Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihr Schreiben vom 23. Mai 1930 kann ich erst heute
beantworten, weil Herr Kraus erst
gestern von einer längeren
Reise
in Deutschland zurückgekehrt ist. Mein Mandant erklärt
sich mit dem Inhalt Ihres Schreibens vollständig einverstanden
und bittet Sie also vorerst an
das Stadttheater heranzutreten
und die RM 100.– zu Gunsten der
Kriegsblinden nebst den in Ihrer
Kanzlei aufgelaufenen Kosten zu verlangen.
Was Ihre Frage betrifft,
welchen Betrag das Stadttheater Augsburg unter
normalen Umständen hätte aufwenden müssen um
die Erlaubnis zur Aufführung
der gebrachten Szenen zu erwerben,
muss dahin beantwortet
werden, dass Herr
Kraus niemals eine Bewilli
gung zur Aufführung gegeben
hätte an der ihm nicht die Möglich
keit der letzten Feile an
der Regie vorbehalten geblieben wäre,
dass er dann aber unter
Umständen auch gar nichts oder einen ge
ringeren Betrag als RM 100.–
verlangt hätte, woferne er die Auf
führung als seinen
künstlerischen und ethischen Zielen entspre
chend angesehen hätte.
Keinesfalls hätte er aber die Bewilligung
gegeben, dass diese Szenen
in der Umgebung zur Aufführung gelangen,
wie es wirklich geschah.
Das Werk ist im Verlag der „Fackel“ erschienen,
deren Alleininhaber Herr Kraus
ist, so dass die Frage der Legi
timation nicht aufgerollt
werden kann und es bleibt Ihrem Be
lieben überlassen, ob Sie
namens des Verlags oder namens des
Herr Kraus
Klage einbringen wollen. Es handelt sich um ein
identisches Rechtssubjekt.
In vorzüglicher Hochachtung
Ihr
ergebener Kollege