10.Q.47/32
148.B.808/31 Abschrift.


Beschluss.


In der Privatklagesache Kraus gegen Landsberg
wird die sofortige Beschwerde des Privatklägers vom 15. Fe
bruar 1932 kostenpflichtig mit der Massgabe zurückgewiesen,
dass die in dem Verfahren entstandenen, gesetzlichen, ausser
gerichtlichen Kosten dem Beschuldigten zur Last fallen.


Gründe:
Der rechtzeitig eingelegten Beschwerde war der Erfolg zu
versagen. Der Beschuldigte, der Rechtsanwalt ist, vertrat
in der Privatklage desPrivatklägers gegen den Chefredakteur
Theodor Wolff des „Berliner Tageblatts“ den Angeklagten in
der Berufungsverhandlung vor der 10. Strafkammer des Landgerichts I in Berlin am 19. Oktober 1931. Die Verhandlung wurde
von beiden Seiten häufig in erregten und überaus scharfen
Formen geführt. Der Beschuldigte gibt nun zu, dass er ge
reizt durch ein ironisches Lächeln und angeblich auch durch
eine Bemerkung des Privatklägers sich dazu hat hinreissen
lassen, diesem die Worte „unverschämter Patron“ zuzurufen.
Wenn auch diese Worte eine recht gröbliche Beleidigung des
Privatklägers im Sinne des § 185 STGB darstellen, so war
dennoch den Ausführungen des Vorderrichters, der durch den
angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 1932 das Verfahren
auf Grund der 3. Notverordnung des Reichspräsidenten vom
6. Oktober 1931 eingestellt hat, beizutreten. Mit Rücksicht
auf die während der ganzen Verhandlung herrschende erregte
Atmosphäre, die durch beiderseitiges Verschulden zu heftigen
Zusammenstössen der Parteien und ihrer Vertreter zur Folge
hatte,1 erscheint das Verschulden des Beschuldigten nur gering.


2: (so im Original, Katz)


Dass die beleidigende Aeusserung irgendwelche nachteiligen,
sonstigen Folgen für den Privatkläger gehabt hat, ist weder
dargetan, noch anzunehmen.


In Anbetracht des immerhin grösseren Ver
schuldens des Beschuldigten erschien es geboten, die ausser
gerichtlichen, gesetzlichen Kosten ihm aufzuerlegen. Im übrigen
beruht die Kostenentscheidung auf § 473 StPO.


Berlin, den 12. April 1932
Landgericht I, Strafkammer 10.
gez. Pipping, Paulus, Dr. Steiner


Ausgefertigt
gez. Baumann, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäfts
stelle.