Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen des Herrn Karl Kraus gegen Schulz-Dornburg, Essen
reiche ich nach meiner erst jetzt
erfolgten Entlassung aus dem Sana
torium Ihnen anbei die Abschrift
der Verfügung des Generalstaatsanwalts nach. Sie war,
wie Sie richtig erkannt haben, nur versehent
lich nicht beigefügt worden, und
ich bitte sehr, dieses Versehen gü
tigst entschuldigen zu wollen.
Die Frage nach der Erhebung
oder Nichterhebung der Privatklage
ist wohl nur von dem Grade
des Interesses zu entscheiden, das Herr
Karl Kraus heute noch an dieser Angelegenheit hat oder nicht
mehr
hat: Die Erhebung
solcher Klage macht Vorschuss für Gerichtskosten
nötig, hat Anwaltskosten im
Gefolge, die im Falle des erwarteten
Erfolges nur zu einem Teil von der Gegenseite ersetzt zu werden
brauchen, ist also
kostspielig.
Der günstige Ausgang als
solcher kann meines Erachtens nicht
zweifelhaft sein, es sei
denn, dass das mit der Sache befasste Ge
richt auf Grund der
sogenannten Sparverordnung wegen angeblicher
Unerheblichkeit einstellte
(was immerhin möglich bliebe, wenn es
auch nicht gerade
wahrscheinlich ist).
Keinesfalls möchte ich der
dortigen Entschliessung vor
greifen. Erhalte ich bis
Mitte Januar keine weitere Nachricht,
so betrachte ich die
Angelegenheit als erledigt.
Mit collegialer Hochachtung!
Elias
Rechtsanwalt.