Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihre Zuschrift vom 30. Mai 1932 habe ich
Herrn Kraus zur Kenntnis gebracht. In der Anlage übersende
ich Ihnen die von ihm
unterschriebenen Vollmachten.
Das Uebereinkommen vom 21.
August 1931 zwi
schen
der Universal-Edition A.G. in Wien als der
seinerzeit
mit dem Vertrieb
der Offenbach-Bearbeitungen von Karl Kraus
betrauten Verlagsgesellschaft
und der Intendanz der Städtischen Bühnen in Essen ist
lediglich in Vertretung des Ober
bürgermeisters von dem
Beigeordneten Rientes unterfertigt.
Ich werde Ihnen in den nächsten
Tagen eine Abschrift dieses
Uebereinkommens einsenden.
Zu ihrer Erwägung, ob nicht auch
eine einst
weilige
Verfügung gemäss § 935 C.P.O. beantragt werden soll,
ist das Folgende zu erwidern:
Die Essener städtischen Bühnen haben das
Stück vom Spielplan abgesetzt und das Material an die Universal-Edition bereits
zurückgestellt. Ich glaube, dass da
durch schon theoretisch die
Möglichkeit zur Beantragung einer
einstweiligen Verfügung wegfällt, da ja eine Gefahr, dass das
Stück in der entstellten Fassung aufgeführt wird, nicht mehr
besteht. Allerdings könnte man
die einstweilige Verfügung
beantragen, wo nach deutschem Recht eine solche Gefährdung
nicht Voraussetzung derselben
ist. Nach meinem Dafürhalten
musste man sich aber die Frage stellen, ob man die Essenerstädtischen
Bühnen nicht dazu zwingen könnte, das Werk ohne
Entstellungen
aufzuführen. Ich würde mich sehr interessieren,
was Sie darüber denken.
Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung
N.S.
Herr Kraus lässt Ihnen bestens
danken und Sie herzlichst
grüssen.
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