hatte,
zu vergleichen. Hr. Drömer
sollte sofort Antwort
bekommen, wenn er
den schriftlich
unterbreiteten
niedergelegten
Vertrag
eingesandt
habe. Dieser wurde
als
von ihm aus abgeschlossen
erklärt. Kein Wort
ist gefallen, das auch nurden Sinn haben
k
so gedeutet
werden könnte konnte,
dass Hr Drömer nunmehr
erst die Zustimmung der
Sozien für diese seinen
Vorschlag einholen müsse.
Im Gegenteil war es ein
Definitivum, dasAntrag, der Hr Drömer
im Einverständnis mit den
Sozien brachte und
das von ihm als für ihn den Verlag Knaur
bindend erklärt wurde. Mehr als Mehr als
das: Hr Drömer brachte auch das
Angebot der Gutenberg-Gilde.
Es ist unwahr, dass davon
gesprochen wurde, diese
„zu
veranlassen“,
„sich mit
30000 Exemplaren
zu
beteiligen und hiefür 30 Pfennig
pro Exemplar zu
zahlen“.
Wie wäre
der Kläger,
wie wäre auch
Herr Drömer
auf diese
Ziffern gekommen?
Vielmehr be[¿¿¿¿] eröffnete Herr Drömer
das folgende: „Während ich
mit meinen Sozien sprach
und
wir den Entschluss fassten, Ihnen
das Erscheinen im
normalen
Knaur-Verlag unter
den mitgeteilten
Bedingungen
anzubieten, trat der Inst Leiter
des Gutenberg-Verlags ein, der
sich ganz
ausserordentlich für das
Werk interessiert und sich sofort
bereit erklärte, 30000
Exemplare
abzunehmen
und zwar zu 30 Pf
pro
Exemplar. Ich hatt ha
tt
be
ihn
es übernommen, Sie zu fragen,
ob Sie darauf eingehen
würden.“ Der Kläger
Herr L. antwortete, dass er
sich in einem erkundigen
wollte, was das eigentlich
für
ein Verlag sei.
Wie
bindend seitens des
Herrn Drömer
auch dieser Antrag war,
geht aus der folgenden Bemerkung Bemerkung
hervor: Auf
die Frage, ob der Druck der Gutenberg-Gilde auch das Register enthalten solle, sagte Herr Drömer: Die Gutenberg-Gilde
stellt die wegen des
Registers die
gegenteilige Bedingung:
Nämlich dass
es nicht erscheine; sie will
das Register nicht,
sie will das Werk
herausbringen „wie
es
ist.“
Ob Herr Drömer berechtigt war,
diesen festen und
gleichfalls so detaillierten Antrag des
Gutenberg-Verlags zu
überbringen, entzieht
sich naturgemäss der
Kenntnis des Klägers. Daser den Antrag
Der Schluß der Unterredung
hat sich
nicht so abgespielt,
wie es der
Beklagte
darstellt; daß Herr der
Kläger gesagt
habe: Wir er
wollen
sehen, „wie
wir
miteinander einig
werden
können“, sondern so, dass gesagt wurde:
Sie schicken also
unmittelbar nach Ihrer
Rückkehr den von Ihnen abgeschlossenen Vertrag.
Ich werde Ihnen dann sofort
mitteilen,
ob ich Ihrem
Verlag oder dem anderen Verlag
den
Vorzug gebe. [¿¿¿]:
Beweismittel: Herr Direktor
Heinrich
Fischer als Zeuge.
4.) Dass „viele Punkte nicht besprochen
wurden“, ist
unwahr. Sowohl „was mit den
vorhandenen Exemplaren
geschehen solle“
wie „in
welchem Einband, Druck
in
welcher Ausstattung etc. etc.
das Werk zu
erscheinen
habe u.
dgl. mehr“,
war
seinerzeit schon in
Wien
bis ins letzte Detail besprochen worden,
– z.B. dass auf die Kopfvignette verzichtet werde, dass die
vorhandenen Exemplare im Verlag der
Fackel verbleiben können –
es wurde aber
auch diesmal und
darüber
gesprochen
und es hat
sich
keine
nicht die geringste
Meinungsverschiedenheit ergeben. Es
wurde sogar ganz genau,
mit
Hinweisen auf
Stellen, die
für
reichsdeutsche Leser der
Erklärung bedürfen, vom
Register gesprochen, von
dessen Verfasser Herrn v. Radecki und
von der
Höhe des an diesen
zu
zahlenden Honorars
(Hr. Drömer sagte: dass es ihm
„darauf nicht
ankomme“).
