Dortmund, den 23. November 1932.
I.
Strafsache Schulz-Dornburg
28 J 2377/32
Dem
Herrn Oberstaatsanwalt,
Essen – Ruhr.
Die sachliche Beschwerde an den HerrnGeneralstaatsanwalt wird
nunmehr wie folgt
nachbegründet:
Es handelt sich nur um die
Frage, ob ein
Autor – selbst wenn
er unbedeutender wäre, so
wie es
die überragende Gestalt eines KarlKraus bestimmt nicht ist – gesetzlichen
Schutz gegen Verstümmelung seines
Werks durch
Intendant und
Schauspieler hat.
Diese Frage lässt meines
Erachtens
sich nicht
verneinen.
Dabei kommt es nicht darauf an,
ob
der betreffende Autor mit
der Bühne in unmit
telbarem oder nur in mittelbarem Vertragsver
hältnis insofern und
dadurch steht, dass er,
wie das
heute üblich ist, sein Stück einem
Verlag übertrug, der seinerseits mit der
betreffenden Bühne für den Autor
abschloss:
Die Bühne hat das Werk entweder
garnicht oder
so zu spielen, wie
der Autor es schrieb oder
wie
nachträglich es mit seinem Einverständnis
geändert werden konnte.
Hier hat der Beschuldigte „verbösert“. Dass er das bewusst
tat, gibt er brieflich selbst zu.
Das sogenannte öffentliche
Interesse lässt sich bei einer Kunstanstalt vom sonstigen Range
der Essener Städtischen Bühne und bei einem Schriftsteller von
Genie grundsätzlich nicht
leugnen. Alle Voraussetzungen für
endliches Einschreiten des Anwalts des Staates sind also hier
gegeben. Meines Erachtens in weit
höherem Masse, als wenn ein
Lehrling oder ein sonstiger unbedeutender Zeitgenosse eine
Kleinigkeit unterschlug.
gez. Elias.
Rechtsanwalt.