Geschäftszahl 16 Cg 552/31
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Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsgegner.


Lothar Rübelt ca Karl Kraus


Die Berufungsschrift wird dem Berufungsgegner zugestellt.


Wenn er im Berufungsverfahren zur Widerlegung der Berufungsgründe
neue im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise
benützen will, hat er das darauf bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen
bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen,
im Wechsel- und Bestandverfahren in der Frist von 8 Tagen nach Empfang der
Berufung bei dem unten bezeichneten Gerichte mit vorbereitendem Schrift
satze (Berufungsbeantwortung) bekanntzugeben.


Der vorbereitende Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterschrie
ben sein. An Orten, wo nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben,
kann die Berufungsbeantwortung mündlich zu gerichtlichem Protokolle erklärt
werden. An anderen Orten können in bezirksgerichtlichen Rechtssachen Par
teien, denen das Armenrecht erteilt wurde, beim Prozeßgerichte die Beigabe
eines amtlichen Vertreters zur Abfassung und Überreichung der Berufungs
beantwortung und eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren beantragen.


Die Berufung wird dem Oberlandesgerichte Wien
als Berufungsgericht vorgelegt werden.


am 26.1.32
König


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