Sehr geehrter Herr Kollege!


Die Entscheidung der zweiten Instanz ist
womöglich noch dümmer als die der ersten, denn das
Recht auf Berichtigung auf das Ehrengebiet zu reduzieren,
ist wohl in der Jurisdiktion noch nicht dagewesen.
Der Richter beruft sich auf eine ständige oberst
gerichtliche Praxis. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn
Sie mir mitteilten, welche Entscheidungen da in Betracht
kommen, vielleicht kann ich sie hier bei der Rechtsanwaltskammer studieren, wenn sie deutsch erschienen sind. Ich möchte
auch fragen, ob das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde
zur Wahrung des Gesetzes in der Cechoslovakei noch besteht,
vielleicht könnte man, wenn schon keinen praktischen,
doch einen juristischen Erfolg auf diesem Wege erzielen.


Ich bin mit herzlichen Grüssen
Ihr ergebener Kollege