5.) [Dazu müsste Dr S.
Stellung nehmen]
Herr Drömer ist seinerzeit Dezember 1928, an
Herrn Karl
Kraus
herangetreten, hat ihm
einen
in allen Details
ausgearbeiteten
Antrag –
unter vergleichender
Vorweisung seiner Vertrags
werken
drucke
und
des vorhandenen
[¿¿¿] Druckes dervon den
„Letzten Tage der Menschheit“
–
unterbreitet und ihn im letzten
Momente sich unter
Verschweigung
des wahren
Abhaltungsgrundes
auf
eine noch zu erfüllende
Formalität zurückgezogen.
Infolgedessen
konnte
damals die Firma Knaur
nicht belangt werden und
der Kläger hatte
bloss
einen Zeitverlust zu
beklagen, für den
ihm freilich das
Anbot einer Spende zu
wohltätigem Zweck als
keine
entsprechende
Gutmachung
erschien. Als
ein
Jahr später Herr Drömer
abermals das VerlangenVerlagen
bekundete,
das
Verlagswerk herzubringen, herauszubringen,
begann er die Berliner
Unterredung mit dem
verlegenen
Geständnis, er
sei damals
tatsächlich von
einer Wiener Seite
aufgesetzt, d.h. es sei ihm die Hölle heiss gemacht worden, nunmehr
aber stünde die Sache
anders.[¿¿¿] deren [¿¿¿] Diese Unterredung
schloss damit, dass Herr Drömer
am nächsten Tag die
definitive Entscheidung
bringen werde. Die
zweite Unterredung hat
diese
gebracht.
Die Beklagte spricht von
„inneren
Gründen“,
die
dagegen sprächen, daß Herr Dröhmer
Drömer den Vertrag
mündlich abgeschlossen habe.
Wenn wir
uns auf dieses
Gebiet begeben
wollen, so
sprechen
viel mehr
„innere
Gründe“ dafür,
vor allem doch der,
dass Herrn Karl Kraus
in [¿¿]
jener letzten[¿¿] Unterredung
wohl die Geduld gerissen
wäre, wenn Hr. Drömer ihm
wieder einmal damit gekommen
wäre,
dass er erst die
Sozien
befragen müsse,
von denen er doch
aber war. hier [¿¿]
gekommen war.
Dieses Gesellschafterspiel
Gesellschafterspiel, das Hr. Drömer
immer wieder aufgeführt
hatte und bei dem
im Laufe
der Zeit aus einem Sozius
„die
Sozien“ geworden
wären
waren
, wäre doch
wohl in
dieser letzten Unterredung, der ja tatsächlich
keine weitere mehr folgte
und
die eben als die
entscheidende
klargestellt war, nicht mehr möglich gewesen.
Der innerste Grund ist aber
die simple Logik der
Tatsachen. Wenn es wahr wäre,
dass Herr Drömer in dieser letzten
Unterredung erklärt hat,
„erst die definitive
Zustimmung seiner
Sozien
einzuholen einholen“
zu müssen, so
bleibe
bliebe
die Frage
offen, was
denn nachh
hierauf geschehen sei,
und warum denn Herr Drömer
nicht die Ablehnung
der Sozien
dem Kläger
mitgeteilt hat. Die
primitivste
gesellschaftliche
Höflichkeit
hätte doch erfordert,
dass Herr Drömer, der
für die
geraubte Zeit
der ersten
Unterredungen
Schadenersatz leisten wollte,
nach der zweiten Serie
wenigstens seine Zusage
erfülle, das „schriftliche
Offert“, auf
das
er den Vertrag
reduziert, Vertrag
reduziert, das
erdas aber doch zu senden
versprochen
dessen Einsendung
versprochen zu haben,
er aber doch selbstzu
zugibt, das
tatsächlich zu senden.
Herr Drömer hat aber gar
nichts gesandt, weil er
wohl wusste, dass was er zu
senden
hatte, der
seinerseiseits
abgeschlossene Vertrag war und weil erwieder
sich eben
unmittelbar dar nach der
Unterredung, wohl
wieder infolge eines
Einflusses, die
Sache überlegt hatte.
