mit
16.
8.
XI.
VII.
35
Mit Rücksicht auf die
zahlreichen Wider
sprüche in den Aussagen der bei der letzten Streitverhand
lung einvernommenen Zeugen
und auf die zwischen der vorge
legten Korrespondenz und den
Aussagen der Zeugen Redakteur
Jan Münzer, Dr. Bedřich Fučík una Jan Klasna bestehenden
Widersprüche ist die
Klagspartei gezwungen, weitere Beweis
anträge zu stellen und tut
dies zum Zwecke der Vereinfachung
der Protokollierung und aus
Gründen der Prozessökonomie
schriftlich.
a./ Redakteur Jan Münzer, der zugibt, der
Initiator der Anknüpfung der
Beziehungen zwischen den Pro
zessparteien zu sein und der
anführt, er habe seine Briefe
immer auf Grund dessen geschrieben, was ihm entweder die be
klagte Firma
oder der Kläger mitteilte, behauptet, er habe
sich niemals als
Bevollmächtigten der beklagten Firma aus
gegeben, im Gegenteil der
klagenden Firma wiederholt münd
lich und vielleicht auch schriftlich mitgeteilt, dass er
nicht Beamter der beklagten
Firma
und nicht berechtigt sei,
für
diese zu handeln. Er gibt zu, dass die Klagspartei nur
mit ihm und sonst mit niemandem von der beklagten Firma
verhandelt
hat. Ausser
mit dem Eigentümer des klagenden Verlages
hat
in dieser
Angelegenheit nur der Zeuge Prof. Jaray mit
Redak
teur Münzer, und letzterer Professor Jaray überdies noch mit Dr.
Fučík und dem zweiten Herrn vom Verlag Melantrich bei der Unterredung vom
16.XI.1934
verhandelt.
Sonst haben überhaupt keine mündlichen Verhand
lungen stattgefunden. Bei
keiner dieser Verhandlungen hat
Redakteur Münzer erklärt, von der Beklagten Firma
nicht be
vollmächtigt zu sein, noch mitgeteilt, dass er weder Beamter
der beklagten Firma,
noch berechtigt sei, für diese zu han
deln. Die Korrespondenz
wurde dem Gerichte vollständig vor
gelegt. Es fehlt
kein einziger Brief, auch kein von Herrn
Redakteur Münzer in dieser Angelegenheit abgesendetes
Schreiben. Im Briefe vom 22.II.1934 ersucht Herr Redakteur
Münzer ausdrücklich, man möge die Absendung der Bücher an
ihn
persönlich avisieren.
Es ist also unwahr, dass Herr Redak
teur Münzer der klagenden Firma mitgeteilt hat, dass er
nicht Beamter der beklagten
Firma
sei und nicht das Recht
habe,
für diese zu handeln.
Beweis: Die gesamte bereits vorgelegte Korrespondenz,
neuerliche Einvernahme des
Zeugen Prof. Dr.
Karl Jaray,
Wien XIX, Langackergasse
22,
Parteienvernehmung.
b./ Herr
Redakteur Münzer hat angeführt,
dass er überzeugt sei, dass
die neuerschienen Hefte der
Zeitschrift DIE FACKEL nicht in
den Kommissionsvertrag
fallen
und dass die beklagte Partei diese Tatsache auch
anerkannt, jedoch ersucht hat, die Fackelhefte mögen auch
in das Kommissionsverhältnis
aufgenommen werden, wiewohl
sie nicht hineingehört haben. Er gab an, nicht zu wissen,
ob der Kläger darauf
eingegangen ist. Vor der am 16.XI.1934
im Gebäude des Melantrich-Verlages in Prag-Smíchov
zwischen
Herrn Prof. Dr.
Jaray, Dr. Fučík, Redakteur Münzer und einem
Beamten der beklagten
Partei / offenbar Jan Klasna /
abgehal
tenen
Konferenz hat Herr Prof. Dr. Jaray alle Punkte,
über
welche verhandelt
werden sollte, mit Herrn Jan Münzer be
sprochen und
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass
ein Entgegenkommen in der
Frage der Aufnahme der aktuellen
FACKEL und des vereinbarten 30%igen Rabattes für die Lie
ferung dieser aktuellen
Hefte nicht in Betracht kommt.
Herr Redakteur Münzer hat dies zur Kenntnis
genommen und
erklärt, er
werde den Funktionären des Melantrich-Verlages
hievon Mitteilung machen.
Vor der Unterredung mit diesen
Funktionären hat Herr Redakteur Münzer mit
diesen über die
zwischen ihm
und Herrn Prof. Dr. Jaray besprochenen Punkte
gesprochen und als Herr
Prof. Jaray dann hinzukam, hat
ihm Herr Redakteur Münzer in Anwesenheit des Herrn Dr.
Fučík und des zweiten Beamten der beklagten Partei mit
geteilt, dass die
Herren bereits zur Kenntnis genommen
haben, dass ein
Entgegenkommen in der Frage des Rabattes
von den gelieferten
aktuellen Fackelheften und der
Auf
nahme
dieser Lieferungen in das Kommissionsübereinkommen
ausgeschlossen ist. Da alle
anwesenden Herren, mit Aus
nahme des Herrn Prof. Dr.
Jaray, Tschechen sind, hat die
Unterredung zwischen
Redakteur Münzer, Dr. Fučík und dem
dritten Herrn / Jan Klasna / jedenfalls in tschechischer
Sprache stattgefunden. Die
Bemerkung des Zeugen JanKlasna, er habe, da
Herr Prof. Dr. Jaray deutsch sprach,
diesen nicht gut verstanden,
ist daher vollkommen unan
gebracht, weil er bereits
vorher durch Herrn Redakteur
Münzer über diesen Punkt genau informiert
war.
Beweis: Neuerliche Einvernahme des Herrn Prof. Dr.
Jaray.
c./ Die Bedingungen des
Kommissionsüber
einkommens sind zwischen dem Eigentümer des klagenden
Verlages und Herrn Jan Münzer, der zugibt, immer nur im
Einvernehmen mit dem
beklagten Verlage Erklärungen abge
geben zu haben, vereinbart
worden noch bevor die Bücher
nach Prag transportiert wurden. Die Frage, was
mit den
Büchern geschehen
soll, war also durchaus klar, noch be
vor sich diese Bücher in Prag befunden haben. Es war
ausdrücklich vereinbart,
dass die beklagte Partei die
Propagandaspesen zu bezahlen hat und diese Vereinbarung
wurde auch schriftlich und
zwar im Briefe vom 5.II.1934
und 11.IV.1934 festgelegt, in welchen ausdrücklich
darauf
hingewiesen wird,
dass die beklagte Partei einen höheren
Rabatt deswegen verlangen
müsse, weil sie die Regie und
Propagandaspesen tragen
muss. Dies wurde auch bei der Un
terredung vom 16.XI.1934 von
Dr. Fučík ausdrücklich aner
kannt mit dem Bemerken, dass
man die Propagandaspesen nur
dann in Betracht ziehen müsse, wenn es sich um die Liquidie
rung des
Vertragsverhältnisses handelt.
Das von Herrn Dr. Fučík erwähnte Propagandama
terial, von dem nach seiner
Behauptung angenommen wurde,
dass es von der Klagspartei zur Verfügung
gestellt wird,
bestand aus
nichts anderem, als aus Inseraten, die, selbst
wenn irgendwelches
Propagandamaterial vom Verlag FACKEL
jemals
verwendet worden wäre, selbstverständlich vom be
klagten Verlage
verfasst werden mussten. Ganz abgesehen
davon, dass man es diesem,
über als Kommissionär und Ver
käufer der Bücher,
überlassen musste, den Text der Inserate
selbst aufzusetzen, ist es
doch selbstverständlich, dass
man dem Eigentümer des klagenden Verlages, der auch dessen
einziger Autor ist,
nicht zumuten kann, Inserate zu ver
fassen, in welchen seine
eigenen Bücher angepriesen werden.
Ueberdies konnte niemand
voraussetzen, dass beim klagenden
Verlage irgendein Propagandamaterial vorhanden ist,
welches
für die
Pragerkommission Verwendung finden könnte.
Wenn also Herr Dr. Fučík in seiner Aussage sichtlich darauf
hinarbeitet,
glaubhaft zu machen, dass nicht vereinbart war,
dass die Propagandaspesen
nicht zu Lasten der beklagten
Firma
gehen, dann geschieht dies im Widerspruch zu der
mündlichen und in den Briefen vom 5.II. und 11.IV.1934
schriftlich niedergelegten
Vereinbarung, wobei er von dem
Propagandamaterial in einer Weise spricht, als ob es sich
um irgendetwas Grosses
handeln würde, während es sich in
Wirklichkeit um nichts
anderes handelt, als um die Stili
sierung kurzer Inserate.
Dagegen steht fest, dass ein sehr
wirksames Propagandamittel
von der beklagten Partei wis
sentlich nicht ausgenützt
wurde. Anlässlich des 60. Geburts-
tages des Eigentümers des klagenden Verlages ist in Wien
eine Publikation erschienen, welche Beiträge von
Schrift
stellern verschiedener Nationalität enthalten hat, die das
Schaffen des Autors der vom
beklagten Verlage in Kommis
sion übernommenen Werke, Karl Kraus,
gewürdigt haben. In die
ser Publikation waren auch Beiträge bekannter čsl.
