Sehr geehrte Herren!
Auf Ihr an
unsern Rechtsanwalt gerichtetes Schreiben
vom
14. März
haben wir Ihnen das Folgende zu antworten:
In dem zwischen Herrn Karl Kraus und Ihnen geschlossenen
Vertrag
ist Ihre Verpflichtung enthalten, den Bühnen mitzuteilen,
daß Änderungen im Text wie
in der Musik von den Theatern nicht ohne
Zustimmung des Herrn Karl Kraus vorgenommen werden dürfen. Diese
Verpflichtung haben Sie
niemals erfüllt. Als es sich bei der Auffüh
rung der „Perichole“ an der Krolloper herausstellte, daß die Direktion die allgemeine
gesetzliche Bestimmung, die zwar den Autor
schützt, aber Änderungen
„nach Treu und Glauben“ als Ausnahme zu
läßt, für den erbärmlichen
Versuch ausnützen wollte, hinter dem Rük
ken des Textautors kunstwidrige und sinnwidrige Streichungen vorzu
nehmen, und als
dieser Versuch mit großer Mühe, Arbeit, Kosten und
Zeitverlust abgewehrt war,
ist Ihnen, respektive Ihrem Herrn Dr.Heinsheimer – trotz
seiner Versicherung, daß die allgemeine gesetz
liche Bestimmung
hinreichenden Autorschutz gewähre – die Verpflich
tung auferlegt worden, die
bisher nicht beachtete Klausel des Ver
trags wenigstens
künftighin durchzuführen. Herr Dr. Heinsheimer
hat
dies ausdrücklich
zugesagt, was von zwei Zeugen bestätigt werden
kann. In vollem Vertrauen
auf diese Zusage des Herrn Dr. Heinsheimer,
der gewußt und es erlebt
hat, daß die Direktion der Krolloper ihr
Vorgehen ausdrücklich mit
einem Vertrag motivierte, der „nur“ den
Hinweis auf die allgemeine
gesetzliche Bestimmung und keine besonde
re Verpflichtung enthalte;
im Vertrauen auf die Zusage des Herrn
Dr. Heinsheimer, mit dem man eigens zu einer Ausschließung
solcher
Möglichkeit
zusammentrat; im Vertrauen auf eine Zusage, die er mach
te, wiewohl er abermals
seiner Überzeugung Ausdruck gab, daß die
allgemeine Bestimmung
ausreiche – wir führen dies gerade zu dem
Zweck an, um seiner
Erinnerung entgegenzukommen, daß er nicht etwa
aus diesem Grund es abgelehnt hat, die Zusage zu machen, sondern sie
gemacht hat, wiewohl er eine bestimmte
juristische Überzeugung hat;
im Vertrauen also auf diese Zusage hat man es unterlassen, ihn in den
Fällen Düsseldorf und Köln zu
befragen, ob und in welcher Form er die
Vertragsklausel wirksam
gemacht, also diesen Bühnen notifiziert ha
be, daß über die usuelle
Deutung des Gesetzes hinaus – welches eben,
wie das Berliner Beispiel
zeigt, von Theaterleitern doch weniger kor
rekt als von Herrn Dr. Heinsheimer interpretiert wird – das
Autor
recht
des Herrn Karl Kraus so zu wahren sei, daß
wirklich nur in je
nen äußersten Fällen technischen Notstands, wie sie Herr Dr. Heinsheimer oft
angeführt und durch Beispiele illustriert hat, winzige Ab
weichungen ermöglicht wären.
