Karl Kraus’ Abschied? [20.12.1933]Der Aufruf, 20.12.1933Der Aufruf, 1.11.1933Der AufrufKarl Kraus’ Abschied? [1.11.1933]


In der Doppelnummer 6/7 IhrerZeitschrift vom 20. Dezember 1933 veröffentlichen Sie auf Seite
197 unter dem Titel „Karl Kraus’ Abschied?“ eine Notiz
mit der von mir namens des Herrn Karl Kraus verlangten Berichtigung.
Der erste Satz dieser Notiz lautet: „ Karl Kraus legt auf die Fest
stellung wert, dass wir in unserer ersten Novembernummer zehn
Verszeilen aus der letzten ‚Fackel‘ ohne seine Einwilligung
zitiert haben“.


Ich konstatiere, dass diese Formulierung unserer
am 11.XII.1933 telefonisch getroffenen Vereinbarung widerspricht.
Sie haben in Ihrem Briefe vom 5.XII.1933 ersucht, ich möge Herrn
Karl Kraus Ihre Bitte vorbringen, er möchte in Anbetracht der in
diesem Briefe geschilderten Verhältnisse von einer weiteren Verfolgung
der Angelegenheit trotz seinem gesetzlichen Rechte abstehen.


In der telefonischen Rücksprache vom 11.XII.1933
habe ich mich zu dem Inhalte Ihres Briefes vom 5.XII.1933 geäussert
und Ihnen bekanntgegeben, dass Herr Kraus auf der Veröffentlichung
der Berichtigung besteht und verlangt, dass ihr eine Bemerkung bei
gefügt werde, dass das in dem beanständeten Artikel veröffentlichte
Gedicht von Ihnen ohne Genehmigung des Autors abgedruckt worden ist.


Da Sie Ihre Zusage, die Berichtigung und den
Nachsatz, so wie er Ihnen von mir mitgeteilt wurde, zu veröffentlichen,
nicht erfüllt haben, verlange ich als Rechtsanwalt des Herrn KarlKraus, die Veröffentlichung folgender Erklärung in der nächsten
Nummer Ihrer Zeitschrift:


„Erklärung.


Wir haben in der Doppelnummer 6–7 unserer Zeitschriftvom 20. Dezember 1933 geschrieben: Karl Kraus legt auf die Feststel
lung Wert, dass wir in unserer ersten Novembernummer zehn Verszeilen
aus der letzten Fackel ohne seine Einwilligung zitiert haben.
Diese Formulierung entspricht nicht dem Sachverhalt. Es lag kein
Ersuchen des Herrn Karl Kraus vor, dem wir entgegenkommen wollten,
sondern wir hatten uns seinem Anwalt gegenüber verpflichtet, fest
zustellen, dass der Nachdruck des Gedichtes aus Nr. 888 der Fackel
ohne Genehmigung erfolgt war.“


Sollte diese Erklärung in der nächsten Nummer
des Aufrufes nicht veröffentlicht werden, dann werde ich gezwungen
sen, gegen Sie nach dem Gesetze vom 24.XI.1926, Nr. 218 der Gesetzes
sammlung vorzugehen.


In vorzüglicher Hochachtung


Eingeschrieben.