Geschäftszahl 16 Cg
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Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsgegner.
Die Berufungsschrift wird dem Berufungsgegner zugestellt.
Wenn er im
Berufungsverfahren zur Widerlegung der Berufungsgründe
neue im bisherigen Verfahren
noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise
benützen will, hat er das
darauf bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen
bei sonstigem Ausschlusse
innerhalb der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen,
im Wechsel- und
Bestandverfahren in der Frist von 8 Tagen nach Empfang der
Berufung bei dem unten
bezeichneten Gerichte mit vorbereitendem
Schrift
satze
(Berufungsbeantwortung) bekanntzugeben.
Der vorbereitende
Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterschrie
ben sein. An
Orten, wo nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben,
kann die
Berufungsbeantwortung mündlich zu gerichtlichem Protokolle erklärt
werden. An anderen Orten
können in bezirksgerichtlichen Rechtssachen Par
teien, denen das
Armenrecht erteilt wurde, beim Prozeßgerichte die Beigabe
eines amtlichen Vertreters
zur Abfassung und Überreichung der Berufungs
beantwortung und
eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren beantragen.
Die Berufung wird dem Oberlandesgerichte
Wien
als Berufungsgericht vorgelegt
werden.
am 26.1.32
König