Sehr geehrter Herr Kollege!
In der Sache Aufricht kam das Schreiben des
gegnerischen Anwaltes vom 25. Februar 1931, da es erst am 28.
Februar
1931 abgeschickt
wurde, am 2. März 1931 an, an dem Tag, an dem
die Verhandlung war. Es war
also nicht möglich, sich dazu zu äus
sern. Nachträglich stimme
ich Ihrer Ansicht zu, dass darauf
nicht einzugehen war, ganz
abgesehen davon, dass nach meiner Er
innerung die überdies vor
Jahren bezahlte Summe von Raten nicht
die Höhe von Mk. 1700.––
ausgemacht hat.
Leider ist auch in der Berichtigungssache
der bei Ihnen am 28. Februar
eingelangte Brief des Herrn Köppen
von der Börsenzeitung von Ihnen erst mit Schreiben vom 2. März
übersendet worden und erst am 4.
hier eingelangt. Es war also
auch
in diesem Falle nicht möglich eine Aeusserung abzugeben, wenn
man nicht Telegramm- oder
Telephonspesen noch an diesen grotesken
Fall wenden wollte. Sie werden
hoffentlich mit uns der Ansicht
sein, dass das Ersuchen des Herrn Köppen nicht zu
berücksichtigen
war. Im
allgemeinen halte ich ein Entgegenkommen an Presseleute
für untunlich, ganz besonders in
dem vorliegenden Fall, es wäre
denn, dass eine zweifelhafte Prozessituation es erfordert. Der
Fall der Börsenzeitung ist ein besonders arger, die Berufung
des Herrn Köppen darauf, dass die Berichtigung, die „durch
mehrere Instanzen“ (er
meint: redaktionelle) „gegangen
war“,
in Vergessenheit
geraten sei, ist einfach absurd. Dass Herr
Köppen verhindert ist, der Vorladung Folge zu leisten, ist
ausschliesslich seine Sache, da
er sich durch einen Anwalt ver
treten lassen kann.
Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung
Dr Samek