2 U 588/33
Beschluss.
In der hg. Strafsache
Karl Kraus, Herausgeber der
Zeitung „Die Fackel“,
Wien III., Hintere Zollamtsstrasse 3,
vertreten durch RA. Dr. Oskar Samek,
Wien XIV. Reindorfg. 18,
gegen
Alfred Kinast,
verantwortlicher Redakteur der Zeitung
„Oesterreichisches Abendblatt“, wohnhaft in Wien XV.,Märzstrasse 32,
Schriftleitung und Verwaltung dieser
Zeitung
Wien
IX., Canisiusgasse 8–10, und weitere
unbekannte Täter,
wegen
Ehrenbeleidigung begangen
durch die Presse,
wird gemäss
§§ 139, 143 und 452 StPO. die Vornahme
der Hausdurchsuchung und
Beschlagnahme des etwa vorfind
lichen Manuskriptes betreffend den Artikel „Die ‚Fakkel ‘ eingestellt“, erschienen auf Seite 7 in Folge 84
der Zeitung „Oesterreichisches Abendblatt“ vom 17. Juli 1933,
angeordnet, weil der Aufsatz in einzelnen
vom Privatankläger bisher nicht
näher präzisierten
Stellen
(z.B. „ungeheuer aufgeblasenen ‚Jüngltums‘“)
den Verdacht der
Uebertretung gegen die Sicherheit der
Ehre begründet und das
bezeichnete Manuskript für die
Strafsache von Bedeutung ist.
Die Hausdurchsuchung und
Beschlagnahme des Manu
skriptes ist in der Schriftleitung des Oesterreichischen Abendblattes in Wien IX., Canisiusgasse 8–10
und in der Druckerei „Univ.-Buchdruckerei Rudolf Hanel“,
Wien IX., Canisiusgasse 8–10, vorzunehmen.
Um eheste Vornahme dieser
Amtshandlung wird die
Bundespolizeidirektion Wien – gerichtliche Pressepo
lizei – ersucht,
der zugleich die an die Schriftleitung
und an die Univ.-Buchdruckerei Rudolf Hanel
zuzustellen
den Beschlussausfertigungen und ein Exemplar der bean
ständeten Zeitungsnummer übersandt werden,
welch letzte
res
nach der Amtshandlung wieder rückgemittelt werden
wolle.
Strafbezirksgericht I in Wien, Abt. 2
II., Schiffamtsgasse 1
9. August 1933.
[Unterschrift]