Abschrift.
Sehr geehrter Herr Doktor!
Ich erhielt Ihren Brief vom 26. d.M. und
kann Ihnen mitteilen, dass in der
Strafangelegenheit gegen
den verantwortlichen Redakteur des Sozialdemokrat kein
Vergleichsantrag gestellt wurde,
in der gegen die verantwortliche Redakteurin des Gegenangriff zu der Vergleichs
tagsatzung die Angeklagte nicht erschienen ist, was gleich
bedeutend ist mit der
Ablehnung eines Vergleiches. Bei der
ersten Tagsatzung in
Angelegenheit Gegenangriff-Widerrufs
klage war die Beklagte wieder durch die Kanzlei Dr. Stein
vertreten, hat den Klagsanspruch
bestritten und es wurde
die
mündliche Streitverhandlung auf den 4.XII. d.J. anberaumt.
Ich habe darauf hingewiesen, dass
dieser späte Termin den
Klagseffekt zu vereiteln droht, doch erklärte der Richter,
seine Verhandlungstage bis in den
Dezember hinein deswegen
voll
besetzt zu haben, weil er gezwungen sei, einen zweiten
Kollegen zu
substituieren, der für lange Zeit beurlaubt ist.
Er versprach mir jedoch, die
Tagsatzung vorzuverlegen, wenn
ihm irgendeine für einen früheren Termin angesetzte Causa
ausfällt und hat sich auch
tatsächlich unsere Angelegenheit
vorgemerkt.
Ich glaube zwar nicht, dass
in den anhängi
gen
Strafsachen noch Vergleichsanträge gestellt werden
dürften, sende Ihnen aber
für alle Fälle den Klagsentwurf
AUFRUF ein, um Herrn
K. zu ermöglichen, uns den Text jener
Satisfaktionserklärung
bekanntzugeben, deren Veröffentlichung
er als hinreichende
Genugtuung anzusehen bereit wäre.
Mit dem Ausdrucke
vorzüglicher
Hochachtung
ergebener
Unterschrift.
1 Beilage.