Dr.S/Fa.
G.Z. 16 Cg 552/31
An das
Landesgericht für ZRS.Wien.
Klagende Partei und
Berufungsgegner: Lothar Rübelt,
Photograph in
Wien I., Wollzeile 14.
vertreten durch:
Dr. Ernst Uzel,
Rechtsanwalt
Wien I., Augustinerstrasse 12.
Beklagte Partei und
Berufungswerber: Karl Kraus, Eigen
tümer, Herausgeber und
verantwortlicher
Redakteur der Zeitschrift „Die
Fackel“
Wien III., Hintere Zollamtsstrasse
Nr.3,
durch:
Streitwert S 2.000.–
2 fach
1 Rubrik
1 Beilage.
Berufungsschrift der beklagten
Partei.
Gegen das Urteil des Landesgerichtes fürZ.R.S. in Wien
vom 28. Dezember 1931 G.Z. 16 Cg 552/31/7 erhebe
ich durch meinen bereits
ausgewiesenen Anwalt die
Berufung
an das Oberlandesgericht in Wien.
Dieses Urteil wird seinem gesamten Inhalte
nach angefochten.
Als Berufungsgrund wird
unrichtige recht
liche Beurteilung der Streitsache geltend gemacht.
1.) Das Gericht erster Instanz ist der
Meinung, dass die Einwendung
im Hinblick auf § 228 ZPO. nicht
gerechtfertigt ist, weil die gegenständliche Klage eine
soge
nannte
Negatorienklage darstelle, die an die besonderen Vor
aussetzungen des
§ 228 Z.P.O. nicht gebunden sei, und ohne
Rücksicht darauf bestehe, ob
die Gefahr weiterer Eingriffe
seitens des Beklagten vorhanden sei oder nicht. Im Uebrigen
müsse auch die Voraussetzung
des § 228 ZPO. angesichts des be
haupteten
Eingriffes in das Urheberrecht als gegeben angenommen
werden. Das Gericht erster Instanz verkennt vollständig
die
Funktionen der
Feststellungs- und der Negatorienklage. Weder
die eine noch die andere ist
vom Gesetz dazu vorgesehen, einen
theoretischen Rechtsfall zu entscheiden, sondern ein im Exekutions
weg
durchzusetzendes Recht des Klägers entweder
festzustellen
oder zu
begründen. Die Feststellungsklage hat lediglich den
Zweck, ein Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien so zu entscheiden,
dass dadurch künftigen
Leistungsansprüchen vorgearbeitet wird.
Theoretische Rechtsgutachten
zu geben ist das Gericht nicht be
rufen. Nun
verlangt der Kläger in der vorliegenden Klage nichts
anderes, als dass der Beklagte sein
Urheberrecht beziehungsweise
das Nichtbestehen eines
Rechtes auf Veröffentlichung aner
kenne und jeden
Eingriff in das Urheberrecht des Klägers
unterlasse. Er verlangt
weder die Herausgabe einer etwa er
folgten
Bereicherung, noch irgendwelche andere ihm nach dem
Urheberrecht zustehenden
Massnahmen. Wollt er erst in einem
zweiten Prozess diese
Massnahmen und die Herausgabe der Be
reicherung
verlangen, so wäre dieser Prozess überflüssig,
da er ja jetzt schon dieses
Klagebegehren zu stellen in der
Lage gewesen wäre. Besteht
aber ein solcher Bereicherungsan
spruch nicht und
hat der Kläger keine wie immer gearteten
Interessen an sonstigen
Massnahmen, so hat er auch kein In
teresse an der
Feststellung seines Urheberrechtes, die eine
rein theoretische
Entscheidung einer Rechtsfrage wäre, nicht
aber über einen
Prozessanspruch, da sie weiter keine Konse
quenzen haben zu
können. Ein solches Klagebegehren ist zur
prozessualen Behandlung
nicht geeignet und war daher abzuwei
sen.
Der zweite Teil des
Klagebegehrens, jeden
Eingriff in das Urheberrecht des Klägers zu
unterlassen, ist
nun
allerdings unter Umständen ein Leistungsbegehren, jedoch
muss auch dieses
Leistungsbegehren einen Sinn haben, nämlich
die Möglichkeit eines
weiteren Eingriffes in das Urheberrecht
des Klägers. Aehnliche Leistungsansprüche sind im Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb
vorgesehen, und es geht die all
gemeine Praxis dahin, die
Klage auf Unterlassung nur zuzulassen,
wenn weitere Störungen zu
befürchten sind. Auch der Kommentarvon Philipp Allfeld zum deutschen Urheberrecht, München
1928,
2. Auflage, Seite
291 sagt: „Die Klage ist bei jeder Störung
des Rechts statthaft,
soferne eine Fortsetzung oder Wieder-
holung der
Störung zu besorgen ist.“ Diese einschränkende
Rechtsauslegung ist
unbedingt erforderlich, da sonst nicht
abzusehen wäre, welche
Prozesse da noch geführt werden könn
ten, wenn es,
ohne dass ein weiterer Leistungsanspruch behaup
tet wird, dem Kläger freistünde, auf eine Unterlassung zu
klagen, wo, wie im
vorliegenden Fall, eine weitere Störung
technisch unmöglich ist, da
ja mit der Veröffentlichung die
etwaige Verletzung des
Urheberrechtes vollständig abgeschlos
sen ist.
Besonders bedenklich ist
aber die Ansicht
des Richters, dass angesichts des behaupteten
Eingriffs in das
Urheberrecht
die Voraussetzungen des § 228 ZPO. als gegeben an
genommen werden
müssen. Das Gericht erster Instanz
übersieht,
dass die
Voraussetzung des § 228 ZPO. die Notwendigkeit ist,
dass jenes Rechtsverhältnis
oder Recht „alsbald“ festgestellt
werde, was niemals der Fall
sein kann, wenn die Leistungsklage
selbst schon möglich ist.
2.) Das Gericht erster Instanz halt die
auf § 13 U.R.G. gestützte Einwendung für nicht stichhältig, ob
wohl es selbst
der Ansicht ist, dass auch eine Reportageauf
nahme oder eine,
zufällige Aufnahme als Photographieporträt
anzusehen ist und auch
solche Aufnahmen unter dem Schutz des
§ 13, Absatz 2 URG. stehen. Es meint aber, dass von der Aus
übung des
Inhaltes des Urheberrechtes der Schutz des Urheber
rechtes zu
unterscheiden ist, und beruft sich hierbei auf
einen Satz im Seiler’schen Kommentar zum Urheberrecht, Seite
52, der allerdings die Worte
„Ausübung des Urheberrechtes“ aus
dem § 45, Z. 3 U.R.G. erklärt als eine „unter das
Urheberrecht
fallende
Verfügung.“ Das Gericht erster
Instanz übersieht aber,
dass die Fortsetzung dieser
Stelle im Seiler’schen Kommentar
folgendermassen lautet:
„Die
Zustimmung des Porträtierten
ist demnach zu jeder
Verfügung erforderlich, die an sich in
den Kreis der dem
Urheber durch den § 35 vorbehaltenen Ver
fügungen
gehört, mag im einzelnen Fall auch gar kein Urheber
recht an dem
Porträt bestehen. Zu anderen Verfügungen ist da
gegen die
Zustimmung des Porträtierten nicht erforderlich; ins
besondere
kann ein schon einmal mit Zustimmung des Porträ
tierten
öffentlich ausgestelltes Werk weiterhin ohne seine
Zustimmung öffentlich
ausgestellt werden, da die deutliche
Ausstellung nicht zu den
dem Urheber ausschliesslich vorbe
haltenen
Verfügungen gehört. …“ Es ergibt sich also, dass
es auch die Ansicht Seiler’s ist, es könne ohne Zustimmung des
Porträtierten der Hersteller
des Photographieporträts kein
Urheberrecht an der Photographie erwerben. Denn nach § 35 ist
dieses das
ausschliessliche Recht, das Werk zu veröffentlichen,
zu vervielfältigen,
nachzubilden, durch mechanische oder opti
sche
Einrichtungen gewerbsmässig vorzuführen und Vervielfälti
gungen
(Nachbildungen) zu vertreiben. Wenn der Herstel
ler der
Photographie aber keine Zustimmung des Porträtierten
hat, ist er zu keiner
Verfügung berechtigt, die dem Urheber
durch den § 35 vorbehalten ist, er erlangt nicht das aus
schliessliche
Recht und kann sohin einen anderen von der Ver
öffentlichung
nicht ausschliessen. Er geniesst also den Schutz
seines Urheberrechtes nur
dann, wenn er die Zustimmung des
Porträtierten erlangt hat,
da nur diese ihm das ausschliess
liche Recht gibt.
Dass das Gesetz den Inhalt des Urheberrechtes
und den Schutz des
Urheberrechtes getrennt behandelt, ist die
Folge des systematischen
Aufbaus des Gesetzes. Immer bleiben
aber sämtliche Bestimmungen
von einander abhängig, was ja auch
schon daraus hervorgeht,
dass im Abschnitt über den Schutz
des Urheberrechtes immer
wieder die Paragraphen zitiert werden,
die den Inhalt des
Urheberrechtes zum Gegenstand haben. Die
Urheberrechtsklage, das
Bestreben, jeden anderen von dem Ur
heberrecht
auszuschliessen, ist also davon abhängig, dass ein
Urheberrecht überhaupt
besteht und dieses ist nach dem Voran
geführten an die
Zustimmung des Porträtierten gebunden.
Was mit dem vom Richter angeführten Bei
spiel, wie der
Dargestellte das Urheberrecht illusorisch
machen könne, bewiesen
werden soll, ist nicht ganz klar. Wenn
der Hersteller des
Photographieporträts sein Urheberrecht
schützen will, so ist er
eben auf die Zustimmung des Dargestell
ten angewiesen.
Hat er diese Zustimmung, so ist er selbstver
ständlich auch
berechtigt, unabhängig davon, ob das Porträt
veröffentlicht worden ist
oder nicht, sein Urheberrecht zu
schützen, denn dann hat er
eben das ausschliessliche Recht der
Veröffentlichung. Hat er
aber die Zustimmung der berechtigten
Personen nicht, dann hat er
auch kein ausschliessliches Recht
und geniesst keinen
Urheberrechtsschutz. Warum der Gesetzesgeber
das nicht beabsichtigt haben
soll, ist nicht einzusehen.
3.) Abgesehen von all dem
Vorgebrachten,
wurde auch
die Rechtsfrage vom Gericht erster Instanz
unrichtig
entschieden, ob
selbst bei bestehendem Urheberrecht, selbst
wenn eine Zustimmung des
Abgebildeten vorhanden gewesen wäre,
nicht die Aufnahme des
Photographieporträts in ‚Die Fackel‘
berechtigt gewesen wäre. Der
Beklagte
hat sich auf die §§ 34Z. 1 und 4, und 25 Z. 2 U.R.G. berufen. Der Richter
erster Instanz
fand nach
keinem Gesichtspunkt die Veröffentlichung des Beklag-
ten als berechtigt.
Der Richter erster Instanz sagt selbst, dass
die Gesetzesstelle des § 34 Z. 1 U.R.G., Anwendung zu finden
habe, wann ein neues Werk
geschaffen wird, wobei eine schon be
stehende
Photographie als Vorwurf dient oder ein Werk in An
lehnung an eine bestehende
Photographie geschaffen wird. Ohne
weitere Begründung meint er
aber, das sei hier nicht der Fall
und vom Beklagten auch gar nicht
behauptet worden; die vom
Kläger verfertigte Photographie sei nicht Anlass
beziehungs
weise Vorbild
für den Artikel gewesen. Es ist offensichtlich,
dass der Artikel „Rothschild muss sich einschränken“ ein neues
Werk ist, da darin neue
Gedanken zum Ausdruck gebracht worden
sind. Es ist aber auch
offensichtlich, dass zu diesem Artikel
die zitierten
Zeitungsstellen und das Photographieporträt des
abgebildeten Alfons Rothschild Anregung gewesen sind und
dass
die Benützung eine
„freie“ war. Es ist selbstverständlich nicht
notwendig, dass das
Photographieporträt die ausschliessliche
Anregung gegeben hat. Es
genügt vollständig, wenn es eine unter
anderen war, und schon damit
ist die Anwendung des § 34 Z.1U.R.G.
gegeben.
Zur Aufnahme des
Photographieporträts in
‚Die
Fackel‘ war der Beklagte aber auch nach § 34 Z. 4 U.R.G.
berechtigt, denn der Artikel
„Rothschild muss sich einschränken“ ist
als ein Schriftwerk anzusehen, für dessen Erläuterung
das gegenständliche
Photographieporträt vom wesentlichen Vor
teil und von
Bedeutung ist. Dass das Schriftwerk die Hauptsache
bildet, geht schon daraus
hervor, dass der ganze Schwerpunkt
der Fackel im Literarischen liegt und nicht in den
Abbildungen.
Auch die von
den Kommentaren gemachte Voraussetzung, es müsse
das Schriftwerk ein
selbständiges sein, ist gegeben. Es war
also nur die Frage zu
entscheiden, ob das Photographieporträt
zur Erläuterung oder zur
Verdeutlichung des Textes beigetragen
hat. Wenn man nun in
Betracht zieht, dass es sich im gegen
ständlichen
Artikel um eine kritische Einstellung zu den in
Zeitungen und Zeitschriften
vorgenommenen publizistischen
Erörterungen des Falles Rothschild handelt,
dass in Zeitungen
die
Absurdität versucht wurde, für Rothschild’s
Vermögenslage
Mitleid zu
erwecken, so muss man zugeben, dass dieses Photo
graphieporträt
das eben nicht anders dem Leserkreis der Fackel
zugänglich gemacht werden
konnte als durch die Vervielfältigung,
zur Erläuterung des Textes erforderlich war. Wenn der Richter
erster Instanz der Ansicht
ist, dass der in der Oeffentlichkeit
zur Diskussion stehende Fall
Rothschild mit der eigentümlichen
Haltung bei dem Rennen, wo
sein „Dagger“ nur „zweiter“ wurde,
nichts zu tun habe, so
missversteht er den Zusammenhang zwischen
Zeitungszitaten und
Bildzitat, obwohl das Photographieporträt
mitten drinnen in einem
Zeitungszitat steht, wo immer von den
Folgen für das Kulturbild der Stadt gesprochen wird, wenn
Rothschild’s
Rennstall nicht mehr die Hauptattraktion des Wiener
Galoppsportes ist. Gewiss lässt sich der Text auch ohne
das
Bild lesen und
verstehen, aber es wäre nicht mehr derselbe Text,
es wäre nicht mehr dasselbe
Werk, wenn das Bild aus der Erläute
rung des Textes fehlte. Der Richter erster
Instanz glaubt, es
sei
unbedingt notwendig, dass eine Beschreibung des Bildes im
Text vorkommt, um die
Aufnahme zu rechtfertigen, und übersieht
vollständig, dass es
Wirkungen gibt, die viel stärker ohne vie
le Worte
hervorgebracht werden können. Wer für satirische und
kritische Wirkungen
empfänglich ist, wird zugeben, dass deren
wesentlichster Teil verloren
gegangen wäre, wenn das Bild in
dem Artikel nicht
enthalten wäre.
Auch die Anwendung des § 35 Z. 2 U.R.G.
hält der Erstrichter für ausgeschlossen, weil
nach seiner An
sicht weder der klagsgegenständliche Artikel noch
auch die
Zeitschrift „Die Fackel“, auch angesichts des
Umstandes, dass
zum grössten
Teil darin Zeitkritik geübt wird, als wissen
schaftliches Werk
angesehen werden kann. Der Erstrichter er
sparte es sich
allerdings, eine Unterscheidung zwischen
literarischen und
wissenschaftlichen Werken zu geben, so dass
man nicht überprüfen kann,
warum er Kritik nicht als Wissen
schaft gelten
lässt. Es ist aber nicht einzusehen, warum die
kritische Darstellung einer
vergangenen Zeit den Anspruch auf
Wissenschaftlichkeit erheben
dürfte, die kritische Darstellung
der Gegenwart aber nicht.
Die Fackel verwendet, wie das
vorge
legte
Augustheft dartut, und wie auch die übrigen 32 Jahrgänge
zu erweisen imstande wären,
ausschliesslich das in Zeitungen,
Zeitschriften und Büchern
gebrachte Nachrichtenmaterial zum
Gegenstand kritischer, also
wissenschaftlicher Behandlung. Auch
der gegenständliche Artikel ist ein solcher, dass er als
kritisch, und daher als
wissenschaftlich anzusehen ist. Dabei
ist es gleichgiltig, ob es
sich um 67 Zeilen oder um ein Buch
von ein paar hundert Seiten
handelt. Der in dem Artikel be
handelte Stoff erfordert
eben nur 67 Zeilen, und bei der Be
urteilung, ob die
Aufnahme in einem durch den Zweck gerecht
fertigten Umfang in ein
grösseres Ganzes erfolgte, ist nicht
der Umfang an und für sich,
sondern nur das Verhältnis des
Werkes zum Zitat
entscheidend.
Dagegen ist der Ansicht des
Erstrichters zu
zustimmen, dass ihn eine im
Jahre 1915 gefällte Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes, selbst wenn sie einen ähnlichen
oder gleichen Rechtsfall
betrifft, nicht binde. Man möchte aber
dann doch glauben, dass der
Staatsbürger das Recht hat, sich
gemäss einer Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes zu verhal
ten und nicht der
Gefahr ausgesetzt sein kann, ein Unrecht zu
begehen, wenn er sich so
verhält. Nur wichtige Gründe konnten
also den Erstrichter davon abhalten in gleicher Weise wie der
Oberste Gerichtshof im Jahre 1915 zu entscheiden, und es wäre
ge
wiss
angemessen gewesen, sich mit dieser Entscheidung zu befas
sen, wenn man von
ihr abweicht. Diese Entscheidung wäre für den
Erstrichter aber auch schon deshalb von Bedeutung gewesen und
die
Herbeischaffung des
Aktes am Platze, weil darin auch die Frage
behandelt wurde, ob die Fackel als ein wissenschaftliches
Werk
anzusehen sei oder
nicht. Da ich annehme, dass das Gericht zweiter
Instanz für diese Entscheidung doch einiges Interesse haben
könnte, obwohl
selbstverständlich dadurch keine Bindung eintreten
könnte, lege ich der
Einfachheit halber die Abschrift der Ent
scheidung des Obersten Gerichtshofes und auch die
interessanten
Bemerkungen
des Professors Löffler aus der österreichischenRechtssprechung in
Strafsachen 6. Band, Seite 263ff. vor.
Mit der Bitte um Anberaumung
einer mündlichen
Berufsverhandlung stelle ich den folgenden
Berufungsantrag:
das Urteil erster Instanz abzuändern und die Klage
kostenpflich
tig abzuweisen.
An Kosten werden
verzeichnet:
./.
Berufungsschrift S 75.–
10% Einheitssatz S 7.50
S 82.50
10% Krisenabschlag S 8.25
S 74.25
2% W.U.St. S 1.49
Stempel S 15.–
S 90.74
eine Beilage 1.–
S 91.74