GZ. 1 Cg 110/30
UEBERTRAGUNG
des Protokolles der Verhandlung
vom 8.9.1930.
Die Parteien tragen vor wie in
der
Klage, Klagebeantwortung und vorb. Schriftsatz ONr.1, 4
und
5, und wiederholen die daselbst gestellten Sach
und Beweisanträge.
Ausser Streit gestellt wird,
dass
die mündlichen
Besprechungen vom 16. u. 17.I.1930
auf welche der Klagsanspruch gestützt wird, in Berlin
stattgefunden haben und dass es bei diesen beiden
Besprechungen zur Ausfertigung
eines schriftlichen Ver
trages nicht gekommen ist.
Beratung
um 12 Uhr 35.
Nach Wiedererscheinen um 1 Uhr
5
verkündet der Vorsitzende den
BB.
auf vorläufige Zulassung des
Beweises durch den Zeugen
Heinrich Fischer,
Berlin, Nordwest, Schiffbauerdamm
4a,
über den Inhalt der
zwischen den Streitteilen am
16.
und 17.I.1930 stattgefundenen Besprechungen.
Mit Rücksicht darauf, dass
der
Gerichtshof die Vernehmung
der über das zugelassene
Beweisthema zu vernehmenden Personen vor dem erkennenden
Gerichte für wünschenswert bzw. geboten erachtet,
erklären die Streitteile sich mit
dem Zeugen
Fischer bzw. mit dem Gesellschafter der beklagtenPartei diesfalls ins
Einvernehmen setzen zu wollen
und
bis 25.IX.1930 hierüber zu berichten.
Für den Fall der Ablehnung des
Zeugen wird das
Ersuchschreiben an das zuständige Berliner Gericht
ergehen. Jedenfalls werden die Parteien
aufgefordert,zur erstreckten
Verhandlung persönlich zu
erscheinen.
Sohin wird die Verhandlung auf
einen
schriftlich
bekanntzugebenden Termin erstreckt.
Unterschriften.
Für die Richtigkeit der
Abschrift:
Dauer 2/2 St.
Prot. G. 24 S
AusfM. S 10.–