10.Q.47/32
148.B.808/31 Abschrift.
Beschluss.
In der Privatklagesache Kraus gegen Landsberg
wird die sofortige Beschwerde des Privatklägers vom
15. Fe
bruar 1932
kostenpflichtig mit der Massgabe zurückgewiesen,
dass die in dem Verfahren
entstandenen, gesetzlichen, ausser
gerichtlichen Kosten dem Beschuldigten zur Last fallen.
Gründe:
Der rechtzeitig eingelegten Beschwerde war der
Erfolg zu
versagen. Der Beschuldigte, der Rechtsanwalt ist, vertrat
in der Privatklage desPrivatklägers gegen
den Chefredakteur
Theodor Wolff des
„Berliner
Tageblatts“ den Angeklagten in
der
Berufungsverhandlung vor der 10. Strafkammer des Landgerichts I
in Berlin am 19. Oktober 1931. Die Verhandlung wurde
von beiden Seiten häufig in
erregten und überaus scharfen
Formen geführt. Der Beschuldigte gibt nun zu, dass
er ge
reizt durch ein
ironisches Lächeln und angeblich auch durch
eine Bemerkung des Privatklägers sich
dazu hat hinreissen
lassen,
diesem die Worte „unverschämter Patron“
zuzurufen.
Wenn auch diese
Worte eine recht gröbliche Beleidigung des
Privatklägers im
Sinne des § 185 STGB darstellen, so war
dennoch den Ausführungen des Vorderrichters, der durch den
angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 1932 das Verfahren
auf Grund der 3. Notverordnung
des Reichspräsidenten vom
6. Oktober 1931 eingestellt hat,
beizutreten. Mit Rücksicht
auf
die während der ganzen Verhandlung herrschende erregte
Atmosphäre, die durch
beiderseitiges Verschulden zu heftigen
Zusammenstössen der Parteien und
ihrer Vertreter zur Folge
hatte,1 erscheint das Verschulden des
Beschuldigten nur gering.
Dass die beleidigende Aeusserung
irgendwelche nachteiligen,
sonstigen Folgen für den Privatkläger gehabt hat, ist weder
dargetan, noch anzunehmen.
In Anbetracht des immerhin
grösseren Ver
schuldens des Beschuldigten erschien es geboten,
die ausser
gerichtlichen, gesetzlichen Kosten ihm aufzuerlegen. Im übrigen
beruht die Kostenentscheidung auf
§ 473 StPO.
Berlin, den 12. April 1932
Landgericht I, Strafkammer 10.
gez. Pipping, Paulus, Dr. Steiner
Ausgefertigt
gez. Baumann, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der
Geschäfts
stelle.