Abschrift.
10. Q. 279/31
(148 B. 600/31)
Beschluss.
In der Privatklagesache Kraus gegen Ludwig wird
die sofortige Beschwerde des Privatklägers
vom 15. Dezember 1931
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe.
Die Beschwerde ist rechtzeitig, jedoch unbegründet. Mit
zutreffender Begründung hat das
Amtsgericht durch den angefoch
tenen Beschluss vom 4. Dezember 1931 die Privatklage zurückgewiesen,
weil ein hinreichender Verdacht,
dass der Beschuldigte sich einer Be
leidigung im Sinne des § 185 StGB. schuldig gemacht habe, nicht
vorliegt. Aber auch darin kann
dem Privatkläger nicht beigetreten werden,
wenn er ausführt, dass bei der
Charakterisierung des Privatklägers in
dem Buche des Beschuldigten: „Geschenke des Lebens, ein Rückblick“
in dem Satz:
„Wenn er Geld für arme Menschen und
Tiere hergibt, so muss
er es
auf jedes Plakat und in jede Nummer seiner Zeitschrift
schreiben.“
eine ehrenkränkende Beleidigung
des Privatklägers im Sinne des
§ 186 StGB zu
erblicken wäre, da dem Privatkläger damit der
Vorwurf
gemacht würde, er übe
Wohltätigkeit aus egoistischen Zwecken und
aus Eigennutz aus. Diese
Auslegung ist nicht zwingend. Der Satz
lässt sich vielmehr dahin
auslegen, dass der Privatkläger das
Bedürfnis habe, seine an sich
guten Taten der Öffentlichkeit be
kanntzugeben. In einer derartigen
Behauptung liegt aber keine straf
bare Ehrverletzung. Bei dieser
Sachlage kann es ununtersucht bleiben,
ob nicht die Einstellung des
Verfahrens auf Grund der 3. Notverordnung
des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 in jedem Falle ge
rechtfertigt gewesen
wäre.
Die Entscheidung über die Kosten
beruht auf § 473 StPO.
Berlin, den 28. Dezember 1931
Landgericht I, Strafkammer 10.
gez. 3 Unterschriften
Ausgefertigt
L.S. gez. Unterschrift
Justizangestellte,
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle.