4 U 208/34


Beschluss.


In der Strafsache Karl Kraus gegen Dr. RichardSmetana wegen Ehrenbeleidigung wird das Verfahren
gem. § 227 StPO. eingestellt. Gem. § 390 StPO. hat der Privatankläger die Kosten des Strafverfahrens zu tragen.


Gegen diesen Beschluss steht, das Recht der Beschwerde
offen, welches binnen 3 Tagen beim gefertigten Gerichte
eingebracht werden kann.


Strafbezirksgericht I in Wien
II. Schiffamtsgasse 1
Abt. 4, am 18.IV.1934
[Unterschrift]


Einst. Besch. 4 U 208/34


Herrn Dr. Siegfried Wolf R.A.
Wien I. Graben 27


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