Sehr geehrter Herr Doktor!
Unter Bezugnahme auf Ihr
geschätztes Schreiben vom
30. November 1933 in der
rubrizierten Angelegenheit und auf die
am 22. Feber 1934
stattgefundene Rücksprache des Mitgliedes
unserer Geschäftsleitung,
Herrn Sektionsrat Dr. Richard Hoynigg,
mit Ihnen bestätigen wir der
Ordnung halber den bei der letzter
wähnten Besprechung mündlich
zwischen Ihnen namens des Herrn
Karl Kraus
einerseits und Herrn Sektionsrat Dr. Richard
Hoynigg
in unserem
Namen andererseits abgeschlossenen Vergleich wie
folgt:
§ 1.
(Abs. 1.) Wir sind
Herausgeber des Sammelwerkes
„Olleschauer Lesezeichen,
Biographien bedeutender Dichter undSchriftsteller“.
Die Bilder dieses Sammelwerkes zeigen auf der
Vorderseite das Bildnis
eines Dichters oder Schriftstellers. Fer
ner sind auf der Vorderseite
der Name des betreffenden Dichters
oder Schriftstellers, unsere
Werbedevise: „Olleschau Das Beste von
Allen!“, das Wort
„Lesezeichen“ und die fortlaufende Nummer des
Bildes angeführt. Auf der
Vorderseite der Bilder ist weiters die
Unterschrift des
betreffenden Dichters oder Schriftstellers im
Reproduktionswege
wiedergegeben. Auf der Rückseite der einzelnen
Bilder sind biographische
Daten des betreffenden Dichters oder
Schriftstellers angeführt.
(Abs. 2.) Die Herausgabe der
einzelnen Bilder dieser
Sammlung erfolgt in der Weise, dass ein oder mehrere Bilder
unseren Erzeugnissen zum
Teile beigegeben werden.
(Abs. 3.) Die Bezieher
unserer Erzeugnisse, welchen der
artige Bilder beigegeben
sind, sind berechtigt, Duplikate dieser
Bilder bei uns nach Massgabe
unseres Vorrates umzutauschen.
(Abs. 4.) Zur Aufbewahrung
der einzelnen Bilder dienen
aus Pappe angefertigte Kassetten, welche für die Aufbewahrung von
je 200 Bildern entsprechend
eingerichtet sind. Auf der Innenseite
des Deckels dieser Kassetten
befindet sich das Inhaltsverzeichnis
der in die Kassetten
einzulegenden einzelnen Bilder, wobei die
Namen der Dichter oder
Schriftsteller in alphabetischer Reihen
folge angeführt sind.
(Abs. 5.) Die Bilder wurden
für unsere Rechnung bei der
Firma Ed.Hölzel, Wien, IV., Mommsengasse 5, erzeugt. Die
Pappkassetten
erzeugen
wir in unserem Betriebe.
(Abs. 6.) Unter der Nr. 311
haben wir auch das Bild des
bekannten österreichischen Schriftstellers Karl Kraus in
die
Sammlung aufgenommen.
Sie haben die Aufnahme des Bildnisses
des Herrn Karl Kraus in
diese Sammlung als einen Eingriff in das
Gesetz, betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur,
Kunst und Photographie vom
26. Dezember 1895, R.G.Bl. Nr. 197, mit
verbindlicher Kraft
kundgemacht, durch Verordnung vom 31. August
1920, St.G.Bl. Nr. 417, mit
den durch das Gesetz vom 13. Juli 1920,
St.G.Bl. Nr. 325,
vorgenommenen und aus der Aenderung der staats
rechtlichen Verhältnisse
sich ergebenden Aenderungen, bezeichnet,
da Ihrer Anschauung nach das
Bildnis des Herrn Karl Kraus auf
der
Vorderseite des Lesezeichens Nr. 311 der gegenständlichen
Sammlung auf Grund einer
Photographie des Herrn Karl Kraus her
gestellt worden sei. Sie
haben daher bei dem Landesgerichte fürStrafsachen in Wien die Einleitung des Strafverfahrens gegen die
Mitglieder unseres
Vorstandes wegen Eingriffes in ein Urheber
recht beantragt. Ferner
beabsichtigen Sie beim Landesgerichtefür Strafsachen in
Wien auch die Einleitung des gerichtlichen
Straf
verfahrens gegen die verantwortlichen Funktionäre der Firma Ed.Hölzel, Wien, IV., Mommsengasse 5,
wegen Eingriffes in ein Urheber
recht zu beantragen.
§ 2.
(Abs. 1.) Wir verpflichten
uns:
a) Ihnen sämtliche derzeit
in unserem Besitze befindliche Exem
plare der Lesezeichen Nr.
311 unseres Sammelwerkes „OlleschauerLesezeichen Biographien
bedeutender Dichter und Schriftsteller“
bis spätestens 15. März 1934
zu übergeben,
b) Ihnen sämtliche in
Hinkunft in unseren Besitz gelangende
Exemplare der Lesezeichen
Nr. 311 jeweils am Letzten jenes Monates,
während dessen wir in deren
Besitz gelangen, zu übergeben, und
c) neue Exemplare der sub a)
angeführten Lesezeichen Nr. 311 in
Hinkunft nicht mehr für
unsere eigene Rechnung zu erzeugen oder
erzeugen zu lassen.
(Abs. 2.) Wir verpflichten
uns, Herrn Karl
Kraus zu Ihren
Handen den Betrag von S 300.– (österr. Schilling Dreihundert) bis
spätestens 15. März 1934 für
wohltätige Zwecke zu übergeben.
(Abs. 3.) Wir verpflichten
uns, Ihre Honorar- und Kosten
nota in der gegenständlichen
Angelegenheit, welche Sie uns mit
dem Pauschalbetrage von S
300.– (österr. Schilling Dreihundert)
einschliesslich
Warenumsatzsteuer und Krisensteuer mündlich be
kanntgegeben haben, sowie
die Gerichtsgebühren, welche Sie uns mit
dem Betrage von S 100.–
(österr. Schilling Hundert) mündlich be
kanntgegeben haben, sohin
zusammen den Betrag von S 400.– (österr.
Schilling Vierhundert) bis
spätestens 15. März 1934 zu bezahlen.
(Abs. 4.) Wir verpflichten
uns, Ihnen zwei komplette Exem
plare unseres Sammelwerkes
„Olleschauer Lesezeichen,
Biographienbedeutender Dichter und Schriftsteller“, soweit dies bis zum heuti
gen Tage
aufliegt, d.s. je 3 Kassetten, enthaltend je 200 Bilder,
für Ihre Bibliothek und für
die Bibliothek des Herrn Karl Kraus
kostenlos bis spätestens 15.
März 1934 zu übermitteln.
§ 3.
(Abs. 1.) Sie verpflichten
sich, den beim Landesgerichtefür Strafsachen,
Wien, gestellten Antrag auf Einleitung des
Straf-
verfahrens gegen die
Mitglieder unseres Vorstandes wegen Ein
griffes in ein Urheberrecht
sogleich nach jenem Zeitpunkte
zurückzuziehen, in welchem wir die uns nach den Bestimmungen des
§ 2, Abs. 1, lit. a, Abs. 2,
Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vergleiches oblie
genden Verpflichtungen
erfüllt haben werden, und uns hievon zu
verständigen.
(Abs. 2.) Unter der
Bedingung, dass wir den von uns im
§ 2, Abs. 1, lit. a, Abs. 2,
3 und 4 dieses Vergleiches übernommenen
Verpflichtungen bis
spätestens 15. März 1934 entsprechen, ver
pflichten Sie sich, von der
Einbringung eines Antrages beim Landesgerichte für
Strafsachen in Wien auf Einleitung eines
Strafver
fahrens gegen die verantwortlichen Funktionäre der Firma Ed.Hölzel, Wien, IV., Mommsengasse 5,
wegen Eingriffes in ein Urheber
recht abzusehen.
(Abs. 3.) Für den Fall, als
wir die von uns gemäss § 2,
Abs. 1, lit. b und c), dieses Vergleiches übernommenen Verpflichtun
gen nicht einhalten sollten,
ist Herr Karl
Kraus berechtigt, die
ihm geeignet erscheinenden gerichtlichen Schritte gegen uns oder
die Firma Ed.Hölzel, Wien, IV., Mommsengasse 5, einzuleiten und
durchzuführen.
§ 4.
(Abs. 1.) Allfällige
Stempelgebühren, welche auf Grund
dieses Vergleiches zur
Vorschreibung gelangen sollten, sind zur
Gänze von uns zu bezahlen.
Wir ersuchen Sie, uns den
Empfang dieses Schreibens,
sowie Ihr Einverständnis mit dessen Inhalt durch ein nach dem
beiliegenden Entwurfe
abgefasstes, datiertes und unterfertigtes
Schreiben zu bestätigen.
Wir zeichnen mit dem
Ausdrucke unserer
vorzüglichsten Hochachtung
Hoynigg i.V. [Unterschrift]
Beilagen.
Durch
Boten.