3. Jänner 1934.


Dr.Sa/Ma.


An das
Landesgericht für Strafsachen I,
Wien.


Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller,
Wien 3., Hintere Zollamtsstrasse 3,


durch:


Beschuldigte: 1.) Dr. Otto Eibuschitz,
2.) Friedrich Goldmann,
3.) Dr. Richard Hoynigg,
4.) Bertha Oberlaender,
5.) Ella Schlesinger,
6.) Dr. Robert Weill,
sämtliche Vorstandsmitglieder der
Altesse“ Aktien Gesellschaft
in Wien 3., Rennweg 79/81,
7.) Eduard Hölzl, Druckereibesitzer,
Wien 4., Mommsengasse 5
und weitere unbekannte Täter.


wegen: §§ 44, 45
des Urheberrechtsgesetzes.


1 fach
1 Vollmacht
Beilagen.


Antrag auf Vorerhebungen.


Die „Altesse“ Aktien-Gesellschaft in Wien 3., Rennweg79/81, deren Vorstandsmitglieder die ersten sechs Beschuldigten
sind, legt in die Schachteln, in denen sie ihre Zigaretten
hülsen vertreibt, „Lesezeichen“ mit Portraits bekannter
Autoren ein, durch die unter dem Vorwand einer Gabe für
Bücherleser Reklame für ihr Erzeugnis gemacht wird. Unter
diesen Lesezeichen befindet sich als Nr. 311 eines, das die
Abbildung des Privatanklägers aufweist (Beilage 1). Diese
Abbildung ist durch Verwendung des als Beilage 2 vorgelegten
Photographieportraits hergestellt worden, allerdings indem
ein Zwischenfaktor zwischen Portrait und Abdruck einge
schaltet worden ist, nämlich eine Zeichnung, die aber, da
sie sich getreu an das Photographieportrait hält, nicht als
selbständiges künstlerisches Erzeugnis zu werten ist.


An dem vorgelegten Photographieportrait stehen mir
die Urheberrechte des Bestellers und des Portraitierten im
Sinne des § 13, Absatz 1 und 2 zu. Durch die Verwendung des
Photographieportraits zum Zwecke der Nachbildung auf dem
Lesezeichen wurde das Vergehen nach § 44 und die Uebertretung
nach § 45, Absatz 3, des Urheberrechtsgesetzes begangen. Die
„Altesse“ Aktien-Gesellschaft hat als Hersteller der Bilder
den 7. Beschuldigten angegeben und noch hinzugefügt, dass
sie ihm den Auftrag erteilt habe, die Zustimmung der abge
bildeten Personen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
einzuholen. Nichtsdestoweniger ist der Sachverhalt nicht so
weit geklärt, dass lediglich gegen den 7. Beschuldigten
vorgegangen werden könnte, und überdies hat dieser auch den
Verfertiger, der als Zwischenfaktor dienenden Zeichnung
nicht angegeben.


Es wird daher die Einleitung von Vorerhebungen be
antragt.


Zu diesem Zwecke wird gebeten


1.) sämtliche Beschuldigte einzuvernehmen und sie darüber zu
befragen, wann sie den Auftrag zur Verfertigung der Bilder
erteilt, resp. empfangen haben; ferner oberer 7. Beschuldigte
über den Verfertiger der als Zwischenfaktor dienenden
Zeichnung befragt worden ist,


2.) einen Sachverständigen darüber einzuvernehmen, dass es
sich bei der als Zwischenfaktor eingeschalteten zeichnerischen
Nachbildung nicht um die Schaffung eines neuen Werkes unter
„freier“ Benützung der Photographie handelt, sondern, dass
sich diese Zeichnung an die Photographie eng anschliesst,
sodass die nach § 33, Absatz 1, des Urheberrechtsgesetzes
aufgestellte Voraussetzung (Nachbildung durch ein anderes als
das vom Urheber angewendete Kunstverfahren) vorliegt.


Karl Kraus.


1


An das Landesgericht für Strafs. I.Wien


Privatankläger: Karl Kraus


Beschuldigte 1.) Dr. Otto Eibuschitz
2.) Friedrich Goldmann
3.) Dr. Richard Hoynigg
4.) Bertha Oberlaender
5.) Ella Schlesinger
6.) Dr. Robert Weill
7.) Eduard Hölzl
und weitere unbek. Täter


weg. §§ 44, 45 UrhGes


1fach
1 Vollm
2 Beil


Antrag auf Vorerhebungen