3. Jänner 1934.
Dr.Sa/Ma.
An das
Landesgericht für Strafsachen I,
Wien.
Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller,
Wien 3., Hintere Zollamtsstrasse 3,
durch:
Beschuldigte: 1.) Dr. Otto Eibuschitz,
2.)
Friedrich Goldmann,
3.) Dr. Richard Hoynigg,
4.) Bertha Oberlaender,
5.) Ella Schlesinger,
6.) Dr. Robert Weill,
sämtliche Vorstandsmitglieder
der
„Altesse“ Aktien Gesellschaft
in Wien 3., Rennweg 79/81,
7.) Eduard Hölzl, Druckereibesitzer,
Wien 4., Mommsengasse 5
und weitere unbekannte Täter.
wegen:
§§ 44, 45
des Urheberrechtsgesetzes.
1 fach
1 Vollmacht
Beilagen.
Antrag auf
Vorerhebungen.
Die „Altesse“ Aktien-Gesellschaft in Wien 3., Rennweg79/81, deren
Vorstandsmitglieder die ersten sechs Beschuldigten
sind, legt in die Schachteln, in
denen sie ihre Zigaretten
hülsen vertreibt, „Lesezeichen“
mit Portraits bekannter
Autoren
ein, durch die unter dem Vorwand einer Gabe für
Bücherleser Reklame für ihr
Erzeugnis gemacht wird. Unter
diesen Lesezeichen befindet sich als Nr. 311 eines, das die
Abbildung des Privatanklägers aufweist (Beilage 1). Diese
Abbildung ist durch Verwendung
des als Beilage 2 vorgelegten
Photographieportraits hergestellt worden, allerdings indem
ein Zwischenfaktor zwischen
Portrait und Abdruck einge
schaltet worden ist, nämlich eine
Zeichnung, die aber, da
sie sich
getreu an das Photographieportrait hält, nicht als
selbständiges künstlerisches
Erzeugnis zu werten ist.
An dem vorgelegten
Photographieportrait stehen mir
die Urheberrechte des Bestellers und des Portraitierten im
Sinne
des § 13, Absatz 1 und 2 zu. Durch die Verwendung des
Photographieportraits zum Zwecke
der Nachbildung auf dem
Lesezeichen wurde das Vergehen nach § 44 und die Uebertretung
nach § 45, Absatz 3, des Urheberrechtsgesetzes begangen. Die
„Altesse“ Aktien-Gesellschaft hat als Hersteller der
Bilder
den 7. Beschuldigten
angegeben und noch hinzugefügt, dass
sie ihm den Auftrag erteilt habe,
die Zustimmung der abge
bildeten Personen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
einzuholen. Nichtsdestoweniger
ist der Sachverhalt nicht so
weit
geklärt, dass lediglich gegen den 7.
Beschuldigten
vorgegangen
werden könnte, und überdies hat dieser auch den
Verfertiger, der als
Zwischenfaktor dienenden Zeichnung
nicht angegeben.
Es wird daher die Einleitung von
Vorerhebungen be
antragt.
Zu diesem Zwecke wird gebeten
1.) sämtliche Beschuldigte
einzuvernehmen und sie darüber zu
befragen, wann sie den Auftrag zur Verfertigung der Bilder
erteilt, resp. empfangen haben;
ferner oberer 7. Beschuldigte
über den Verfertiger der als
Zwischenfaktor dienenden
Zeichnung befragt worden ist,
2.) einen Sachverständigen
darüber einzuvernehmen, dass es
sich bei der als Zwischenfaktor eingeschalteten zeichnerischen
Nachbildung nicht um die
Schaffung eines neuen Werkes unter
„freier“ Benützung der
Photographie handelt, sondern, dass
sich diese Zeichnung an die
Photographie eng anschliesst,
sodass die nach § 33, Absatz 1, des Urheberrechtsgesetzes
aufgestellte Voraussetzung
(Nachbildung durch ein anderes als
das vom Urheber angewendete Kunstverfahren) vorliegt.
An das Landesgericht für Strafs. I.Wien
Privatankläger: Karl Kraus
Beschuldigte 1.) Dr. Otto Eibuschitz
2.) Friedrich Goldmann
3.) Dr. Richard Hoynigg
4.) Bertha Oberlaender
5.) Ella Schlesinger
6.) Dr. Robert Weill
7.) Eduard Hölzl
und weitere unbek.
Täter
1fach
1 Vollm
2 Beil
Antrag auf
Vorerhebungen