GZ. 1 Cg 110/30


UEBERTRAGUNG
des Protokolles der Verhandlung vom 8.9.1930.


Die Parteien tragen vor wie in der
Klage, Klagebeantwortung und vorb. Schriftsatz ONr.1, 4
und 5, und wiederholen die daselbst gestellten Sach
und Beweisanträge.


Ausser Streit gestellt wird, dass
die mündlichen Besprechungen vom 16. u. 17.I.1930
auf welche der Klagsanspruch gestützt wird, in Berlin stattgefunden haben und dass es bei diesen beiden
Besprechungen zur Ausfertigung eines schriftlichen Ver
trages nicht gekommen ist.


Beratung
um 12 Uhr 35.


Nach Wiedererscheinen um 1 Uhr 5
verkündet der Vorsitzende den
BB.
auf vorläufige Zulassung des Beweises durch den Zeugen
Heinrich Fischer, Berlin, Nordwest, Schiffbauerdamm 4a,
über den Inhalt der zwischen den Streitteilen am
16. und 17.I.1930 stattgefundenen Besprechungen.


Mit Rücksicht darauf, dass der
Gerichtshof die Vernehmung der über das zugelassene
Beweisthema zu vernehmenden Personen vor dem erkennenden
Gerichte für wünschenswert bzw. geboten erachtet,
erklären die Streitteile sich mit dem Zeugen
Fischer bzw. mit dem Gesellschafter der beklagtenPartei diesfalls ins Einvernehmen setzen zu wollen
und bis 25.IX.1930 hierüber zu berichten.


Für den Fall der Ablehnung des Zeugen wird das Ersuchschreiben an das zuständige Berliner Gericht ergehen. Jedenfalls werden die Parteien
aufgefordert,zur erstreckten Verhandlung persönlich zu
erscheinen.


Sohin wird die Verhandlung auf einen
schriftlich bekanntzugebenden Termin erstreckt.


Unterschriften.


Für die Richtigkeit der
Abschrift:


Dauer 2/2 St.
Prot. G. 24 S
AusfM. S 10.–


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