Die letzten Tage der Menschheit


Die Beklagte
Wer sich aus dem Schriftsatz der Beklagten ein Bild von ihrem
Verkehr mit dem Kläger zu machen hätte, müßte
sich [¿¿¿] vorstellen, dass dieser als der
Autor des Werkes „Die letzten Tage der Menschheit“ die
Idee und den Wunsch gehabt hätte, es im Verlage Knaur
unterzubringen, an diesen herangetreten sei und nichts
als ein flüchtiges Interesse erreicht hätte, ohne
das Glück zu haben, den Vertreter der Firma Knaur,
Herrn Drömer, für die Sache erwärmen zu können.


Das diametrale Gegenteil ist die Wahrheit, sämtliche
Vorbringungen der Beklagten sind das Gegenteil unwahr.


1) Daß in Wien „flüchtige Unterhandlungen“ stattfanden,
daß diese Unterhandlungen „nur ganz kurz und oberflächlich“
waren und „keine weiteren geschäftlichen Besprechungen
zur Folge hatten“, ist – diese Behauptung ist geradezu
das Schulbeispiel von Verkehrung und Entstellung
eines Sachverhalts. Wenn die Wiener Unterhandlungen
keine „weitern“ geschäftlichen Besprechungen „zur Folge“
hatten, [¿¿] so ist das höchstens aus dem Grund richtig,
weil sie diese Unterhandlungen bereits sämtliche
geschäftlichen Besprechungen enthielten, weil sie mit
eben diesen einfach identisch waren. Bis auf das
letzte [¿¿¿] Detail war bereits damals alles
besprochen und abgemacht worden, bereits damals
war moralisch ein Vertrag zustandegekommen,
der freilich juristisch nicht reklamiert werden
konnte, weil Herr Drömer sich im letzten Moment
auf die „Formalität“ einer Mitteilung an
seinen Sozius und dessen Einverständnisses sich zurückgezogen
hingewiesen hatte. Die Sache in Wien hat sich folgendermassen
abgespielt. Der Wiener Buchhändler R Lányi,
der mit Herrn Karl Kraus als Veranstalter
von dessen Vorträgen in Verbindung
ist, hatte ihm wiederholt
mitgeteilt, dass es der
sehnlichste Wunsch eines
Herrn Drömer,
Inhabers der Firma Knaur sei,
für deren „Standard“-Bibliothek im
das Werk „Die letzten Tage der Menschheit
zu gewinnen. Die Möglichkeit, ja Sich Gewissheit
einer ungeheuren Auflage liess dieses ein solches Angebot
in dem besondern Fall dieses Buches, dessen
Verbreitung eine wichtige pazifistische
Angelegenheit wäre, verlockend erscheinen
und bewog den Autor, grundsätzlich einzuwilligen, dem Vorschlag näherzutreten, dass
eine Ausnahme
dieses Werk ausnahmsweise ausserhalb des eigenen
Verlages erschien. Hr. Drömer wurde benachrichtigt
und telegraphierte hocherfreut, dass er am goldenen Sonntag 1928
zu einer Besprechung nach in Wien reisen eintreffen werde. Diese
Besprechung fand in Gegenwart des Hn Lanyi statt und
brachte ein in allen – in allen Details
ausgearbeitetes Angebot. Sämtliche Punkte
bis auf die Ausstattung, Drucklegung, Versendung, Ankündigung,
Herstellung eines Registers wurden besprochen,
der Autor dieses Registers namhaft gemacht etc. etc.;
die „flüchtige“ Besprechung dauerte über 2 Stunden;
Hr Drömer bot das Honorar 10000 Mark für 100000 Exemplare,
[¿¿¿ ¿¿¿]sofort zahlbar
stellte eine Auflage von 400000 Exemplaren
in Aussicht, erklärte, dass er die
vorhandenen Matrizen nicht verwenden,
sondern den Satz neu herstellen lassen
wolle, fixierte sogar das Honorar
für den Autor des Registers, dessen Adresse er sich notierte (Herr v. Radecki in Berlin),
wollte mit diesem sofort in
Berlin eine Besprechung haben etc. etc.
Das Resultat dieser B war, dass
Herr Karl Kraus seine
endgültiges Ja Antwort in
Berlin, wo er nach fünf Tag Tagen ohnedies
eintreffen würde, Herrn Drömer
zukommen lassen und eventuell den Verlag Vertrag
unterschreiben wollte. Wenn Herr K der
Kläger sofort oder am Schluss der Unterredung ja
ja gesagt hätte, hätte Herr Drömer den
Vertrag unterschrieben. Am nächsten
Morgen liess er Herrn Dröhm Drömer
durch Herrn Lanyi sagen, er habe nach
Rücksprache mit einem buchhändlerischen Fachmann
sich entschlossen, den Vertrag sofort sogleich, also noch in Wien zu unterzeichnen.


