Abschrift
E.B. Sache Dr. Rich. Smetena – Kraus und
umgekehrt.
Beide Teile stellen fest, dass
die von ihnen unmittelbar nach der
zivilgerichtlichen Verhandlung vom 28.XII.33 gebrauchten und
inkriminierten Ausdrücke infolge
der Erregung, die durch die Pro
zessmaterie hervorgerufen worden war, in ihrer Tendenz missdeutet
wurden und dass diesen
Ausdrücken, die somit gegenstandslos gewor
den sind, keine
ehrverletzende Tendenz zugrunde gelegen hat.
Beide Teile bedauern, dass die
Missdeutung im Sinne einer persön
lichen Ehrverletzung platzgegriffen hat und erklären, dass sie bei
der Hauptverhandlung vom 14.4.34
nicht erscheinen werden.
12.4.34.
für Dr. Richard Smetana
Dr. Smetana m.p.