Sehr geehrter Herr Kollege!
Die Entscheidung der zweiten Instanz ist
womöglich noch dümmer als
die der ersten, denn das
Recht auf Berichtigung auf das Ehrengebiet zu reduzieren,
ist wohl in der Jurisdiktion
noch nicht dagewesen.
Der Richter beruft sich auf eine ständige oberst
gerichtliche Praxis. Ich
wäre Ihnen sehr verbunden, wenn
Sie mir mitteilten, welche
Entscheidungen da in Betracht
kommen, vielleicht kann ich sie hier bei der Rechtsanwaltskammer studieren,
wenn sie deutsch erschienen sind. Ich
möchte
auch fragen, ob
das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde
zur Wahrung des Gesetzes in
der Cechoslovakei noch besteht,
vielleicht könnte man, wenn
schon keinen praktischen,
doch einen juristischen Erfolg auf diesem Wege erzielen.
Ich bin mit herzlichen
Grüssen
Ihr ergebener Kollege