Schrift
steller und Dichter, wie Karel Čapek und Josef Hora, sowie
ein Beitrag des „Initiators“ der streitgegenständlichen
Vertragsangelegenheit, Jan Münzer, enthalten. Wiewohl also
der Initiator und
Unterhändler Jan Münzer Gelegenheit hat
te, die Publikation zur Propagierung der
Werke des Eigentümers
des
klagenden Verlages zu empfehlen, hat er
dies bewusst
und absichtlich
unterlassen und diese Unterlassung später
Herrn Prof. Dr. Jaray gegenüber damit begründet, dass bereits
irgendwelche Differenzen
zwischen den Parteien bestanden
hätten, derentwillen er es
unterlassen habe,
die
von dieser
Publika
tion dem beklagten Verlage
Mitteilung zu machen.
Beweis: Zeuge Prof. Dr. Karl Jaray, Parteienvernehmung.
d./ Die beklagte
Partei wendet unter an
derem gegen den
Klagsanspruch ein, sie sei zur Zahlung des
wegen nicht verpflichtet,
weil sie den Vertrag aufgekündigt
hat. Dazu muss bemerkt
werden, dass der Vertrag im Zeit
punkte der Klagsüberreichung
von der Beklagten nicht auf
gekündigt war und dass sie
überhaupt nicht berechtigt ist,
den Vertrag einseitig
aufzukündigen. Das Recht
steht
stünde
ihr
selbst dann
nicht zu, wenn es wahr wäre, dass der Punkt 6
des Vertragsentwurfes vom 30.III.1934 Anwendung finden
darf.
Auch der
Kommissionär ist nicht berechtigt, den Vertrag zur
Unzeit zu kündigen, tut er
dies, insbesondere also zu einer
Zeit, wo
der Kommissionär ausser der Lage ist, andere Vorkeh
rungen zu treffen, so wird
er schadenersatzpflichtig / § 1021
A.B.G.B. vide Stab- Pisko
Kommentar zum Allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch Anmerkung
zu Artikel 360 Seite 423 zweiter
Band, Ausgabe ex 1910 /. Die
Aufkündigung des auf lange Dauer
berechneten
Kommissionsverhältnisses nach Ueberreichung der
Klage in einem Zeitpunkte,
in welchem die mit dem Transporte
der Bücher von Leipzig und Wien
nach Prag verbundenen und
später aus dem Ertrage der
Bücher von der Klagspartei zu
ersetzenden Transportspesen
durch den Verkauf der Bücher
noch nicht hereingebracht werden konnten, muss unbedingt als
zur Unzeit gegeben angesehen
werden und ist daher, ganz abge
sehen von den durch sie
begründeten Schadenersatzansprüchen
unstatthaft.
Beweis: Parteienvernehmung.
Prof.
Dr. Karl
Jaray: „Ich habe in dieser Angelegenheit zum
ersten Mal mit Redakteur Münzer am 7.2.1934 verhandelt.
Damals teilte mir Münzer mit, dass die Parteien die Ab
sicht haben, die
Bücher des Verlages Die Fackel nach Prag zu
transportieren, dass jedoch
noch ein kleines Hindernis be
steht, welches die
Transportauslagen betrifft. Er teilte
mir ferner mit, dass die beklagte
Partei von ihm verlangt,
er möge die Garantie für
diese Transportkosten bis zum
Betrage von 6.000 Kč garantieren übernehmen, was er aller
dings selbst nicht tun könne
und dass er beabsichtige, meh
rere Personen, die gemeinsam
diese Garantie zu übernehmen
bereit wären, zu gewinnen. Noch am gleichen Tage hathaben
diese
Garantie Dr. Max Lobkowicz, ich und Münzer übernommen. Dies
haben wir
Münzer bekanntgegeben, welcher uns
mitteilte,
dass er die
Garantieurkunde bei der Beklagten unterschrei
ben müsse und
dass die Angelegenheit jetzt erledigt ist.
Ich bemerke, dass auch Dr.
Max Lobkowicz und ich die Garan
tieerklärung
unterschrieben haben. Ich habe von dieser An
gelegenheit dann einige
Monate nichts gehört und erst an
fangs Mai 1934 habe ich vom
Kläger
erfahren, dass Differen
zen entstanden sind. Ich
füge noch hinzu, dass ich den Kläger von der oben
erwähnten Garantie keine Mitteilung ge
macht
habe. Nach der Mitteilung des Klägers sind die Diffe
renzen hauptsächlich
bezüglich der Transportspesen entstanden.
