Lothar Rübelt gegen Karl Kraus
wegen 2000 S
Geschäftszahl 16 Cg
552/31/14
Die Revisionsschrift wird dem Gegner zugestellt.
Es steht ihm frei, binnen
der unerstreckbaren Frist von
14 Tagen, in
Wechsel- und Bestandsachen in der Frist von 8 Tagen,
von der Zustellung der
Revisionsschrift an, bei dem unten bezeich
neten Gerichte eine Revisionsbeantwortung mit
Schriftsatz zu
überreichen.
Der Schriftsatz muß von
einem Advokaten unterschrieben sein.
Landesgericht für ZRS.
Wien,
Abt. 16, am 15. April
1932.
König