Olleschauer Lesezeichen, Biographien bedeutender Schriftsteller


Sehr geehrter Herr Doktor!


Unter Bezugnahme auf Ihr geschätztes Schreiben vom
30. November 1933 in der rubrizierten Angelegenheit und auf die
am 22. Feber 1934 stattgefundene Rücksprache des Mitgliedes
unserer Geschäftsleitung, Herrn Sektionsrat Dr. Richard Hoynigg,
mit Ihnen bestätigen wir der Ordnung halber den bei der letzter
wähnten Besprechung mündlich zwischen Ihnen namens des Herrn
Karl Kraus einerseits und Herrn Sektionsrat Dr. Richard Hoynigg
in unserem Namen andererseits abgeschlossenen Vergleich wie
folgt:


§ 1.


(Abs. 1.) Wir sind Herausgeber des Sammelwerkes
Olleschauer Lesezeichen, Biographien bedeutender Dichter undSchriftsteller“. Die Bilder dieses Sammelwerkes zeigen auf der
Vorderseite das Bildnis eines Dichters oder Schriftstellers. Fer
ner sind auf der Vorderseite der Name des betreffenden Dichters
oder Schriftstellers, unsere Werbedevise: „Olleschau Das Beste von
Allen!“, das Wort „Lesezeichen“ und die fortlaufende Nummer des
Bildes angeführt. Auf der Vorderseite der Bilder ist weiters die
Unterschrift des betreffenden Dichters oder Schriftstellers im
Reproduktionswege wiedergegeben. Auf der Rückseite der einzelnen
Bilder sind biographische Daten des betreffenden Dichters oder
Schriftstellers angeführt.


(Abs. 2.) Die Herausgabe der einzelnen Bilder dieser
Sammlung erfolgt in der Weise, dass ein oder mehrere Bilder
unseren Erzeugnissen zum Teile beigegeben werden.


(Abs. 3.) Die Bezieher unserer Erzeugnisse, welchen der
artige Bilder beigegeben sind, sind berechtigt, Duplikate dieser
Bilder bei uns nach Massgabe unseres Vorrates umzutauschen.


(Abs. 4.) Zur Aufbewahrung der einzelnen Bilder dienen
aus Pappe angefertigte Kassetten, welche für die Aufbewahrung von
je 200 Bildern entsprechend eingerichtet sind. Auf der Innenseite
des Deckels dieser Kassetten befindet sich das Inhaltsverzeichnis
der in die Kassetten einzulegenden einzelnen Bilder, wobei die
Namen der Dichter oder Schriftsteller in alphabetischer Reihen
folge angeführt sind.


(Abs. 5.) Die Bilder wurden für unsere Rechnung bei der
Firma Ed.Hölzel, Wien, IV., Mommsengasse 5, erzeugt. Die Pappkassetten
erzeugen wir in unserem Betriebe.


(Abs. 6.) Unter der Nr. 311 haben wir auch das Bild des
bekannten österreichischen Schriftstellers Karl Kraus in die
Sammlung aufgenommen. Sie haben die Aufnahme des Bildnisses
des Herrn Karl Kraus in diese Sammlung als einen Eingriff in das
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur,
Kunst und Photographie vom 26. Dezember 1895, R.G.Bl. Nr. 197, mit
verbindlicher Kraft kundgemacht, durch Verordnung vom 31. August
1920, St.G.Bl. Nr. 417, mit den durch das Gesetz vom 13. Juli 1920,
St.G.Bl. Nr. 325, vorgenommenen und aus der Aenderung der staats
rechtlichen Verhältnisse sich ergebenden Aenderungen, bezeichnet,
da Ihrer Anschauung nach das Bildnis des Herrn Karl Kraus auf
der Vorderseite des Lesezeichens Nr. 311 der gegenständlichen
Sammlung auf Grund einer Photographie des Herrn Karl Kraus her
gestellt worden sei. Sie haben daher bei dem Landesgerichte fürStrafsachen in Wien die Einleitung des Strafverfahrens gegen die
Mitglieder unseres Vorstandes wegen Eingriffes in ein Urheber
recht beantragt. Ferner beabsichtigen Sie beim Landesgerichtefür Strafsachen in Wien auch die Einleitung des gerichtlichen Straf
verfahrens gegen die verantwortlichen Funktionäre der Firma Ed.Hölzel, Wien, IV., Mommsengasse 5, wegen Eingriffes in ein Urheber
recht zu beantragen.


§ 2.


