Sehr geehrter Herr Kollege!


Mit verbindlichstem Dank bestätige ich Ihnen den Empfang
Ihrer Zuschrift vom 27. Mai in Sachen des Herrn Karl Kraus gegen
Schulz Dornburg. Ich werde dieser Sache mit ganz besonderem Eifer
mich annehmen, nachdem ich es als besondere Auszeichnung empfinde,
die Interessen – die ganz „feinen“ Leute bei uns sprechen da aller
dings nur noch von „Belangen“ – des Herrn Karl Kraus im hiesigen
Industriebezirk vertreten zu dürfen. Ich gehe also gleich an die
Ausarbeitung der Strafanzeige – von der Sie Abdruck erhalten sollen –
und reiche sie dann sofort ab. Dazu bedarf es aber noch einer Vollmacht
des Herrn Karl Kraus, die – in zwei verschiedenen Exemplaren –
ich hier mit der Bitte beifüge, beide undatiert aber unterschrieben
möglichst umgehend mir wieder zugehen zu lassen.


Da, ohne Kenntnis des Abkommens, ich nicht wissen kann,
ob Herr Schulz Dornburg der strafrechtlich Verantwortliche – oder
nur einer der hier strafrechtlich Verantwortlichen – ist, werde ich
vorsorglich den Strafantrag allgemein stellen.


Aber ich meine, dass diese Sache noch anders aufgezogen
werden sollte, als nur durch diese Strafanzeige, von der die EssenerStaatsanwaltschaft, aus mehreren Gründen, nicht gerade besonders
entzückt sein dürfte, und deren Schicksal noch ebenso im Dunkel liegt,
wie der Zeitpunkt, zu dem die sogenannte öffentliche Klage erhoben
wird.


Ich gebe darnach zur Erwägung anheim, ob nicht auch eine
einstweilige Verfügung gemäss § 935 C.P.-O. beim Landgericht Essen
von uns beantragt werden soll. Die Vorschrift lautet:
„Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegenstand
sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer
Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“


Unser Rechtsgesetz betreffend Urheberrecht enthält, in
§ 22 c Absatz 2, zwar eine besondere Bestimmung über derartige Ver
fügungen; diese Sonderbestimmung kommt hier aber nicht in Betracht!


Mit collegialer Hochachtung!
Elias
Rechtsanwalt.


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