Wien, den 26. Februar 1934. W/D
G.Z. 4 U 68/34
An das
Strafbezirksgericht I
Wien!
Bezeichnung der Rechtssache:
Privatankläger: Dr. Richard Smetana,
Rechtsanwaltsanwärter
Wien, VI., Linke Wienzeile 12,
vertreten durch: Dr. Friedrich Smetana,
Rechtsanwalt,
Wien, I., Riemergasse 11
Beschuldigter: Karl Kraus, Inhaber des Verlages
„Die Fackel“, Wien, III., Hintere Zollamtstr. 3
wegen Ehrenbeleidigung
Antrag auf
Durchführung der gegenständlichen Ehrenbe
leidigungsklage und der von Herrn
Karl KRAUS gegen Herrn Dr.
Richard SMETANA hg. eingebrachten Klage wegen Ehrenbeleidigung
durch denselben Richter und zur gleichen Stunde
einfach
Beschluss des Gerichtes:
Herr Dr. Richard Smetana hat gegen Herrn Karl KRAUS,
Inhaber des
Verlages „Die Fackel“ zur oben bezeichneten
G.Z.
eine
Ehrenbeleidigungsklage eingebracht.
Herr Karl KRAUS hat gegen Herrn Dr. Richard SMETANA
hg. am 3. Februar 1934 eine
Ehrenbeleidigungsklage überreicht,
welche in der Gerichtsabteilung 9) des Strafbezirksgerichtes I
anhängig ist. Wie sich aus dem
Texte der beiden Ehrenbeleidigungs
klagen ergibt, handelt es sich
bei beiden Klagen um die Vorgänge
während einer Zivilverhandlung und nach dem offiziellen Schluss
einer Zivilverhandlung, die vor
dem Zivillandesgerichte Wien
G.Z.7 Cg 322/32 am
28. Dezember 1933 stattgehabt hat. Die Strafprozess
materie wird also in beiden
Fällen zum grossen Teile die gleiche
sein und es werden auch die
gleichen Tatzeugen in Betracht kommen.
Es empfiehlt sich demnach schon
aus prozessökonomischen
Gründen,
dass die beiden Privatklagen von dem gleichen Richter und
zur selben
Stunde behandelt werden.
Ich stelle daher den
Antrag,
es möge die in der
Gerichtsabteilung 9) anhängige Sache:
Privatanklage des Herrn Karl Kraus gegen Dr. Richard Smetana
wegen Ehrenbeleidigung der
Gerichtsabteilung 4) übertragen
werden, welche sohin die Terminsanberaumung für den gleichen
Tag und die gleiche Stunde
vollziehen möge.