Herr Dröh Drömer kam an diesem Tage deshalb an demselben Tage
zu einer Zusammenkunft, schien hochbeglückt,
sprach wieder zwei Stunden über alle Details.
Am Schluss erklärte er, es bestehe ein
rein formaler Grund dafür, dass er de n r
Vertrag erst aus Berlin senden könne, in Berlin unterschrieben
werden könnte, denn er habe sich die Sache durch den
Kopf gehen lassen, da es nämlich ein
„exponiertes“ Buch sei, brauche er
die formale Einwilligung des Sozius,
damit dieser ihm nicht irgendeinmal,
wenn Angriffe auf den Verlag
wegen dieses Werkes erfolgen sollten,
Vorwürfe machen könnte. Er habe
den Sozius telephonisch sofort nach der Mitteilung des Herrn Lanyi telephonisch
zu erreichen versucht, dieser
sei aber nicht mehr
im Bureau gewesen. Der Er gebe ja zu, dass
diese Verzögerung Bed auffällig auffallend sei, aber Herr Kraus möge
nicht erstaunt sein,
dass er, der doch glücklich
über die Einwilligung
sei, nun
nicht sofort
unterschreibe, und Ri Herr
Lanyi wisse am besten,
wie ernst es ihm
mit der Sache sei, er habe sogar
Herrn Lanyi ein Unterhändler Vermittler -Honorar
zugesagt, das dieser freilich
verschmähe, er habe sich ja
an Herrn Kraus gewandt und nicht umgekehrt, und wenn er
nun nicht sofort unterschreibe, so sei
der Grund eine blosse Formalität, er sei
natürlich seiner Sache beim Sozius ganz
ganz sicher, er habe sie
maßgeb
könne ohneweiters
bestimmen, aber es sei eben eine Formalität, um allen Weiterungen vorzubeugen.
Genau so haben sich die flüchtigen Wiener
[¿¿¿]„flüchtigen“, „ganz kurzen und oberflächlichen
Unterhandlungen“ abgespielt. Herr Kraus
äusserte danach zu Herrn Lanyi, er
habe den Verdacht, dass Herr Dröhmer
Drömer von der Sache abgekommen sei,
weil ihn vielleicht irgendein Wiener
Faktor abwendig gemacht haben
könnte. Herr Lanyi äusserte drückte
diesen Verdacht, den er teilte,
am nächsten Tag Herrn Drömer
gegenüber aus, Herr Dröhmer bestritt es dergleichen
hartnäckig, erklärte, es
sei ein rein formaler
Aufschub, er schicke den
Vertrag. Statt des Vertrags
kam ein Brief an
Herrn Lanyi, mit der
grotesken Bitte, Herrn K.
„schonend mitzuteilen“,
dass er das Buch nicht in der Lage sei, das Buch
in seinen Verlag aufzunehmen, und zwar mit der grotesken Begründung von Meinungsverschiedenheiten über einen andern Autor des Verlags. Es handelte sich darum, dass Hr. Kraus den Umstand, dass in der Standard-Serie auch der Autor Ganghofer erschienen sei, als Entwertung dieser Bibliothek bezeichnete, eine Ansicht, der Herr Dröhmer mit der Versicherung, dass dies eine rein geschäftliche Notwendigkeit gewesen sei, mit den stärksten Worten beipflichtete. Die Ausflucht war also klar.


