Berliner Börsen-Zeitung, 9.4.1931


Auf Ihre, im Auftrage des Schriftstellers
Karl Braun erstattete Strafanzeige vom 24. Januar
1931 gegen den verantwortlichen Redakteur der „BerlinerBörsenzeitung“ wegen Übertretung des Preßgesetzes.


Der Beschuldigte hat zunächst geglaubt, gegen
die von Ihrem Auftraggeber eingesandte Berichtigung Ein
wendungen erheben zu können. Er hat jedoch nunmehr in
Nr. 163 der „Berliner Börsenzeitung“ vom 9. April 1931
die verlangte Berichtigung veröffentlicht. Da die Schuld
des Beschuldigten gering ist und den Interessen des An
zeigenden durch die nunmehr erfolgte Veröffentlichung
Genüge getan ist, besteht ein öffentliches Interesse an
der Bestrafung des Beschuldigten nicht.


Ich habe daher trotz Ihres Schreibens vom
18. März 1931 gemäß § 151 St.P.O. das Verfahren einge
stellt.


Im Auftrage:
[Unterschrift]
Oberstaatsanwalt.