Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher Schultzen!


In Sachen Kraus gegen Aufricht lag der Schuldtitel – Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.3.31 – meinem Brief vom 2. April 1931 bei. Da
Sie bezw. die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle den Kostenfestsetzungsbeschluss haben, bedarf es des Haupttitels nicht.


Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt.