Sehr geehrter Herr Kollege,
die S. Fischer Verlags A.G. hat mir
Ihren Brief vom 28.3. mit dem Ersuchen der weiteren Bear
beitung der Sache
übermittelt und mir auch die wenigen
über diese Sache vorhandenen
Briefe zugängig gemacht. Aus
diesen Briefen, deren kein einziger übrigens von Herrn
Kraus herrührt, ist zu entnehmen, dass es zum Ab
schluss eines Verlagsvertrages
nicht gekommen ist. Es ha
ben Verhandlungen im Frühjahr und
Sommer 1928 stattgefun
den, die Herr von Radecki geführt hat. Bei diesen
Verhand
lungen hat
er betont, wie es ja auch selbstverständlich ist,
dass die letzte Entscheidung
Herrn Kraus
vorbehalten blei
ben
müsse. Herrn Kraus
sind die Unterlagen zugängig gemacht
worden, er hat sich direkt nicht
geäussert. Herr von Radecki
hat dann gelegentlich erwähnt,
dass Herr Kraus
die Sache
wohl übernehmen möchte,
einen Ablieferungstermin könne er
aber nicht angeben. Es ist Herrn
von Radecki gesagt wor
den, dass ohne einen solchen man
sich auf die Sache nicht
einlassen könne, und dann hat meine Mandantin
weder von
Herrn Kraus noch von
Herrn von Radecki etwas gehört.
Ein Verlagsvertrag ist also
nicht zustande gekom
men. Wäre er im Herbst 1928
zustande gekommen, so hätte
ja auch das Manuskript längst eingeliefert sein müssen, wo
bei für die
Einlieferungsfrist zu beachten ist, dass es sich
ja nicht um eine eigene
geistige Schöpfung sondern nur um
eine Auswahl aus den Werken
eines anderen Autors handelt.
Meine Mandantin würde also, selbst wenn ein Ver
lagsvertrag abgeschlossen
wäre, angesichts der inzwischen
abgelaufenen Zeit nicht
verpflichtet und nicht in der Lage
sein, das Werk
herauszubringen. Sie hält den Zeitpunkt auch
nicht für geeignet. Um aber
Herrn Kraus
jedes Entgegenkom
men zu beweisen, ist meine Mandantin
bereit, für den Fall,
dass er
den Zeitpunkt der Herausgabe des Werkes ja für ge
eignet hält, ihm das Recht
zur Herausgabe in einem anderen
Verlag freizugeben.
Hochachtungsvoll
Frankfurter
Rechtsanwalt