Sehr geehrter Herr Kollege!


In der Sache Aufricht kam das Schreiben des
gegnerischen Anwaltes vom 25. Februar 1931, da es erst am 28. Februar
1931 abgeschickt wurde, am 2. März 1931 an, an dem Tag, an dem
die Verhandlung war. Es war also nicht möglich, sich dazu zu äus
sern. Nachträglich stimme ich Ihrer Ansicht zu, dass darauf
nicht einzugehen war, ganz abgesehen davon, dass nach meiner Er
innerung die überdies vor Jahren bezahlte Summe von Raten nicht
die Höhe von Mk. 1700.–– ausgemacht hat.


Leider ist auch in der Berichtigungssache
der bei Ihnen am 28. Februar eingelangte Brief des Herrn Köppen
von der Börsenzeitung von Ihnen erst mit Schreiben vom 2. März
übersendet worden und erst am 4. hier eingelangt. Es war also
auch in diesem Falle nicht möglich eine Aeusserung abzugeben, wenn
man nicht Telegramm- oder Telephonspesen noch an diesen grotesken
Fall wenden wollte. Sie werden hoffentlich mit uns der Ansicht
sein, dass das Ersuchen des Herrn Köppen nicht zu berücksichtigen
war. Im allgemeinen halte ich ein Entgegenkommen an Presseleute
für untunlich, ganz besonders in dem vorliegenden Fall, es wäre
denn, dass eine zweifelhafte Prozessituation es erfordert. Der
Fall der Börsenzeitung ist ein besonders arger, die Berufung
des Herrn Köppen darauf, dass die Berichtigung, die „durch
mehrere Instanzen“ (er meint: redaktionelle) „gegangen war“,
in Vergessenheit geraten sei, ist einfach absurd. Dass Herr
Köppen verhindert ist, der Vorladung Folge zu leisten, ist
ausschliesslich seine Sache, da er sich durch einen Anwalt ver
treten lassen kann.


Ich zeichne mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung
Dr Samek