Dortmund, den 23. November 1932.


I.


Strafsache Schulz-Dornburg
28 J 2377/32


Dem
Herrn Oberstaatsanwalt,
Essen – Ruhr.


Die sachliche Beschwerde an den HerrnGeneralstaatsanwalt wird nunmehr wie folgt
nachbegründet:


Es handelt sich nur um die Frage, ob ein
Autor – selbst wenn er unbedeutender wäre, so
wie es die überragende Gestalt eines KarlKraus bestimmt nicht ist – gesetzlichen
Schutz gegen Verstümmelung seines Werks durch
Intendant und Schauspieler hat.


Diese Frage lässt meines Erachtens
sich nicht verneinen.


Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der betreffende Autor mit der Bühne in unmit
telbarem oder nur in mittelbarem Vertragsver
hältnis insofern und dadurch steht, dass er,
wie das heute üblich ist, sein Stück einem
Verlag übertrug, der seinerseits mit der
betreffenden Bühne für den Autor abschloss:


Die Bühne hat das Werk entweder garnicht oder
so zu spielen, wie der Autor es schrieb oder
wie nachträglich es mit seinem Einverständnis
geändert werden konnte.


Hier hat der Beschuldigte „verbösert“. Dass er das bewusst
tat, gibt er brieflich selbst zu. Das sogenannte öffentliche
Interesse lässt sich bei einer Kunstanstalt vom sonstigen Range
der Essener Städtischen Bühne und bei einem Schriftsteller von
Genie grundsätzlich nicht leugnen. Alle Voraussetzungen für
endliches Einschreiten des Anwalts des Staates sind also hier
gegeben. Meines Erachtens in weit höherem Masse, als wenn ein
Lehrling oder ein sonstiger unbedeutender Zeitgenosse eine
Kleinigkeit unterschlug.


gez. Elias.
Rechtsanwalt.


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