Sehr geehrter Herr Kollege,
in Sachen Fischer /
Kraus bemerke ich zu
Ihrem Brief vom 18.6. folgendes:
Der Umfang des Bandes mit ca.
400 Seiten
war in einem Brief meiner Mandantin vom 17.7.28 an Herrn
Kraus vorgesehen.
Die Ueberschreitung dieses ungefähren
Umfanges um einen nicht allzu
grossen Prozentsatz würde
man
schliesslich noch in Kauf nehmen können, aber ein Mehr
von 200 Seiten erscheint meiner
Mandantin als eine bedroh
liche Gefahr für die
Einzelausgaben. Dass die künstleri
schen Gesichtspunkte nicht auch
bei einem Umfang von
400 Seiten
zur Geltung kommen können, trifft nach der
Ueberzeugung meiner Mandantin nicht zu; im Gegenteil, der
künstlerische Gesichtspunkt würde
durch einen so ungewöhn
lich starken Auswahlband von 600 Seiten leiden müssen.
Meine Mandantin kann also von ihrem Standpunkt nicht ab
gehen.
Ihre Erwähnung, dass das
Manuskript des Auswahlbandes meiner Mandantin vorgelegen hat, ist mir nicht
recht verständlich. Die Vorlage
dieses Manuskripts hat
doch
gerade die Feststellung erbracht, dass der Auswahlband so umfangreich sein würde, dass er in Wahrheit
als Auswahlband nicht mehr
bezeichnet werden kann und weit
über das hinausgeht, was meine Mandantin für
möglich er
achtet.
Was die Frage der Uebertragung
der Urheber- und
Verlagsrechte
anlangt, so ist meine Mandantin, wie schon
mitgeteilt, bereit, diese Rechte
für den Auswahlband Herrn
Kraus auf seine
Lebenszeit, mindestens aber auf 10 Jahre,
zu überlassen. Sache des
Verlegers ist es, bei Aufstellung
des Verlagsplans für die Dauer von 10 Jahren sich mit der
Auflagenzahl so einzurichten,
dass er bei Ablauf der zehn
jährigen Verlagsfrist keine
wesentlichen Bestände übrig
hält.
Darüber hinaus Rechte zu vergeben, für die technisch
keine Notwendigkeit besteht,
würde zu weit gehen. Ich glau
be, daß sich der Schroll-Verlag diesem Standpunkt ohne wei
teres anschliessen wird, sodass
über diesen Punkt eine Eini
gung ohne weiteres gegeben sein
wird.
Der Standpunkt, dass die
Herausgabe dieses Sammel-Buches im gegenwärtigen
Zeitpunkt ungeeignet ist, wird
nicht nur von meiner Mandantin eingenommen, sondern dürfte
der allgemein vertretene sein.
Indessen ist diese Frage
unerheblich, weil hierin ja Herrn Kraus für seine Meinung
die Vorhand gelassen werden soll.
Hochachtungsvoll
Frankfurter
Rechtsanwalt