Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen des Herrn Karl Kraus gegen Schulz-Dornburg, Essen
reiche ich nach meiner erst jetzt erfolgten Entlassung aus dem Sana
torium Ihnen anbei die Abschrift der Verfügung des Generalstaatsanwalts nach. Sie war, wie Sie richtig erkannt haben, nur versehent
lich nicht beigefügt worden, und ich bitte sehr, dieses Versehen gü
tigst entschuldigen zu wollen.


Die Frage nach der Erhebung oder Nichterhebung der Privatklage
ist wohl nur von dem Grade des Interesses zu entscheiden, das Herr
Karl Kraus heute noch an dieser Angelegenheit hat oder nicht mehr
hat: Die Erhebung solcher Klage macht Vorschuss für Gerichtskosten
nötig, hat Anwaltskosten im Gefolge, die im Falle des erwarteten
Erfolges nur zu einem Teil von der Gegenseite ersetzt zu werden
brauchen, ist also kostspielig.


Der günstige Ausgang als solcher kann meines Erachtens nicht
zweifelhaft sein, es sei denn, dass das mit der Sache befasste Ge
richt auf Grund der sogenannten Sparverordnung wegen angeblicher
Unerheblichkeit einstellte (was immerhin möglich bliebe, wenn es
auch nicht gerade wahrscheinlich ist).


Keinesfalls möchte ich der dortigen Entschliessung vor
greifen. Erhalte ich bis Mitte Januar keine weitere Nachricht,
so betrachte ich die Angelegenheit als erledigt.


Mit collegialer Hochachtung!
Elias
Rechtsanwalt.