Auf Ihre Strafanzeige vom 24. Januar 1931
gegen den Redakteur Lefére wegen Übertretung des Press
gesetzes bezgl. einer Berichtigung des Schriftstellers
Karl Krause habe ich das Verfahren nach § 153 St.P.O.
eingestellt, da ein öffentliches Interesse im Hin
blick auf die geringe Schuld des Beschuldigten an der
Strafverfolgung nicht besteht.


Ihre Eingabe vom 8. April 1931 gibt mir
zu einer anderen Stellungnahme keinen Anlass.


Im Auftrage:
[Unterschrift]
Oberstaatsanwalt.