16 Cg 552/31
An das
Landesgericht für ZRS.,
Wien, I.
Klagende Partei:
Lothar Rübelt,
Fotograf,
Wien, I., Wollzeile 14.
Vertreten durch:
Uzel
Beklagte Partei:
Karl Kraus,
Eigentümer, Herausgeber und
verantwortlicher
Redakteur der Zeitschrift „Die
Fackel“
Wien, III., Hintere Zollamtsstrasse
3
Streitwert S 2.000.–.
Klage
wegen
Verletzung des Urheberrechtes.
2fach, 1 Vollmacht, 4 Beilagen.
I.)
lch betreibe mit dem
Standort in Wien. I., Wollzeile
14
das fotografische
Gewerbe als Sport-, Gesellschafts- und Industrie
Fotograf.
Beweis: Gewerbeschein des Magistratischen Bezirksamtesfür den I. Bezirk
vom 19.10.1928, M.B.A. 1008/28, welcher von
mir bei der mündlichen
Verhandlung vorgelegt wird, Parteienver
nehmung.
II.)
In meiner Eigenschaft als
Sportfotograf habe ich anläss
lich des Wiener Derbys 1931 unter anderem eine Reportageaufnahme
des Rennstallbesitzers Louis Rothschild gemacht und das Veröffent
lichungsrecht an
dieser Aufnahme einigen illustrierten Blättern
abgegeben. Von diesen Blättern
hat die in Wien erscheinende
Monatszeitschrift „Die Bühne“ in ihrer Nr. 306 (Juni 1931)
auf Seite 26 die genannte
Aufnahme mit der Unterschrift
„Rothschilds ‚Dagger‘ – nur Zweiter!
Photo Rübelt“ gebracht.
Beweis: der beiliegende Bogen Seite 26 aus der
Zeitschrift
„Die Bühne“ Nr.306/1931
Administration und Verlag, IX.,
Canisiusgasse 8–10. Parteienvernehmung.
III.)
Der Beklagte hat nun in seiner Zeitschrift „Die Fackel“Augustheft 1931
Nr.857–863 XXXIII Jahr auf Seite 106 meine
unter I) genannte
Reportageaufnahme offenbar aus dem obgenannten
Juniheft „der Bühne“ abgebildet, verkleinert und mit derselben
Unterschrift gebracht.
Beweis: Der beigelegte Bogen aus der Zeitschrift
„Die
Fackel“Nr.857–863 Augustheft 1931, XXXIII Jahr, Parteienvernehmung.
IV.)
Das Verhalten des Beklagten bedeutet einen Eingriff
in das mir an dieser
Aufnahme zustehende Urheberrecht.
Ich habe, als mir dieser
Eingriff zur Kenntnis kam, mit
Schreiben vom 3. Oktober 1931 den Beklagten um Aufklärung dieses
Eingriffes ersucht.
Beweis: Mein Schreiben vom 3.10.1931, Abschrift beigelegt.
Original in Händen des Beklagten, Parteienvernehmung.
Auf diesen Brief erhielt ich ein Schreiben des Vertreters des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek vom 6.10.
1931, aus dessen sonderbarer
Fassung nur zu erkennen ist, dass
der Beklagte eine Stellungnahme ablehnt, bzw. sich
auf Grund
einer unrichtigen
Rechtsansicht zur Verletzung meines Urheber
rechtes für berechtigt
erachtet.
Beweis:
Schreiben der Kanzlei Dr.
Oskar Samek
I, Schottenring 14 in
Abschrift beigelegt. Original wird bei der Ver
handlung vorgelegt,
Parteienvernehmung.
Ich bin sohin genötigt zum
Schutze meines Urheber
rechtes die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen.
V.)
Mein Interesse an der Anerkennung
meines Urheberrech
tes
und der Unterlassung von Eingriffen in dieses Recht be
werte ich mit S
2000.–.
Beweis: Parteienvernehmung.
Ich beantrage durch meinen mit
beigelegter Vollmacht
ausgewiesenen Vertreter das
Urteil:
Der Beklagte ist schuldig:
1.) Das Urheberrecht des Klägers an der in der Zeit
schrift „Die Fackel“
Nr.857–863 August 1931 XXXIII Jahr, auf
Seite 106 erschienenen Fotografie mit
der Unterschrift: Roth
schilds „Dagger“
nur Zweiter! Photo Rübelt ; bezw. das
Nicht
bestehen
eines Rechtes des Beklagten auf Veröffentlichung
dieser Fotografienachbildung
anzuerkennen und jeden Eingriff
in das Urheberrecht des Klägers zu unterlassen.
2.) Der Beklagte ist schuldig dem Kläger die Kosten
dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang
zu ersetzen.