Abschrift!


Der Generalstaatsanwalt.
2 Z 2064/32
Hamm i./W., den 1. Dezember 1932.
Fernruf 1780/85.


Auf die Beschwerde vom 27. Juni bezw. 23. November 1932
betreffend die Strafverfolgung des Generalmusikdirektors
Rudolf Schulz-Dornburg, früher in Essen, und Genossen, we
gen Vergehens gegen das Gesetz betr. das Urheberrecht an
Werken der Literatur und Tonkunst, habe ich nach Prüfung
des Sachverhalts im Justizaufsichtswege keine Veranlas
sung gefunden, entgegen der Verfügung des Oberstaatsanwalts
zu Essen vom 23. Juni 1932 – 28 J 2377/32 – ein öffent
liches Interesse an der Strafverfolgung anzunehmen und
dementsprechend ein weiteres strafrechtliches Einschrei
ten von Amtswegen anzuordnen.


Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
kann, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in
der Beschwerdeschrift, im vorliegenden Falle nicht aner
kannt werden.


Auch nach diesem Bescheid steht es Ihnen frei, gemäss
§ 374 Abs. Nr. 8 St.P.O. im Wege der Privatklage vorzuge
hen, falls Sie sich einen Erfolg davon versprechen.


Die Beschwerde aber wird hiernach als unbegründet
zurückgewiesen.


gez. Hohmann.


An
Herrn Karl Kraus
in Wien
z.Hd. der Herren Rechtsanwälte
Frank I, Dr. Elias & Gierlich
in Dortmund.