(Abs. 1.) Wir verpflichten uns:


a) Ihnen sämtliche derzeit in unserem Besitze befindliche Exem
plare der Lesezeichen Nr. 311 unseres Sammelwerkes „OlleschauerLesezeichen Biographien bedeutender Dichter und Schriftsteller
bis spätestens 15. März 1934 zu übergeben,


b) Ihnen sämtliche in Hinkunft in unseren Besitz gelangende
Exemplare der Lesezeichen Nr. 311 jeweils am Letzten jenes Monates,
während dessen wir in deren Besitz gelangen, zu übergeben, und


c) neue Exemplare der sub a) angeführten Lesezeichen Nr. 311 in
Hinkunft nicht mehr für unsere eigene Rechnung zu erzeugen oder
erzeugen zu lassen.


(Abs. 2.) Wir verpflichten uns, Herrn Karl Kraus zu Ihren
Handen den Betrag von S 300.– (österr. Schilling Dreihundert) bis
spätestens 15. März 1934 für wohltätige Zwecke zu übergeben.


(Abs. 3.) Wir verpflichten uns, Ihre Honorar- und Kosten
nota in der gegenständlichen Angelegenheit, welche Sie uns mit
dem Pauschalbetrage von S 300.– (österr. Schilling Dreihundert)
einschliesslich Warenumsatzsteuer und Krisensteuer mündlich be
kanntgegeben haben, sowie die Gerichtsgebühren, welche Sie uns mit
dem Betrage von S 100.– (österr. Schilling Hundert) mündlich be
kanntgegeben haben, sohin zusammen den Betrag von S 400.– (österr.
Schilling Vierhundert) bis spätestens 15. März 1934 zu bezahlen.


(Abs. 4.) Wir verpflichten uns, Ihnen zwei komplette Exem
plare unseres Sammelwerkes „Olleschauer Lesezeichen, Biographienbedeutender Dichter und Schriftsteller“, soweit dies bis zum heuti
gen Tage aufliegt, d.s. je 3 Kassetten, enthaltend je 200 Bilder,
für Ihre Bibliothek und für die Bibliothek des Herrn Karl Kraus
kostenlos bis spätestens 15. März 1934 zu übermitteln.


§ 3.


(Abs. 1.) Sie verpflichten sich, den beim Landesgerichtefür Strafsachen, Wien, gestellten Antrag auf Einleitung des Straf-
verfahrens gegen die Mitglieder unseres Vorstandes wegen Ein
griffes in ein Urheberrecht sogleich nach jenem Zeitpunkte
zurückzuziehen, in welchem wir die uns nach den Bestimmungen des
§ 2, Abs. 1, lit. a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vergleiches oblie
genden Verpflichtungen erfüllt haben werden, und uns hievon zu
verständigen.


(Abs. 2.) Unter der Bedingung, dass wir den von uns im
§ 2, Abs. 1, lit. a, Abs. 2, 3 und 4 dieses Vergleiches übernommenen
Verpflichtungen bis spätestens 15. März 1934 entsprechen, ver
pflichten Sie sich, von der Einbringung eines Antrages beim Landesgerichte für Strafsachen in Wien auf Einleitung eines Strafver
fahrens gegen die verantwortlichen Funktionäre der Firma Ed.Hölzel, Wien, IV., Mommsengasse 5, wegen Eingriffes in ein Urheber
recht abzusehen.


(Abs. 3.) Für den Fall, als wir die von uns gemäss § 2,
Abs. 1, lit. b und c), dieses Vergleiches übernommenen Verpflichtun
gen nicht einhalten sollten, ist Herr Karl Kraus berechtigt, die
ihm geeignet erscheinenden gerichtlichen Schritte gegen uns oder
die Firma Ed.Hölzel, Wien, IV., Mommsengasse 5, einzuleiten und
durchzuführen.


§ 4.


(Abs. 1.) Allfällige Stempelgebühren, welche auf Grund
dieses Vergleiches zur Vorschreibung gelangen sollten, sind zur
Gänze von uns zu bezahlen.


Wir ersuchen Sie, uns den Empfang dieses Schreibens,
sowie Ihr Einverständnis mit dessen Inhalt durch ein nach dem
beiliegenden Entwurfe abgefasstes, datiertes und unterfertigtes
Schreiben zu bestätigen.


Wir zeichnen mit dem Ausdrucke unserer
vorzüglichsten Hochachtung
Hoynigg i.V. [Unterschrift]


Beilagen.
Durch Boten.


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