Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich bin erst heute in der Lage,
Ihr Schreiben
vom 27. Dezember 1932 zu
beantworten. Herr Kraus hat selbst
verständlich auch heute noch ein
Interesse daran, die
Verletzung
seines Urheberrechtes zu verfolgen und würde
auch einen Gerichtsvorschuss
nicht scheuen, da Sie der
Ansicht
sind, dass die Angelegenheit einen günstigen Ausgang
nehmen wird. Ich möchte jedoch
wissen, welcher Teil der
Kosten
im Falle eines Erfolges von der Gegenseite
nicht
ersetzt werden muss, da
in Oesterreich sämtliche Kosten von
der unterliegenden Partei ersetzt
werden müssen, ferner auch,
wie
gross die Kosten wären, wenn das Gericht die Sache auf
Grund der Sparverordnung wegen
Unerheblichkeit zur Einstellung
bringt. Sie können sich ja vorstellen, dass Herr Kraus nicht
noch viel
Geld daran setzen will, um sich davon zu überzeugen,
dass man bei deutschen Gerichten
nichts ausrichten kann.
Ich erbitte mir also
diesbezüglich Ihre Antwort
und
zeichne
mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung