Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher Schultzen!
In Sachen Kraus gegen Aufricht lag der
Schuldtitel – Kostenfestsetzungsbeschluss vom
13.3.31 – meinem Brief vom 2. April 1931 bei. Da
Sie bezw. die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle den Kostenfestsetzungsbeschluss haben, bedarf
es des Haupttitels nicht.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt.