Lothar Rübelt gegen Karl Kraus
wegen 2000 S


Geschäftszahl 16 Cg 552/31/14


Die Revisionsschrift wird dem Gegner zugestellt.


Es steht ihm frei, binnen der unerstreckbaren Frist von
14 Tagen, in Wechsel- und Bestandsachen in der Frist von 8 Tagen,
von der Zustellung der Revisionsschrift an, bei dem unten bezeich
neten Gerichte eine Revisionsbeantwortung mit Schriftsatz zu
überreichen.


Der Schriftsatz muß von einem Advokaten unterschrieben sein.


Landesgericht für ZRS. Wien,
Abt. 16, am 15. April 1932.
König


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