könne. [¿¿¿] Jeder Leser dieses des
Briefs, der den Sachverhalt
nicht [¿¿¿] kannte, musste
ihm aber entnehmen, dass der Autor der
Letzten Tage der Menschheit“ an einen den
Verlag herangetreten sei und dieser
abgelehnt habe. Herr Drömer aber
fühlte wohl, dass er Herrn Karl Kraus
belästigt hatte und dass er ihm gegenüber
wenigstens in der zweiten Unterredung unaufrichtig
gewesen war: er hatte die
sonderbare Idee, durch seinen Wiener
Vertreter [¿¿ ¿¿] mit Vermittlung des
Herrn Lanyi Herrn Karl Kraus zur
Entschädigung für den Zeitverlust 600 Schilling
für wohltätige Zwecke anbieten zu lassen. Dieses
Angebot wurde natürlich abgelehnt. Juristische
Schritte aber konnten damals nicht unternommen
werden, da Herr Drömer trotz aller
moralischer Bindung doch eben
den Vertragsabschluss [¿¿¿] i von einer
Handlung abhängig gemacht hatte,
wenngleich er diese als blosse
Formalität bezeichnete.


Ein Jahr später trat
Herr Lanyi an Herrn Karl Kraus
mit dem Vorschlag
heran, in
seinem eigenen
Verlag die „Letzten Tage der Menschheit
herauszubringen. Der Autor
meinte, dass Herrn dem Verlag Lanyi dazu doch die
geschäftlichen Voraussetzungen fehlten. Herr Lanyi
erwiderte, dass er, da der Knaur-Verlag
doch offenbar die Herausgabe des Werkes
für eine ungeheure verlegerische Chance
hielt und sich nur aus politischen
Gründen oder Pressfurcht nicht heranwagte, Herrn Drömer
ersuchen werde, ihm bei der
Herausgabe geschäftlich an die Hand
zu gehen, eventuell in der Form, dass Herr Drömer
an dem Ertrag partizipieren würde,
könnte, wenn er dem VerlagLanyi seinen Apparat zur
Verfügung stellte, während
offiziell Herr Lanyi der Verleger sei.
Herr Drömer antwortete nunmehr Herrn Lanyi
dass er selbst der Verleger sein
wolle, man möge ihm nur noch etwas Zeit lassen. Das Telegramm, das die Beklagte
[¿¿] [¿¿] im Schriftsatz mitteilt,
ist ein späteres Stadium. Es hatte sich
nämlich inzwischen ein großer
Verlag, der sich längst für die Herausgabe interessiert hatte, mit einem
[¿¿¿]Angebot gemeldet,
das berücksichtigenswerter
schien als der Plan
des Verlags Lanyi,
Aus wenngleich nicht
so aussichtsvoll wie
die Möglichkeit, dass
nunmehr doch
der Verlag Knaur sich
entschliessen könnte,
seine längstgehegte
Absicht auszuführen. Darum
wurde von Herrn Lanyi, der
immer bereit war, persönlich zurückzutreten und
nur zu vermitteln, das Telegramm
an Herrn Drömer abgesandt. Hr. Drömer hatte einen Aufschub verlangt, gewünscht, der andere Verlag aber wollte eine Entscheidung.


Herr Lanyi teilte Herrn Karl Kraus mit, dass
Herr Drömer nunmehr nur noch eine
kurze Frist erbitte. Herr Lanyi sprach davon,
dass Herr Drömer telephoniert habe,
er wolle [¿¿¿] nach Wien kommen. wolle mit Herrn K. sprechen, von dem er gehört habe, dass er demnächst nach Berlin komme. (Zeuge: Herr Lanyi!)
Es wurde ihm geantwortet, dass die
Entscheidung sofort ehestens erfolgen müsste,
Herr Karl Kraus treffe in den
nächsten Tagen ohnedies zu
Proben in Berlin ein . und Herr Drömer möge ihm dann einfach sagen, ob der Knaur-Verlag nunmehr wolle oder nicht. Herr K. traf in
Berlin ein, Herr Drömer
wurde von Herrn Direktor
Fischer verst benachrichtigt
und es wurde telepho
telephonisch eine Zusammenkunft
für den nächsten Tag vereinbart.
Es wurde Herrn Drömer in dieser
[¿¿¿ ¿¿¿ ¿¿] Besprechung
gesagt, dass es
sich, um entsch
in dieser Besprechung,
da ja alles längst
in Wien seinerzeit
besprochen sei, um
nichts handle als um
ein Ja oder Nein, ohne
nähere Begründung; Ein ein großer
Verlag warte auf Antwort,
Herr Drömer möge sich
sofort erklären. Herr Drömer
antwortete, dass er
bat, die Entscheidung morgen
mitteilen zu dürfen, er werde nunmehr
von seinem Sozius oder seinen
Sozien die endgiltige, bindende Entscheidung
verlangen. Was die
Beklagte unter 2) als Inhalt der
Unterredung angibt, ist unwahr.
Mit keinem Wort hat damals Herr
Drömer gesagt, dass er mit den
Sozien „nicht ins Einvernehmen
wegen des Werkes käme“, dass
diese „sehr viele Bedenken hätten“ und
dass „auch er nicht recht
wüsste, ob es
für seinen Verlag
annehmbar sei“.


