Sehr geehrter Herr Doktor.
Meiner gestrigen Zuschrift habe ich noch
folgendes nachzutragen: Vor
Ueberreichung der Anklageschrift habe
ich noch einmal feststellen
wollen, ob der Sühnebetrag zu Gunsten
der Prager-Arbeitslosen nicht
doch erlegt worden ist. Dr. Kassowitz
hat dem Gerichte zwar bisher die erfolgte Bezahlung nicht nachge
wiesen, dagegen befand
sich im Akte eine von Dr. Kassowitz vorgelegte Anfrage des Sozialinstitutes der Hauptstadt Prag,
wie der am 26.9.1935 von der Zeitschrift
„Der
Gegen-Angriff“ überwiesene Betrag, über dessen Verwendung
auf der Ueberweisung keinerlei
Angabe enthalten war, verwendet wer
den soll. Die Ueberweisung
enthielt nur die Bemerkung „im Sinne des
Beschlusses des Kreis-Strafgerichtes“. Die Antwort langte am 31.X.
d.J. ein „worauf die Uebergabe des
überwiesenen Betrages an die Kassa
der betreffenden Abteilung des
Sozialinstitutes übergeben worden ist.[“]
Davon habe ich mich beim Sozialinstitut derHauptstadt Prag
überzeugt.
Da somit der Beschluss des Strafgerichtes in
allen
Punkten erfüllt worden ist, habe ich von der Ueberreichung
der Anklageschrift Abstand
genommen, da ich vermeiden wollte, dass
das Gericht der Gegenpartei,
eben mit Rücksicht auf die Erfüllung
des Beschlusses, die Kosten des Strafverfahrens zuspricht.
Ich hoffe, dass Herr Kraus damit
einverstanden ist und bitte, ihm
hievon Mitteilung zu machen.
Mit vorzüglicher Hochachtung:
Dr. Turnovsky