Zu Ihrer Antwort vom 10. September möchte mein Klient
Herr Karl Kraus mit aller Anerkennung des Erfolges, daß Sie seine
Beschwerde „zum Anlaß genommen haben, versuchsweise eine techni
sche Anordnung einzuführen“, noch bemerken, daß ihn das Ergebnis
Ihrer Erhebungen, wonach Sie „eine Verletzung des dienstlichen Um
ganges des betreffenden Aufsichtsorganes nicht feststellen konn
ten“, keineswegs überrascht hat. Ebenso wenig die Feststellung, daß
das „an dem Vorfalle beteiligte Beamtenpersonal“ allgemein seine
„außerordentliche Erregtheit“ wahrgenommen habe. Umsoweniger, als
er diese Erregtheit selbst zugibt und sie als eine Begleiterschei
nung des telephonischen Verkehrs dort erklären möchte, wo die na
türliche Fähigkeit zu ihr vorhanden ist. Sie ist im Gegensatz zu
dem Verhalten des beteiligten Beamtenpersonals, das ja nicht nur
in jedem dienstlichen Umgang den Vorzug der Autorität, sondern im
telephonischen auch den Vorteil der Anonymität genießt, in jedem
Falle wahrnehmbar. Wollte man ganz theoretisch vermuten, daß nicht
nur der Abonnent einer Ungebühr oder Kränkung gegenüber dem Beam
tenpersonal, sondern auch dieses einer solchen ihm gegenüber fähig
wäre, so würde eine Feststellung, wie sie ihm gegenüber unschwer
gelänge, in solchem Falle schier unmöglich sein und eine noch so
anerkannte Vertrauenswürdigkeit oder Wahrheitsliebe stets den Kür
zeren ziehen gegenüber den Aussagen von Amtspersonen, die ihm
selbst unsichtbar bleiben. Mein Klient möchte dies nur ganz grund
sätzlich bemerken, ohne im Geringsten die Vertrauenswürdigkeit oder
Wahrheitsliebe des Aufsichtsorganes, das im vorliegenden Falle
befragt wurde, anzweifeln zu wollen, und ist selbstverständlich be
reit, ein Verhalten, das ihm ungebührlich erschien, auf den Ein
druck zurückzuführen, den die eigene, von ihm selbst zugegebene Er
regtheit ihm verursacht hat.


Mit vorzüglicher Hochachtung


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