Vielmehr hat Herr Drömer
bloß – in Gegenwart des
Zeugen Fischer
erklärt, dass er sich jetzt aber die Verbreitungsaussichten ein wenig geändert hätten, dass er aber
am nächsten Tag definitiv
sagen werde, ob das Werk
gebracht wird oder nicht.


3.) Was die Beklagte als Inhalt
dieser nächsten und letzten Unterredung,
die tatsächlich am nächsten Tag stattfand,
angibt, ist vom ersten bis zum
letzten Worte unwahr. Die Darstellung
des Herrn Drömer muss den
Eindruck erwecken, dass er
einen Bittsteller vor sich
hatte, der immer wieder
einen vergeblichen Versuch Schritt machte,
dem schließlich gesagt wurde, „es sei ausgeschlossen“,
dem aber aus Mitleid dann
doch zugesagt wurde, dass
man es noch einmal „einen Versuch machen“
versuchen wolle. Herr Drömer


Die Beklagte, das ist Herr Drömer,
behauptet, er sei
Herr Drömer habe in
dieser Unterredung
den Plan für
eine „neue Form“,
„in einer Sonderausgabe
des Verlags
geäussert,
für die er doch erst
„die Einwilligung des Herrn Klägers“ bräuchte,
um danach die „definitive Zustimmung
der seiner Sozien“ einzuholen. Durchaus
schlüssig, wenn es wahr wäre. Hr. Drömer
hatte aber bei diesen den Sozien gar nichts mehr „einzuholen“,
sondern in diese Unterredung die
Zustimmung oder Ablehnung der Sozien
zu bringen. Er hatte nur noch die Zustimmung des Klägers einzuholen zu dem was er als fertige Sache von den Sozien brachte. Es war ihm gar kein Zweifel darüber gelassen worden, dass es die letzte Unterredung vor dem Entschluss für diesen oder jenen Verlag sei. Von [¿¿] Von den So Von
eine einer „Sonderausgabe“ des
Werkes
war gar keine
Rede. Vielmehr verlief die
Unterredung so: Herr Drömer erklärte begann
festli sehr feierlich, wie er den Sozien die Bedeutung der
Letzten Tage der Menschheit“ auseinandergesetzt
habe. Da Herr K. unterbrach
und bemerkte, Herr Drömer
möge einfach sagen, ob die
Sozien einverstanden seien, setzte er
fort: Wir sind nach reiflichster
Überlegung zu dem folgenden Entschluss
gelangt: In die Standard-Bibliothek
können wir leider das
Werk nicht aufnehmen, weil
diese auf der sogenannten
„Kontinuation“ beruht, d.h.
die Sortimenter
müssen die Bücher
festabnehmen. Da
es sich aber um
ein Werk handelt,
das eventuell die
Unzufriedenheit deutschnationaler
Sortimenter erregen könnte,
so können wir es in dieser
Serie nicht herausbringen. Dagegen
machen wir Ihnen den Vorschlag: Antrag:
Wir bringen das Werk im [¿¿¿] normalen,
eigentlichen Knaur-Verlag
heraus, allerdings ist da die
Chance der Verbreitung – [¿¿¿ ¿¿¿] eben
wegen der fehlenden Kontinuation –
nicht so groß, trotzdem aber
wollen wir 100000 Exemplare [¿¿]
drucken und [¿] sofort [¿¿] mit
10000 Mark, wie bei der
Standard- Bibliothek Ausgabe ,
honorieren. Tatsächlich kam also Hr. Drömer mit einem Vorschlag, der von dem seinerzeit gemachten abwich, wenngleich nicht mit dem Vorschlag für eine Sonderausgabem, sondern für den Knaur-Verlag selbst. Für diesen Vorschlag hatte er aber nicht erst die [¿¿¿] Zustimmung der Sozien einzuholen, sondern er war mit dem Vorschlag der Sozien gekommen. [¿¿] Der Autor
wäre natürlich bereit gewesen,
den Vertrag sofort abz
schriftlich abzuschliessen,
wenn Herr Drömer
eine Auflage wie vor
einem Jahre, also
die mit den
Möglichkeiten der
Standard-Ausgabe,
eben „in Aussicht“ gestellt hätte.
Die Beschränk Beschränkung auf 100000
höchstens machte es – sowohl wegen der Verbreitung wie wegen des Autorenhonorars –
notwendig, dass
es
in einer
Besprechung mit einem
buchhändlerischen
Fachmann diese
Chance mit derjenigen,
die der andere Verlag [¿¿] inzwischen gewährt hatte,
zu vergleichen. Hr. Drömer
sollte sofort Antwort
bekommen, wenn er
den schriftlich unterbreiteten niedergelegten Vertrag
eingesandt habe. Dieser wurde
als von ihm aus abgeschlossen
erklärt. Kein Wort
ist gefallen, das auch nur
den Sinn haben k
so gedeutet werden könnte konnte,
dass Hr Drömer nunmehr
erst die Zustimmung der
Sozien für diese seinen
Vorschlag einholen müsse.
Im Gegenteil war es ein Definitivum, das
Antrag, der Hr Drömer
im Einverständnis mit den
Sozien brachte und
das von ihm als für ihn den Verlag Knaur
bindend erklärt wurde. Mehr als Mehr als
das: Hr Drömer brachte auch das
Angebot der Gutenberg-Gilde.