Wenn diese für ihn ganz
so unverbindlich
war, wie er es
darstellt, warum
hat er sein
„Offert“ nicht
eingesandt,
nach dessen Beantwortung
er sich
ja angeblich angeblich
noch immer unter sei[¿¿] freie Hand hatte?
Weil er eben ganz gut
gewusst hat,
dass er einen
Vertrag geschlossen
hat. Darum zog er es
vor, von sich überhaupt nichts mehr
hören
zu lassen. [¿¿] die
Es klafft dochEs bleibt
doch die Lücke:
warum Hr. Drömer den
einzigen Vertrag, den
geschlossen zu haben er zugibt: Den über
zugibt
der
der Es
ist
die Einsendung eines
für ihn unverbindlichen
Offerts, warum er nicht einmal dies erfüllt hat.
Die Wahrheit ist eben, dass
nach
geschlossenem
Vertrag wieder
Intrigen
eingesetzt
haben und dass
er
gehofft hat, auch
diesmal juristischjuristisch so unbehelligt zu
bleiben wie in Wien,
wo er doch tatsächlichimmerhin formell[¿¿]
den Vertrag
[¿¿]
nicht
geschlosen
hatte.
Nicht zuletzt wird abernur die Unwahrhaftigkeit
der Darstellung durch
den folgenden Umstanduns
veranschaulicht
anschaulich:
Hr. Drömer soll in ein jener
letzten Unterredung,
wo
in
der
er wieder einmal
auf die
Sozien verwiesen
haben
will, ein ganz
detailliertes
Projekt
(Er habe in puncto Erscheinungsweise,
Auflage und Honorar)
vorgelegt und zugleich erklärt
haben, er wolle versuchen „den Versuch machen“
die Sozien dafür „zu interessieren“.
Warum denn? Die Idee war
ihm
doch nicht erst auf
dem Weg von den [¿¿¿¿] [¿¿¿¿]
Sozien zum Rendezvous mit
dem
Kläger
gekommen? Was hatte
er denn
andernfalls
eben vorher mit diesen
besprochen,
wenn nicht
eben das Projekt? Warum hatte er nicht gleich deren Zustimmung oder
Ablehnung
mitgebracht?Nur glaubhaft
zu machen
Gewiss
brauchte er die „Einwilligung des Klägers“,
zu der angeblich völlig
neuen Form
– die sich ja
dieser auch vorbehalten
wollte –, aber die der
Sozien konnte und musste
er
doch schon haben. Um glaubhafthat, zu
machen, dass er keinen Vertrag abgeschlossen habe,
m
u
ü
sste er dessen
ganzen
Inhalt in Abrede
stellen, dürfte er nicht
alle Details zugeben
und dazu behaupten,
er habe darüber
erst die Sozien
befragen wollen.
Hätte Herr Drömer
das
solches
dem
Kläger in der jener
letzten Unterredung gesagt,
so hätte dieser ihr
sofort
ein Ende gemacht, da
er
auch nach Berlin
zur ihr nicht
gekommen war,
um das
Spiel fortzusetzen, sondern
um die Entscheidung zu erhalten.
Genauso unzweideutig wie
dem
Vertreter der Firma
Knaur
das gesagt worden war,
ist
die Entscheidung
tatsächlich
erfolgt. Was Hr. Drömer in die zweite Berliner Unterredung brachte, war ein Resultat der Rücksprache mit den Sozien. In Wien
hatte er das
Glück, dass er sich im
letzten Moment berufen konnte,
es sei noch eine „Formalität“noch zu
erfüllen war die; das hätte der Kläger nie
in Abrede stellen können und dafür war auch einer Zeugen
hatte.
vorhanden: Hr. Lanyi.
i
I
n Berlin war diese
eben diesebereits
Formalität,
die Zustimmung der
Sozien, zwischen
der ersten und der
zweiten Unterredung
erfolgt; dafür
ist gleichfalls ein Zeuge vorhanden: Direktor Fischer. Die Behauptung,
dass in dieser [¿¿]
zweiten Unterredung
erst wieder auf die
Formalität
verwiesen wurde,
ist das vollkommenste
Gegenteil der[¿¿]
[¿¿¿]
Wahrheit.