Sehr geehrter Herr Kollege,


die S. Fischer Verlags A.G. hat mir
Ihren Brief vom 28.3. mit dem Ersuchen der weiteren Bear
beitung der Sache übermittelt und mir auch die wenigen
über diese Sache vorhandenen Briefe zugängig gemacht. Aus
diesen Briefen, deren kein einziger übrigens von Herrn
Kraus herrührt, ist zu entnehmen, dass es zum Ab
schluss eines Verlagsvertrages nicht gekommen ist. Es ha
ben Verhandlungen im Frühjahr und Sommer 1928 stattgefun
den, die Herr von Radecki geführt hat. Bei diesen Verhand
lungen hat er betont, wie es ja auch selbstverständlich ist,
dass die letzte Entscheidung Herrn Kraus vorbehalten blei
ben müsse. Herrn Kraus sind die Unterlagen zugängig gemacht
worden, er hat sich direkt nicht geäussert. Herr von Radecki
hat dann gelegentlich erwähnt, dass Herr Kraus die Sache
wohl übernehmen möchte, einen Ablieferungstermin könne er
aber nicht angeben. Es ist Herrn von Radecki gesagt wor
den, dass ohne einen solchen man sich auf die Sache nicht
einlassen könne, und dann hat meine Mandantin weder von
Herrn Kraus noch von Herrn von Radecki etwas gehört.


Ein Verlagsvertrag ist also nicht zustande gekom
men. Wäre er im Herbst 1928 zustande gekommen, so hätte
ja auch das Manuskript längst eingeliefert sein müssen, wo
bei für die Einlieferungsfrist zu beachten ist, dass es sich
ja nicht um eine eigene geistige Schöpfung sondern nur um
eine Auswahl aus den Werken eines anderen Autors handelt.


Meine Mandantin würde also, selbst wenn ein Ver
lagsvertrag abgeschlossen wäre, angesichts der inzwischen
abgelaufenen Zeit nicht verpflichtet und nicht in der Lage
sein, das Werk herauszubringen. Sie hält den Zeitpunkt auch
nicht für geeignet. Um aber Herrn Kraus jedes Entgegenkom
men zu beweisen, ist meine Mandantin bereit, für den Fall,
dass er den Zeitpunkt der Herausgabe des Werkes ja für ge
eignet hält, ihm das Recht zur Herausgabe in einem anderen
Verlag freizugeben.


Hochachtungsvoll
Frankfurter
Rechtsanwalt