Es ist unwahr, dass davon
gesprochen wurde, diese „zu veranlassen“,
„sich mit 30000 Exemplaren
zu beteiligen und hiefür 30 Pfennig
pro Exemplar zu zahlen“.
Wie wäre der Kläger,
wie wäre auch
Herr Drömer auf diese
Ziffern gekommen?
Vielmehr be[¿¿¿¿] eröffnete Herr Drömer
das folgende: „Während ich
mit meinen Sozien sprach und
wir den Entschluss fassten, Ihnen
das Erscheinen im normalen
Knaur-Verlag unter
den mitgeteilten Bedingungen
anzubieten, trat der Inst Leiter
des Gutenberg-Verlags ein, der
sich ganz ausserordentlich für das
Werk interessiert und sich sofort
bereit erklärte, 30000 Exemplare
abzunehmen und zwar zu 30 Pf
pro Exemplar. Ich hatt ha tt be ihn
es übernommen, Sie zu fragen,
ob Sie darauf eingehen würden.“ Der Kläger
Herr L. antwortete, dass er
sich in einem erkundigen
wollte, was das eigentlich für
ein Verlag sei. Wie
bindend seitens des Herrn Drömer
auch dieser Antrag war,
geht aus der folgenden Bemerkung Bemerkung
hervor: Auf die Frage, ob der Druck der Gutenberg-Gilde auch das Register enthalten solle, sagte Herr Drömer: Die Gutenberg-Gilde
stellt die wegen des
Registers die
gegenteilige Bedingung:
Nämlich dass es nicht erscheine; sie will
das Register nicht,
sie will das Werk
herausbringen „wie
es ist.“


Ob Herr Drömer berechtigt war,
diesen festen und gleichfalls so detaillierten Antrag des
Gutenberg-Verlags zu
überbringen, entzieht
sich naturgemäss der
Kenntnis des Klägers. Das
er den Antrag
Der Schluß der Unterredung hat sich
nicht so abgespielt, wie es der
Beklagte darstellt; daß Herr der
Kläger gesagt habe: Wir er
wollen sehen, „wie wir
miteinander einig werden
können“, sondern so, dass gesagt wurde:
Sie schicken also unmittelbar nach Ihrer
Rückkehr den von Ihnen abgeschlossenen Vertrag.
Ich werde Ihnen dann sofort mitteilen,
ob ich Ihrem Verlag oder dem anderen Verlag
den Vorzug gebe. [¿¿¿]:


Beweismittel: Herr Direktor Heinrich Fischer als Zeuge.


