Sehr geehrter Herr Kollege!
Mit verbindlichstem Dank
bestätige ich Ihnen den Empfang
Ihrer Zuschrift vom 27. Mai in Sachen des Herrn Karl Kraus gegen
Schulz Dornburg. Ich werde dieser Sache mit ganz besonderem Eifer
mich annehmen, nachdem ich es als
besondere Auszeichnung empfinde,
die Interessen – die ganz „feinen“ Leute bei uns sprechen da aller
dings nur noch von „Belangen“ –
des Herrn Karl Kraus im hiesigen
Industriebezirk vertreten zu
dürfen. Ich gehe also gleich an die
Ausarbeitung der Strafanzeige –
von der Sie Abdruck erhalten sollen –
und reiche sie dann sofort ab.
Dazu bedarf es aber noch einer Vollmacht
des Herrn Karl Kraus, die – in zwei verschiedenen Exemplaren –
ich hier mit der Bitte beifüge,
beide undatiert aber unterschrieben
möglichst umgehend mir wieder
zugehen zu lassen.
Da, ohne Kenntnis des
Abkommens, ich nicht wissen kann,
ob Herr Schulz Dornburg der strafrechtlich Verantwortliche – oder
nur einer der hier
strafrechtlich Verantwortlichen – ist, werde ich
vorsorglich den Strafantrag
allgemein stellen.
Aber ich meine, dass diese
Sache noch anders aufgezogen
werden sollte, als nur durch diese Strafanzeige, von der die EssenerStaatsanwaltschaft, aus mehreren Gründen, nicht gerade besonders
entzückt sein dürfte,
und deren Schicksal noch ebenso im Dunkel liegt,
wie der Zeitpunkt, zu dem
die sogenannte öffentliche Klage erhoben
wird.
Ich gebe darnach zur
Erwägung anheim, ob nicht auch eine
einstweilige Verfügung
gemäss § 935 C.P.-O. beim Landgericht Essen
von uns beantragt werden
soll. Die Vorschrift lautet:
„Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegenstand
sind zulässig, wenn zu
besorgen ist, dass durch eine Veränderung
des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer
Partei vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte.“
Unser Rechtsgesetz
betreffend Urheberrecht enthält, in
§ 22 c
Absatz 2, zwar eine besondere Bestimmung über derartige Ver
fügungen; diese
Sonderbestimmung kommt hier aber nicht in Betracht!
Mit collegialer Hochachtung!
Elias
Rechtsanwalt.