Rothschilds „Dagger“ – nur ZweiterDie Bühne, Nr. 306Die BühneDie Fackel


16 Cg 552/31


An das
Landesgericht für ZRS.,
Wien, I.


Klagende Partei: Lothar Rübelt,
Fotograf,
Wien, I., Wollzeile 14.


Vertreten durch:
Uzel


Beklagte Partei: Karl Kraus,
Eigentümer, Herausgeber und verantwortlicher
Redakteur der Zeitschrift „Die Fackel
Wien, III., Hintere Zollamtsstrasse 3


Streitwert S 2.000.–.


Klage
wegen Verletzung des Urheberrechtes.


2fach, 1 Vollmacht, 4 Beilagen.


I.)
lch betreibe mit dem Standort in Wien. I., Wollzeile 14
das fotografische Gewerbe als Sport-, Gesellschafts- und Industrie
Fotograf.


Beweis: Gewerbeschein des Magistratischen Bezirksamtesfür den I. Bezirk vom 19.10.1928, M.B.A. 1008/28, welcher von
mir bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt wird, Parteienver
nehmung.


II.)
In meiner Eigenschaft als Sportfotograf habe ich anläss
lich des Wiener Derbys 1931 unter anderem eine Reportageaufnahme
des Rennstallbesitzers Louis Rothschild gemacht und das Veröffent
lichungsrecht an dieser Aufnahme einigen illustrierten Blättern
abgegeben. Von diesen Blättern hat die in Wien erscheinende
Monatszeitschrift „Die Bühne“ in ihrer Nr. 306 (Juni 1931)
auf Seite 26 die genannte Aufnahme mit der Unterschrift
Rothschilds ‚Dagger‘ – nur Zweiter! Photo Rübelt“ gebracht.


Beweis: der beiliegende Bogen Seite 26 aus der Zeitschrift
„Die Bühne“ Nr.306/1931 Administration und Verlag, IX., Canisiusgasse 8–10. Parteienvernehmung.


III.)
Der Beklagte hat nun in seiner Zeitschrift „Die Fackel“Augustheft 1931 Nr.857–863 XXXIII Jahr auf Seite 106 meine
unter I) genannte Reportageaufnahme offenbar aus dem obgenannten
Juniheft „der Bühne“ abgebildet, verkleinert und mit derselben
Unterschrift gebracht.


Beweis: Der beigelegte Bogen aus der Zeitschrift „Die Fackel“Nr.857–863 Augustheft 1931, XXXIII Jahr, Parteienvernehmung.


IV.)
Das Verhalten des Beklagten bedeutet einen Eingriff
in das mir an dieser Aufnahme zustehende Urheberrecht.


Ich habe, als mir dieser Eingriff zur Kenntnis kam, mit
Schreiben vom 3. Oktober 1931 den Beklagten um Aufklärung dieses
Eingriffes ersucht.


Beweis: Mein Schreiben vom 3.10.1931, Abschrift beigelegt.
Original in Händen des Beklagten, Parteienvernehmung.


Auf diesen Brief erhielt ich ein Schreiben des Vertreters des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek vom 6.10.
1931, aus dessen sonderbarer Fassung nur zu erkennen ist, dass
der Beklagte eine Stellungnahme ablehnt, bzw. sich auf Grund
einer unrichtigen Rechtsansicht zur Verletzung meines Urheber
rechtes für berechtigt erachtet.


Beweis: Schreiben der Kanzlei Dr. Oskar Samek I, Schottenring 14 in Abschrift beigelegt. Original wird bei der Ver
handlung vorgelegt, Parteienvernehmung.


Ich bin sohin genötigt zum Schutze meines Urheber
rechtes die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen.


V.)
Mein Interesse an der Anerkennung meines Urheberrech
tes und der Unterlassung von Eingriffen in dieses Recht be
werte ich mit S 2000.–.


Beweis: Parteienvernehmung.


Ich beantrage durch meinen mit beigelegter Vollmacht
ausgewiesenen Vertreter das
Urteil:


Der Beklagte ist schuldig:


1.) Das Urheberrecht des Klägers an der in der Zeit
schrift „Die Fackel“ Nr.857–863 August 1931 XXXIII Jahr, auf
Seite 106 erschienenen Fotografie mit der Unterschrift: Roth
schilds „Dagger“ nur Zweiter! Photo Rübelt ; bezw. das Nicht
bestehen eines Rechtes des Beklagten auf Veröffentlichung
dieser Fotografienachbildung anzuerkennen und jeden Eingriff
in das Urheberrecht des Klägers zu unterlassen.


2.) Der Beklagte ist schuldig dem Kläger die Kosten
dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang
zu ersetzen.


Lothar Rübelt.


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