4.) Dass „viele Punkte nicht besprochen wurden“, ist
unwahr. Sowohl „was mit den
vorhandenen Exemplaren geschehen solle“
wie „in welchem Einband, Druck
in welcher Ausstattung etc. etc.
das Werk zu erscheinen
habe u. dgl. mehr“,
war seinerzeit schon in
Wien bis ins letzte Detail besprochen worden, – z.B. dass auf die Kopfvignette verzichtet werde, dass die vorhandenen Exemplare im Verlag der Fackel verbleiben können –
es wurde aber
auch diesmal und
darüber gesprochen
und es hat sich
keine nicht die geringste Meinungsverschiedenheit ergeben. Es
wurde sogar ganz genau, mit
Hinweisen auf Stellen, die
für reichsdeutsche Leser der
Erklärung bedürfen, vom
Register gesprochen, von
dessen Verfasser Herrn v. Radecki und von der
Höhe des an diesen zu
zahlenden Honorars (Hr. Drömer sagte: dass es ihm
„darauf nicht ankomme“).


5.) [Dazu müsste Dr S.
Stellung nehmen]

Herr Drömer ist seinerzeit Dezember 1928, an Herrn Karl Kraus

herangetreten, hat ihm einen
in allen Details ausgearbeiteten
Antrag – unter vergleichender
Vorweisung seiner Vertrags werken drucke und
des vorhandenen [¿¿¿] Druckes der
von denLetzten Tage der Menschheit“ –
unterbreitet und ihn im letzten
Momente sich unter Verschweigung
des wahren Abhaltungsgrundes
auf eine noch zu erfüllende

Formalität zurückgezogen. Infolgedessen
konnte damals die Firma Knaur
nicht belangt werden und
der Kläger hatte bloss
einen Zeitverlust zu
beklagen, für den
ihm freilich das
Anbot einer Spende zu
wohltätigem Zweck als keine
entsprechende Gutmachung
erschien. Als ein
Jahr später Herr Drömer
abermals das Verlangen
Verlagen bekundete,
das Verlagswerk herzubringen, herauszubringen,
begann er die Berliner
Unterredung mit dem verlegenen
Geständnis, er sei damals
tatsächlich von einer Wiener Seite
aufgesetzt, d.h. es sei ihm die Hölle heiss gemacht worden, nunmehr
aber stünde die Sache anders.
[¿¿¿] deren [¿¿¿] Diese Unterredung
schloss damit, dass Herr Drömer
am nächsten Tag die
definitive Entscheidung
bringen werde. Die
zweite Unterredung hat diese
gebracht.


Die Beklagte spricht von „inneren Gründen“,
die dagegen sprächen, daß Herr Dröhmer Drömer den Vertrag
mündlich abgeschlossen habe. Wenn wir
uns auf dieses Gebiet begeben
wollen, so sprechen
viel mehr „innere
Gründe“ dafür,
vor allem doch der,
dass Herrn Karl Kraus
in [¿¿] jener letzten
[¿¿] Unterredung
wohl die Geduld gerissen
wäre, wenn Hr. Drömer ihm
wieder einmal damit gekommen wäre,
dass er erst die Sozien
befragen müsse, von denen er doch
aber war. hier [¿¿] gekommen war.


