Auf Ihre Strafanzeige vom 24. Januar 1931
gegen den Redakteur Lefére wegen Übertretung des Press
gesetzes bezgl. einer Berichtigung des Schriftstellers
Karl Krause
habe ich das Verfahren nach § 153 St.P.O.
eingestellt, da ein
öffentliches Interesse im Hin
blick auf die geringe Schuld
des Beschuldigten an der
Strafverfolgung nicht
besteht.
Ihre Eingabe vom 8. April 1931 gibt mir
zu einer anderen
Stellungnahme keinen Anlass.
Im Auftrage:
[Unterschrift]
Oberstaatsanwalt.