Zu Ihrer Antwort vom 10. September möchte mein Klient
Herr Karl Kraus mit
aller Anerkennung des Erfolges, daß Sie seine
Beschwerde „zum
Anlaß genommen haben, versuchsweise eine techni
sche Anordnung
einzuführen“, noch bemerken, daß ihn das Ergebnis
Ihrer Erhebungen, wonach Sie
„eine Verletzung des dienstlichen Um
ganges des betreffenden
Aufsichtsorganes nicht feststellen konn
ten“, keineswegs
überrascht hat. Ebenso wenig die Feststellung, daß
das „an dem
Vorfalle beteiligte Beamtenpersonal“ allgemein seine
„außerordentliche Erregtheit“ wahrgenommen habe. Umsoweniger, als
er diese Erregtheit selbst zugibt
und sie als eine Begleiterschei
nung des telephonischen Verkehrs
dort erklären möchte, wo die na
türliche Fähigkeit zu ihr
vorhanden ist. Sie ist im Gegensatz zu
dem Verhalten des beteiligten
Beamtenpersonals, das ja nicht nur
in jedem dienstlichen Umgang den Vorzug der Autorität, sondern im
telephonischen auch den Vorteil
der Anonymität genießt, in jedem
Falle wahrnehmbar. Wollte man ganz theoretisch vermuten, daß nicht
nur der Abonnent einer Ungebühr
oder Kränkung gegenüber dem Beam
tenpersonal, sondern auch dieses
einer solchen ihm gegenüber fähig
wäre, so würde eine Feststellung, wie sie ihm gegenüber unschwer
gelänge, in solchem Falle schier
unmöglich sein und eine noch so
anerkannte Vertrauenswürdigkeit oder Wahrheitsliebe stets den Kür
zeren ziehen gegenüber den
Aussagen von Amtspersonen, die ihm
selbst unsichtbar bleiben. Mein Klient möchte dies nur ganz grund
sätzlich bemerken, ohne im
Geringsten die Vertrauenswürdigkeit oder
Wahrheitsliebe des
Aufsichtsorganes, das im vorliegenden Falle
befragt wurde, anzweifeln zu
wollen, und ist selbstverständlich be
reit, ein Verhalten, das ihm
ungebührlich erschien, auf den Ein
druck zurückzuführen, den die
eigene, von ihm selbst zugegebene Er
regtheit ihm verursacht hat.
Mit vorzüglicher Hochachtung