Sehr geehrter Herr Kollege!


Ich bin erst heute in der Lage, Ihr Schreiben
vom 27. Dezember 1932 zu beantworten. Herr Kraus hat selbst
verständlich auch heute noch ein Interesse daran, die
Verletzung seines Urheberrechtes zu verfolgen und würde
auch einen Gerichtsvorschuss nicht scheuen, da Sie der
Ansicht sind, dass die Angelegenheit einen günstigen Ausgang
nehmen wird. Ich möchte jedoch wissen, welcher Teil der
Kosten im Falle eines Erfolges von der Gegenseite nicht
ersetzt werden muss, da in Oesterreich sämtliche Kosten von
der unterliegenden Partei ersetzt werden müssen, ferner auch,
wie gross die Kosten wären, wenn das Gericht die Sache auf
Grund der Sparverordnung wegen Unerheblichkeit zur Einstellung
bringt. Sie können sich ja vorstellen, dass Herr Kraus nicht
noch viel Geld daran setzen will, um sich davon zu überzeugen,
dass man bei deutschen Gerichten nichts ausrichten kann.


Ich erbitte mir also diesbezüglich Ihre Antwort
und zeichne


mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung


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