Auf Ihre, im Auftrage des
Schriftstellers
Karl Braun erstattete Strafanzeige vom 24. Januar
1931 gegen den verantwortlichen
Redakteur der „BerlinerBörsenzeitung“ wegen Übertretung des Preßgesetzes.
Der Beschuldigte hat zunächst geglaubt, gegen
die von Ihrem Auftraggeber eingesandte Berichtigung Ein
wendungen erheben zu können.
Er hat jedoch nunmehr in
Nr. 163 der „Berliner Börsenzeitung“ vom 9. April
1931
die verlangte Berichtigung veröffentlicht. Da die Schuld
des Beschuldigten gering ist und den Interessen des An
zeigenden durch
die nunmehr erfolgte Veröffentlichung
Genüge getan ist, besteht
ein öffentliches Interesse an
der Bestrafung des Beschuldigten nicht.
Ich habe daher trotz Ihres
Schreibens vom
18. März 1931 gemäß § 151 St.P.O. das Verfahren einge
stellt.
Im Auftrage:
[Unterschrift]
Oberstaatsanwalt.