In der Doppelnummer 6/7 IhrerZeitschrift vom 20.
Dezember 1933 veröffentlichen Sie auf Seite
197 unter dem Titel „Karl
Kraus’ Abschied?“ eine Notiz
mit der von mir namens des
Herrn Karl
Kraus verlangten Berichtigung.
Der erste Satz dieser Notiz
lautet: „
Karl Kraus
legt auf die Fest
stellung wert, dass wir
in unserer ersten Novembernummer
zehn
Verszeilen aus
der letzten ‚Fackel‘ ohne seine Einwilligung
zitiert haben“.
Ich konstatiere, dass diese
Formulierung unserer
am
11.XII.1933 telefonisch getroffenen Vereinbarung widerspricht.
Sie haben in Ihrem Briefe vom 5.XII.1933 ersucht, ich möge Herrn
Karl Kraus
Ihre Bitte vorbringen, er möchte in Anbetracht der in
diesem Briefe geschilderten
Verhältnisse von einer weiteren Verfolgung
der Angelegenheit trotz
seinem gesetzlichen Rechte abstehen.
In der telefonischen
Rücksprache vom 11.XII.1933
habe ich mich zu dem Inhalte Ihres Briefes vom 5.XII.1933
geäussert
und Ihnen
bekanntgegeben, dass Herr Kraus auf der Veröffentlichung
der Berichtigung besteht und
verlangt, dass ihr eine Bemerkung bei
gefügt werde, dass das in
dem beanständeten Artikel
veröffentlichte
Gedicht von Ihnen ohne Genehmigung des Autors
abgedruckt worden ist.
Da Sie Ihre Zusage, die
Berichtigung und den
Nachsatz, so wie er Ihnen
von mir mitgeteilt wurde, zu veröffentlichen,
nicht erfüllt haben,
verlange ich als Rechtsanwalt des Herrn KarlKraus, die
Veröffentlichung folgender Erklärung in der nächsten
Nummer Ihrer Zeitschrift:
„Erklärung.
Wir haben in der Doppelnummer 6–7 unserer Zeitschriftvom 20. Dezember
1933 geschrieben: Karl Kraus legt auf die Feststel
lung Wert, dass wir in
unserer ersten Novembernummer zehn
Verszeilen
aus der
letzten Fackel ohne seine Einwilligung zitiert haben.
Diese Formulierung
entspricht nicht dem Sachverhalt. Es lag kein
Ersuchen des Herrn Karl Kraus
vor, dem wir entgegenkommen wollten,
sondern wir hatten uns
seinem Anwalt gegenüber verpflichtet, fest
zustellen, dass
der Nachdruck des Gedichtes aus Nr. 888
der Fackel
ohne
Genehmigung erfolgt war.“
Sollte diese Erklärung in
der nächsten Nummer
des Aufrufes nicht veröffentlicht
werden, dann werde ich gezwungen
sen, gegen Sie nach dem
Gesetze vom 24.XI.1926, Nr. 218 der Gesetzes
sammlung vorzugehen.
In vorzüglicher Hochachtung
Eingeschrieben.