4 U 208/34
Beschluss.
In der Strafsache Karl Kraus gegen Dr.
RichardSmetana wegen
Ehrenbeleidigung wird das Verfahren
gem. § 227 StPO. eingestellt. Gem. § 390 StPO. hat der Privatankläger die
Kosten des Strafverfahrens zu tragen.
Gegen diesen Beschluss steht,
das Recht der Beschwerde
offen,
welches binnen 3 Tagen beim gefertigten Gerichte
eingebracht
werden kann.
Strafbezirksgericht I in Wien
II. Schiffamtsgasse 1
Abt. 4, am 18.IV.1934
[Unterschrift]
Einst. Besch. 4 U 208/34
Herrn Dr. Siegfried Wolf R.A.
Wien I. Graben 27