Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich habe dem Anwalt des S. Fischer Verlag es be
kanntgegeben, dass Sie mir die
Erklärung abgegeben haben, es sei der
Brief vom 17. Juli 1928 nicht in Ihrem Besitz und auch nicht
in Ihrem
Besitz gewesen. Ich
erhalte darauf von Herrn Dr. Frankfurter den in
Abschrift beigelegten Brief, in dem er
darauf hinweist, Sie hätten in
Ihrem Schreiben vom 28. März 1930, in welchem Sie die Direktion
des
S. Fischer
Verlag es aufforderten, den Druck zu beginnen, ausdrücklich
auf eine vorliegende
Korrespondenz hingewiesen.Der Satz Ihres Briefes
vom 28. März 1930 lautet
wörtlich:
„Ich
darf bei dieser Gelegenheit bemerken, dass nach der
vorliegenden Korrespondenz –
Ihr Haus hat sogar mit meinen Mandanten
über die Druckanordnung
korrespondiert – an Ihrer rechtlichen Ver
pflichtung zur Uebernahme des
Manuskriptes und zur Vervielfältigung
kein Zweifel bestehen
kann.“
Ich bitte Sie, mir mitzuteilen,
welche Korrespon
denz
Sie im Auge hatten, als Sie diesen Satz schrieben und was mit
der Korrespondenz geschehen ist,
wem Sie sie übergeben haben.
Ich bitte Sie, mir sofort zu
antworten, da die
Altenbergauswahl bereits in Druck gelegt
ist und ich wegen der He
rausgabe einen Entschluss fassen
muss.
Mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung