Sehr geehrter Herr Kollege!


Verzeihen Sie, dass ich Ihren Brief vom
4. August 1932 nicht beantwortet habe. Herr Kraus war damals,
als der Brief bei mir einlangte, verreist und ich habe dann
die Sache aus der Evidenz bekommen. In der Sache selbst
möchte ich das Folgende bemerken:


Herr Kraus ist mit allen Schritten, die
Sie unternehmen, einverstanden, woferne Sie sich davon Er
folg versprechen, also sowohl mit einer Beschwerde an den
Generalstaatsanwalt, als auch mit der Erhebung einer Privat
anklage oder einer Zivilklage. Ich möchte Ihnen nur zur Be
urteilung des Falles zu bedenken geben, dass der seinerzeiti
ge Vertrag zwischen der Universal-Edition und der Essenerstädtischen Bühne geschlossen wurde auf Grund eines zwischen
Herrn Kraus und der Universal-Edition geschlossenen Vertriebs-Vertrages,
der in der Zwischenzeit jedoch aufgelöst wurde. Ob nun Herr
Kraus berechtigt ist, gegen die Essener städtischen Bühnen
eine Zivilklage auf Aufführung einzubringen, erscheint mir
zweifelhaft. Dagegen erscheint es mir unzweifelhaft, dass der
Autor auch dann nach dem Urheberrecht gegen Verstümmelungen
von Seiten der Bühne geschützt ist, wenn er mit dieser in
gar keinem Vertragsverhältnis steht, das Stück an einen
Verlag übertragen hat und dieser den Vertrag geschlossen
hatte.


Ich bitte Sie also, alle Ihnen geeignet
erscheinenden Schritte gegen die Essener städtischen Bühnen
einzuleiten und zeichne


mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung
als Ihr ergebener


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