Wien, den 26. Februar 1934. W/D


G.Z. 4 U 68/34


An das
Strafbezirksgericht I
Wien!


Bezeichnung der Rechtssache:


Privatankläger: Dr. Richard Smetana, Rechtsanwaltsanwärter
Wien, VI., Linke Wienzeile 12,


vertreten durch: Dr. Friedrich Smetana,
Rechtsanwalt,
Wien, I., Riemergasse 11


Beschuldigter: Karl Kraus, Inhaber des Verlages
Die Fackel“, Wien, III., Hintere Zollamtstr. 3


wegen Ehrenbeleidigung


Antrag auf Durchführung der gegenständlichen Ehrenbe
leidigungsklage und der von Herrn Karl KRAUS gegen Herrn Dr.
Richard SMETANA hg. eingebrachten Klage wegen Ehrenbeleidigung
durch denselben Richter und zur gleichen Stunde


einfach


Beschluss des Gerichtes:


Herr Dr. Richard Smetana hat gegen Herrn Karl KRAUS,
Inhaber des Verlages „Die Fackel“ zur oben bezeichneten G.Z.
eine Ehrenbeleidigungsklage eingebracht.


Herr Karl KRAUS hat gegen Herrn Dr. Richard SMETANA
hg. am 3. Februar 1934 eine Ehrenbeleidigungsklage überreicht,
welche in der Gerichtsabteilung 9) des Strafbezirksgerichtes I
anhängig ist. Wie sich aus dem Texte der beiden Ehrenbeleidigungs
klagen ergibt, handelt es sich bei beiden Klagen um die Vorgänge
während einer Zivilverhandlung und nach dem offiziellen Schluss
einer Zivilverhandlung, die vor dem Zivillandesgerichte Wien G.Z.7 Cg 322/32 am 28. Dezember 1933 stattgehabt hat. Die Strafprozess
materie wird also in beiden Fällen zum grossen Teile die gleiche
sein und es werden auch die gleichen Tatzeugen in Betracht kommen.


Es empfiehlt sich demnach schon aus prozessökonomischen
Gründen, dass die beiden Privatklagen von dem gleichen Richter und
zur selben Stunde behandelt werden.


Ich stelle daher den


Antrag,


es möge die in der Gerichtsabteilung 9) anhängige Sache:
Privatanklage des Herrn Karl Kraus gegen Dr. Richard Smetana
wegen Ehrenbeleidigung der Gerichtsabteilung 4) übertragen
werden, welche sohin die Terminsanberaumung für den gleichen
Tag und die gleiche Stunde vollziehen möge.


Karl Kraus