Die Aufführung von Madame l’Archiduc
in
Prag hat nun nach Bestätigung durch Herrn Dr. Heinsheimer selbst Über
griffe aufgewiesen, die weit
über diese Möglichkeit hinausgingen, und die
er zwar durch nachträgliche
Intervention zu beseitigen bemüht war, de
ren sich aber das Theater ganz gewiß nicht erdreistet hätte,
wenn Sie
Ihrer vertraglichen
Verpflichtung entsprechend den Vertrag mit der
Prager Bühne eingerichtet, also ihr eingeschärft hätten,
daß keine
Abänderung ohne
Zustimmung Ihres Vertragspartners erlaubt sei. Dieser
hat es leider auch diesmal
unterlassen, Sie zu fragen, ob Sie die
ausbedungene Vorkehrung
getroffen haben; er war der Meinung, daß die
Prager Bühne es sich eben erlaubt habe, sich auch über
eine ihr von
Ihnen ausdrücklich auferlegte Verpflichtung hinwegzusetzen.
Herr
Dr. Heinsheimer wurde bloß davon unterrichtet, daß das
widrige Er
lebnis
dieses Falles und die Plage des Versuchs einer Remedur Herrn
Karl Kraus bedauern ließen, sein geistiges Gut einer
Verbindung aus
geliefert zu haben, die offenbar keine hinlängliche Sicherung gegen
die Gefahr einer
Verunstaltung bietet, nicht etwa einer Verunstaltung
durch die Unfähigkeit, mit
deren Faktor er ja von vornherein rechnen
mußte, sondern der durch den
gewalttätigen Eingriff in den Textbe
stand. Eine solche
Verbindung schien ihm schon problematisch auf der
Grundlage des Vertrauens, in
dem ihn Herr Dr. Heinsheimer belassen
hatte: daß durch diesen
alles vorgekehrt war, um eine Sicherung zu
erzielen, die eben bei
Theaterleuten, die keinerlei Bindung respek
tieren, nicht zu erzielen
ist.
Wie sich inzwischen
herausgestellt hat, kam zu diesen Ge
fahren auch noch die einer
Verunstaltung im eigenen Wirkungskreis
des Verlags, welche die
Mühsal einer Wiederherstellung bei den Pra
ger Proben nach sich gezogen
hat. Zu diesem Punkt bemerken wir, daß
Sie uns bis heute nicht
mitgeteilt haben, ob Sie der Zusage des Herrn
Dr. Heinsheimer gemäß die Wiederherstellung des durch den Kopisten
gröblich verunstalteten
Gesangstextes – Herr Kraus konnte aus dem Ge
dächtnis nur drei
(bis zur Vernichtung des geistigen Werts und Stran
gulierung der Bühnenwirkung)
veränderte Stellen angeben – für die
Aufführung in Essen vorgenommen haben. Daß Sie sie für die
spätere
Aufführung im Wiener Rundfunk – wenigstens in einer
Anzahl von Exem
plaren – unterlassen haben, davon hat sich der Textautor als Regisseur
leider bereits überzeugen
müssen. Wir stellen fest, daß hier in einer
geradezu unverantwortlichen
Weise mit dem Text umgegangen wurde, die
als ein fahrlässiger
Eingriff in geistiges Gut leider nicht straf
rechtlich belangt werden
kann und zu deren Remedur nach dem Zivil
recht wir Ihnen eine Frist
zu setzen haben. Wir fordern Sie demnach
auf, binnen acht Tagen
sämtliche Abweichungen vom Text der Buchaus
gabe in dem Notentexte der
Madame l’Archiduc überall dort
durchzu
führen, wo Sie einen Vertrag über die Aufführung geschlossen haben,
sowohl dort wo diese erst
bevorsteht (wie im Wiener Rundfunk) wie
dort (wie in Essen), wo sie schon im Repertoire ist. Der Textautor
hat bei dem Abschluß des
Vertrags mit Ihnen an diese Möglichkeit
einer Gefährdung des Textes
durch den Vertrieb selbst natürlich nicht
denken können, sonst wäre
für diesen Fall wie für jene Nichtbeachtung
der Klausel, durch die der
Text auch der Willkür der Bühnen ausge
liefert wird, eine
Konventionalstrafe festgesetzt worden.
Da sich nun die Bühne in Essen unqualifizierbare
Eingriffe
in Text und
Musik erlaubt hat, deren Kenntnis sie dem Textautor mit
großer Offenheit, ja mit Stolz durch zwei Fußnoten der offiziellen
Programmschrift vermittelte, so hat er von Ihnen (wie nach
der Affäre
„Perichole“) verlangt, daß Sie ihm Einblick in den
Vertrag gewähren,
den Sie mit der Essener Bühne geschlossen haben. Er hatte
im Vertrau
en auf
das Versprechen des Herrn Dr. Heinsheimer bis
dahin in dem
Glauben gelebt,
daß sich auf Grund der Berliner Erfahrungen der Ver
trag mit Essen von dem Berliner Vertrag unterscheide, und wurde erst
durch die öffentliche
Mitteilung der Direktion, daß sie sich Änderun
gen erlaubt habe, stutzig.
Er gibt zu, daß er sich in der Rolle
eines, der erst so spät
stutzig wurde, gar nicht wohl fühlt, daß sie
ihm nicht liegt und daß er
sich ihre Übernahme nur durch das Vertrau
en in das Wort des Herrn Dr. Heinsheimer erklären kann, da er zwar
gewohnt ist, den Dingen auf
den Grund zu gehen, aber in der Fülle
seiner Arbeit doch manchmal
froh ist, einen Sachverhalt
erledigt zu glauben. Sie haben nunmehr den Vertrag
vorgewiesen und zur
Entschuldigung des Fehlens jener ausdrücklichen
Verpflichtung, deren
Aufnahme von Herrn Dr. Heinsheimer zugesagt
war,
nichts weiter
vorgebracht als die Mitteilung seiner wiederholt ge
äußerten Rechtsansicht, daß
das Gesetz in seiner allgemeinen Fassung
hinreichenden Schutz
gewähre. Für Herrn Karl Kraus, den hier
weniger
diese Ansicht
interessiert, deren Vorbringen durch Herrn Dr.
Heinsheimer er keineswegs bestreitet, als die Nichterfüllung einer Zusage,
die er bezeugt – für ihn
stellt sich die Sache nun folgendermaßen
dar: Es ist ihm ganz klar,
daß Herr Dr. Heinsheimer, als er jene Zu
sage in aller
Form machte (den Bühnen jenen Punkt ausdrücklich einzu
schärfen), nicht daran
gedacht hat, sie jemals zu erfüllen, einerseits
weil er wirklich der
juristischen Ansicht sein mag, daß die allgemei
ne Bestimmung vollauf
ausreiche, anderseits weil er die Schwierigkeit
erwog, die Werke bei den
Bühnen anzubringen, denen eine Verpflichtung
zugemutet wird, die andere
Autoren nicht zu stellen pflegen, welche
eben in gleichem Maße wie
der Verleger an Aufführungen interessiert
sind. Darüber, wie wir eine
Denkungsart beurteilen würden, die Herr
Karl Kraus stillschweigend in solchen Kalkül einbezieht (so
berech
tigt
sie vom kaufmännischen Standpunkt aus auch sein möge), brauchen
wir nichts zu sagen. Nun
konnte Herr Dr. Heinsheimer, so möchte man
vermuten, doch wohl nicht
wähnen, daß die Diskrepanz der Anschauungen,
die sich da auf einem
gemeinsamen künstlerischen Gebiete ergibt, auf
die Dauer verbergen bleiben
und nicht ereignishaft an den Tag kommen
würde. Wir erklären uns sein
Verhalten – wenigstens für eine abseh
bare Zeit des
Zusammenwirkens – nun so: Die Hoffnung, daß es zu
Schwierigkeiten mit Herrn
Karl Kraus nicht kommen werde, hat er
einer
seits
aus der Erwartung geschöpft, daß die Bühnen, die vielleicht
schon etwas von den strengen
künstlerischen Forderungen oder der son
stigen Eigenart des Herrn
Karl Kraus gehört haben, von selbst davon
Abstand nehmen würden,
Gewalttätigkeiten oder Unsauberkeiten zu be
gehen; daß, wenn es wider
Erwarten doch geschehen sollte, nachträg
lich von der Universal-Edition (wie im Prager Falle)
interveniert
werden kann;
und hauptsächlich: daß es Herr Karl Kraus nicht
erfahren
wird. Im Falle
Essen hat er es komplett erfahren. Die Frage,
ob Herr
Dr. Heinsheimer, als er am Abend des 5. März über die ihm
damals schon
bekannte Essener Programmschrift (nämlich von
deren Szenenbild) sprach
– ob
er damals auch die Fußnoten zu dem Artikel eines Herrn Költzsch
gelesen hatte, diese Frage
hat Herr Kraus gern verneint, weil es ihm
nachträglich doch sehr
unangenehm wäre, daß Herr Dr. Heinsheimer so
hoffnungsfroh von der
Essener Aufführung gesprochen hätte, die HerrnKraus „Freude“
machen werde, und es unterlassen haben sollte, ihn von
dem Attentat, das mit dieser
Aufführung geplant schien, zu benachrich
tigen. Selbstverständlich
müßte jedoch auch eine ausdrückliche Ver
neinung der Frage durch
Herrn Dr. Heinsheimer vorliegen, um die Beant
wortung seiner
Frage zu ermöglichen, ob er Herrn Kraus etwas
über Ber
liner
Dinge persönlich berichten könne. Aber selbst dann würde wohl
der inzwischen zutage
getretene Umstand, daß er ein förmliches Ver
sprechen nicht eingehalten
hat – selbst dann, wenn diese Unterlassung
keine rechtliche Schädigung
bedeutete –, ein beträchtliches Hindernis
für einen persönlichen
Bericht bilden. Ganz abgesehen von dem mehr
privaten Moment ist nun
durch diese Unterlassung die Verletzung des
Vertrags evident geworden. Sie haben uns am 2. März geschrieben, daß
Sie im künstlerischen Sinne
und „keineswegs den Buchstaben
unseres Ver
trages nach bemüht bleiben wollen, im Rahmen des Möglichen Herrn Kraus
bei der Durchsetzung
seiner künstlerischen und persönlichen Forderun
gen an die Hand zu gehen“. Es erscheint nunmehr bewiesen, daß Sie tat
sächlich keineswegs den
Buchstaben des Vertrages gefolgt sind, indem
Sie doch eine ganze Klausel,
die Sie verpflichtet hat, Herrn Kraus bei
der Durchsetzung seiner
künstlerischen Forderungen an die Hand zu ge
hen, mit deren sämtlichen
Buchstaben außer Kraft gesetzt und die Durch
setzung dem Buchstaben des
Gesetzes anvertraut haben, das wieder von
den Bühnenleitern nicht
buchstäblich genommen wird. Was das Prager
Beispiel betrifft, so liegt
Ihre Erklärung noch nicht vor, daß es Ihnen
gelungen sei, die Bühne zum Verzicht auf die rechtswidrigen
Abweichun
gen
zu bewegen. Was Essen betrifft, so teilen wir
Ihnen mit, daß das
Telegramm der Direktion an Sie die
Antwort vorstellt auf einen Protest
des Herrn Karl Kraus gegen den autorrechtlichen Eingriff und auf das
Verlangen nach voller
Wiederherstellung. Wir teilen Ihnen auch mit,
daß weitere juristische
Schritte von uns bisher nicht unternommen wur
den und daß es durchaus
Ihnen überlassen ist, diese im Sinne unseres
Vertrages zu unternehmen. Zu dem Telegramm, das Sie
uns übermittelt
haben, wäre
zu sagen, daß gewiß Ihnen wie uns der Widerspruch zwischen
dem Versuch einer Ableugnung
– auch wenn diese nicht selbst Änderungen
zugäbe, die allein schon
rechtswidrig sind –, also der Widerspruch
zwischen der Ausrede und dem
im offiziellen Programm einbekannten
Sachverhalt offenbar sein
mußte. Es bedarf keiner weiteren Feststellung
eines Tatbestandes, der
durch das umfassende Geständnis des Täters gege
ben ist, möge er auch
hinterdrein den Ahnungslosen spielen. Herr KarlKraus hatte nun
ursprünglich den Wunsch, Sie aufzufordern, binnen
vierzehn Tagen alle
notwendigen Schritte zu unternehmen, um sowohl die
Bühne in Essen wie die in Prag zu zwingen, die vertrags- und autorrechts
widrig vorgenommenen
Änderungen rückgängig zu machen und dem Werk wie
der die Gestalt zu geben, die ihm der Textautor und geistig einzig Ver
fügungsberechtigte bestimmt
hat und die er von niemandem und ganz ge
wiß nicht von der
dramaturgischen Mittelmäßigkeit antasten lassen wird.
Er macht Ihnen aber einen
anderen Vorschlag, mit dem er an Ihren Wunsch
anknüpft, eine Bestätigung
zu erhalten, daß er mit der Lösung des Ver
trages mit der städtischen Oper in Berlin über Madame
l’Archiduc ein
verstanden sei. Dieser
Wunsch ist ihm aus dem Grunde nicht ganz ein
leuchtend, weil die Lösung
ja doch auf seinen eigenen Wunsch zurückge
hen würde und an seinem
Einverständnis wohl nicht gezweifelt werden
könnte, wenn die Anregung
doch von ihm selbst ausgegangen ist. Aber da
Sie in diesem Falle offenbar
auf schriftliche Fixierung Wert legen –
wiewohl keineswegs zu
befürchten wäre, daß Herr Karl Kraus sein
Wort
verleugnet –, so
teilen wir Ihnen ausdrücklich mit, daß er sein Ein
verständnis gern gibt. Er
benützt aber diese Gelegenheit, dieses Ein
verständnis: daß Madame l’Archiduc an der Städtischen Oper in Berlin
nicht aufgeführt wird, auf
sämtliche Bühnen Deutschlands und Öster
reichs, und natürlich auch
für Perichole und Vert-Vert, auszudehnen.
Er erklärt vor jedem Forum,
daß er es satt habe, sich dauernd der Ge
fahr ausgeliefert zu wissen:
von Dilettanten oder Kaufleuten in seinem
geistigen Recht verkürzt zu
werden, in jedem einzelnen Fall, in dem es
geschieht, Zeit, Arbeit und
Nervenkraft an die Wiedergutmachung wenden
zu müssen und dazu auch noch
die gesellschaftlichen Unmanieren einer
von ihm nach Gebühr
eingeschätzten Theaterbürokratie hinzunehmen, die
ihre Subalternität durch
Frechheit auszugleichen glaubt. Es ist sein
sehnlichster Wunsch, ein
Verhältnis zu lösen, das ihn nicht nur nicht
gegen schwere
Beeinträchtigung der gegenständlichen künstlerischen
Leistung schützt, sondern
auch durch die Notwendigkeit der jedesmali
gen Remedur in seiner
sonstigen Arbeit schwer beeinträchtigt. Er er
klärt demnach, daß er –
natürlich unbeschadet Ihrer Verpflichtung, die
durch Sie selbst
entstandenen Schäden im Notentext der Madame
l’Archiduc zu beseitigen –
bereit ist, Sie der Verpflichtung des
entsprechenden Vorgehens
gegen die Bühnen in Prag und Essen zu ent
heben, wie Sie auch der
Verpflichtung zu entheben, in allen künfti
gen Fällen den zwischen ihm
und Ihnen geschlossenen Vertrag in sei
ner Ganzheit zu erfüllen,
unter der Bedingung, daß Sie mit der augen
blicklichen Lösung
dieses Vertrages einverstanden sind.
Mit vorzüglicher
Hochachtung
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