Dieses Gesellschafterspiel
Gesellschafterspiel, das Hr. Drömer
immer wieder aufgeführt hatte und bei dem
im Laufe der Zeit aus einem Sozius
„die Sozien“ geworden wären waren , wäre doch
wohl in dieser letzten Unterredung, der ja tatsächlich
keine weitere mehr folgte und
die eben als die entscheidende
klargestellt war, nicht mehr möglich gewesen.
Der innerste Grund ist aber die simple Logik der
Tatsachen. Wenn es wahr wäre,
dass Herr Drömer in dieser letzten
Unterredung erklärt hat,
„erst die definitive Zustimmung seiner
Sozien einzuholen einholen“
zu müssen, so bleibe bliebe die Frage
offen, was denn nachh
hierauf geschehen sei,
und warum denn Herr Drömer
nicht die Ablehnung
der Sozien
dem Kläger
mitgeteilt hat. Die
primitivste
gesellschaftliche
Höflichkeit
hätte doch erfordert,
dass Herr Drömer, der
für die geraubte Zeit
der ersten Unterredungen
Schadenersatz leisten wollte,
nach der zweiten Serie
wenigstens seine Zusage
erfülle, das „schriftliche
Offert“, auf das
er den Vertrag reduziert, Vertrag
reduziert, das er
das aber doch zu senden
versprochen
dessen Einsendung
versprochen zu haben,
er aber doch selbst
zu zugibt, das
tatsächlich zu senden.
Herr Drömer hat aber gar
nichts gesandt, weil er
wohl wusste, dass was er zu senden
hatte, der seinerseiseits
abgeschlossene Vertrag war und weil er
wieder sich eben
unmittelbar dar nach der
Unterredung, wohl
wieder infolge eines
Einflusses, die
Sache überlegt hatte.
Wenn diese für ihn ganz
so unverbindlich
war, wie er es
darstellt, warum
hat er sein
„Offert“ nicht
eingesandt,
nach dessen Beantwortung
er sich ja angeblich angeblich
noch immer unter sei
[¿¿] freie Hand hatte?
Weil er eben ganz gut gewusst hat,
dass er einen Vertrag geschlossen
hat. Darum zog er es
vor, von sich überhaupt nichts mehr
hören zu lassen. [¿¿] die Es klafft doch
Es bleibt doch die Lücke:
warum Hr. Drömer den
einzigen Vertrag, den
geschlossen zu haben er zugibt: Den über
zugibt der der Es ist
die Einsendung eines
für ihn unverbindlichen
Offerts, warum er nicht einmal dies erfüllt hat.
Die Wahrheit ist eben, dass nach
geschlossenem Vertrag wieder
Intrigen eingesetzt
haben und dass er
gehofft hat, auch diesmal juristisch
juristisch so unbehelligt zu
bleiben wie in Wien,
wo er doch tatsächlich
immerhin formell
[¿¿]
den Vertrag [¿¿] nicht geschlosen
hatte. Nicht zuletzt wird aber
nur die Unwahrhaftigkeit
der Darstellung durch
den folgenden Umstand
uns veranschaulicht
anschaulich:
Hr. Drömer soll in ein jener
letzten Unterredung, wo in der
er wieder einmal auf die
Sozien verwiesen haben
will, ein ganz detailliertes
Projekt (Er habe in puncto Erscheinungsweise,
Auflage und Honorar)
vorgelegt und zugleich erklärt
haben, er wolle versuchen „den Versuch machen“
die Sozien dafür „zu interessieren“.
Warum denn? Die Idee war ihm
doch nicht erst auf dem Weg von den [¿¿¿¿] [¿¿¿¿]
Sozien zum Rendezvous mit dem
Kläger gekommen? Was hatte
er denn andernfalls
eben vorher mit diesen besprochen,
wenn nicht eben das Projekt? Warum hatte er nicht gleich deren Zustimmung oder Ablehnung mitgebracht?
Nur glaubhaft zu machen
Gewiss brauchte er die „Einwilligung des Klägers“,
zu der angeblich völlig neuen Form
– die sich ja dieser auch vorbehalten
wollte –, aber die der
Sozien konnte und musste
er doch schon haben. Um glaubhaft
hat, zu machen, dass er keinen Vertrag abgeschlossen habe,
m u ü sste er dessen
ganzen Inhalt in Abrede
stellen, dürfte er nicht
alle Details zugeben
und dazu behaupten,
er habe darüber
erst die Sozien
befragen wollen.


Hätte Herr Drömer das solches dem
Kläger in der jener
letzten Unterredung gesagt,
so hätte dieser ihr
sofort ein Ende gemacht, da
er auch nach Berlin zur ihr nicht gekommen war,
um das Spiel fortzusetzen, sondern
um die Entscheidung zu erhalten.
Genauso unzweideutig wie dem
Vertreter der Firma Knaur
das gesagt worden war, ist
die Entscheidung tatsächlich
erfolgt. Was Hr. Drömer in die zweite Berliner Unterredung brachte, war ein Resultat der Rücksprache mit den Sozien. In Wien
hatte er das
Glück, dass er sich im letzten Moment berufen konnte,
es sei noch eine „Formalität“
noch zu erfüllen war die; das hätte der Kläger nie in Abrede stellen können und dafür war auch einer Zeugen hatte. vorhanden: Hr. Lanyi.
i I n Berlin war diese eben diese
bereits Formalität,
die Zustimmung der
Sozien, zwischen
der ersten und der
zweiten Unterredung
erfolgt; dafür ist gleichfalls ein Zeuge vorhanden: Direktor Fischer. Die Behauptung,
dass in dieser [¿¿] zweiten Unterredung
erst wieder auf die
Formalität
verwiesen wurde,
ist das vollkommenste
Gegenteil der
[¿¿] [¿¿¿]
Wahrheit.