Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen des Herrn Karl Kaus gegen Schulz-Dornburg nehme
ich Bezug auf meine Zuschrift vom 27.6. Inzwischen stellte ich
aber selbst noch folgendes fest:


Essen, nur 30 km von Dortmund entfernt und gleich Dortmund zum
Bezirk des westfälischen Oberlandesgerichts in Hamm gehörend,
zählt verwaltungs-technisch schon zur Provinz Rheinland. Das
Rheinland hat, wohl aus historischen Gründen, eine von unseren
sonstigen Städteordnungen in etwa abweichende Städteordnung, vor
allem auch die sogenannte Bürgermeister-Verfassung.


So kommt es, wenn, anders als zum Beispiel in der Westfäli
schen Städtordnung usw., § 25 der Rheinischen Städteordnung vor
schreibt, dass die Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte, welche
der Bürgermeister ihnen aufträgt, selbständig zu besorgen haben.


Da nun nach den mir gewordenen Aufklärungen der BeigeordneteRichter der hier zuständige Dezernent war, so ist auch seine Ver
tretungsmacht hier nicht mehr zu bezweifeln.


Ich halte denn auch dafür, dass, wenn die Zivilklage in
Essen erhoben würde, die Stadt Essen nicht Verweisung nach Berlin
beantragen würde. Sicheres ist in dieser Hinsicht aber begreiflicher
weise nicht vorauszusagen.


Mit collegialer Hochachtung!
Elias
Rechtsanwalt.


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