Sehr verehrter Herr Kraus!
Heute fand die Hauptverhandlung
über die
Berichtigungsklage
statt. Der Richter hat ein Urteil gemäss
§ 24, Absatz 3 Pr.G. gefällt, nämlich, dass die Berichtigung
auch Stellen enthält, die nicht
eine Berichtigung mitgeteilter
Tatsachen sind, daher festgestellt, was von der Berichtigung
zu veröffentlichen ist und den
Redakteur freigesprochen. Dr.
Höflmayer hat folgende Sätze von der Berichtigungspflicht aus
genommen:
1.) „Wahr ist, dass vor einer Zeitstrophe eine Polemik all
gemeiner Art gesprochen wurde“;
2.) den Absatz:
„Sie schreiben:
‚Dieser
Verteidiger hatte sich
auch für die Verhandlung
eine erstaunliche Taktik zugelegt.
Einesteils sollte mit den
Schimpfworten Pisk gar nicht ge
meint worden sein. Das
behauptete der Verteidiger, obwohl es
einfach unmöglich ist, dass
Kraus selbst es behaupten könnte,
dass er einen anderen als
Pisk habe treffen wollen.‘ Es
ist
unwahr, dass der Verteidiger ‚behauptet‘ hat, dass Pisk ‚gar
nicht gemeint sei‘. Wahr ist, dass der Verteidiger laut dem
nunmehr vorliegenden Protokoll folgendes vorbrachte: ‚ich
will nicht behaupten, dass der Privatankläger
nicht gemeint
war,
es konnte auch der Privatankläger sich
getroffen fühlen.
Er war
aber nicht erkennbar.‘“
Ich habe mir Bedenkzeit
vorbehalten, bin
auch
eigentlich der Ansicht, dass man eine Berufung nicht
einbringen soll, weil mir
die Frage, ob der ausgelassene lange
Absatz von Ihnen berichtigt
werden muss oder nur von mir be
richtigt werden darf, nicht
so interessant zu sein scheint.
Ich schlage vielmehr vor,
dass ich eine Berichtigung einsende,
die den ausgelassenen Absatz
enthält. Die Entscheidung wegen
des Satzes zu 1) halte ich
für zu unbedeutend, um daraufhin
allein die Berufung zu
gründen. Sollten Sie aber wünschen,
dass die Berufung
eingebracht wird, so bitte ich Sie, mich
telegrafisch zu
verständigen. Die Frist zur Anmeldung für
die Berufung endet am 16.
Jänner 1931.
Mit ergebener Hochachtung