Abschrift


E.B. Sache Dr. Rich. SmetenaKraus und umgekehrt.


Beide Teile stellen fest, dass die von ihnen unmittelbar nach der
zivilgerichtlichen Verhandlung vom 28.XII.33 gebrauchten und
inkriminierten Ausdrücke infolge der Erregung, die durch die Pro
zessmaterie hervorgerufen worden war, in ihrer Tendenz missdeutet
wurden und dass diesen Ausdrücken, die somit gegenstandslos gewor
den sind, keine ehrverletzende Tendenz zugrunde gelegen hat.


Beide Teile bedauern, dass die Missdeutung im Sinne einer persön
lichen Ehrverletzung platzgegriffen hat und erklären, dass sie bei
der Hauptverhandlung vom 14.4.34 nicht erscheinen werden.


12.4.34.
für Dr. Richard Smetana
Dr. Smetana m.p.


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