Ich habe dem Kläger den
Antrag gestellt, dass ich über die
Angelegenheit mit Münzer verhandeln werde, da ich ohnedies
nach Prag fahren musste. Die Rücksprache mit Redakteur
Münzer hat am 13.6.1934 im Café SLAVIA in Prag
stattgefunden.
Damals hat
mir Münzer erzählt, wie es zu der ganzen
Sache
gekommen ist und
den Fall so geschildert, dass der Direktor
des beklagten Verlages,
Šalda, die Absicht hatte, dem Verlage
der beklagten Firma
Werke fremder Autoren anzugliedern,
dass er da insbesondere an
russische und deutsche Autoren
gedacht habe und dass Münzer zwischen der Klagspartei und
der Beklagten vermittelt habe.
Wir sprachen dabei dann
über
die damals entstandenen Differenzen und zwar über
die Kosten des Transportes
der Bücher nach Prag. Ich bemerkte,
dass ich überzeugt gewesen
sei, dass diese Kosten von der
Beklagten bezahlt werden, worauf Münzer mitteilte, dies
sei ein Irrtum, die beklagte
Partei sollte diese Kosten
der Klagspartei bloss kreditieren. Münzer erklärte sodann,
dass jetzt die ganze Sache
in Ordnung sei. Daraufhin bin
ich abgereist. Redakteur Münzer hat sich mir
gegenüber
immer als
Angestellten der beklagten Firma ausgegeben, was
er mir später so erklärte,
dass die beklagte Firma zwei Ab
teilungen habe und zwar
einen Bücher- und einen Zeitungsverlag.
Später habe ich dann vom Kläger, der
mir auch die Korrespon
denz zeigte, erfahren, dass
diese Differenzen nicht besei
tigt sind und dass die beklagte
Partei verlangt, dass auch
die Zeitschrift „Die Fackel“ und zwar auch die neu
er
scheinenden
Hefte in den Vertrag einbezogen werden. Ich
habe mich erbötig gemacht,
mit Münzer neuerlich zu verhan
deln. Ich habe damals Münzer mitgeteilt – es war dies in der
Zeit vom 14 bis 16.XI.1934
–, dass die Zeitschrift FACKEL
und zwar die neuen Hefte /
wir nannten sie die aktuellen
Hefte / nicht in die Generalkommission fällt, dass für diese ein
30%iger Rabatt gilt, welchen
die beklagte
Partei – wie jeder
andere Buchhändler geniesst, dass dieser Rabatt nicht er
höht werden kann. Münzer sagte mir damals, er wisse das
und auch die Fa. Melantrich wisse es und es habe sich nur
um ein Ansuchen gehandelt.
Münzer teilte mir damals mit,
dass der Abverkauf der
Bücher des Klägers sehr schlecht ist
und dass er am liebsten das
ganze Verhältnis liquidieren
möchte. Am 16.XI.1934 hatte ich dann eine Konferenz bei der
beklagten Firma und
zwar mit Dr. Fučík, Jan Münzer und noch
einem Herrn
vom beklagten Verlage, dessen Namen ich nicht kenne. Damals
teilte
mir Dr. Fučík mit, dass die Transportspesen Kč 10.717.–,
die
Propagandaspesen Kč
6.456.–– und die Einnahmen aus dem Ver
kaufe der Bücher des Klägers cca.
7.000 Kč betragen. Ich
fragte
damals Münzer, warum in den Ausgaben auch
Propaganda
spesen enthalten sind, welche nach dem Kommissionsvertrage
nur von der beklagten Firma zu
bezahlen sind, worauf mir
sowohl Herr Dr. Fučík, als auch Redakteur Münzer konform
antworteten, dass nach dem
Kommissionsvertrage, also nach
dem bestehenden Vertragsverhältnisse diese Kosten nicht
in die Verrechnung
gehören, dass jedoch im Falle einer Liqui
dierung alle Ausgaben und
Einnahmen berücksichtigt werden
müssten. Damals teilte mir
auch Red. Münzer in Anwesen
heit der genannten Personen
mit, dass die Anwesenden zur
Kenntnis genommen haben, dass der 30%ige Rabatt von
den
aktuellen Fackelheften nicht erhöht werden kann. Damals
verlangte Dr. Fučík für den Fall der Auflösung des Kommis
sionsverhältnisses, der Kläger solle die ganze Differenz
zwischen den Einnahmen und
Ausgaben übernehmen, worauf ich
erwiderte, dass dies ganz
ausgeschlossen sei. Darauf habe
ich dann von der Beklagten
einen Brief vom 13.XII.1934 er
halten, in welchem mir
mitgeteilt wird, dass sie nicht be
reit sei, einen Teil des
Verlustes zu übernehmen. Ich war
damals überzeugt davon, dass
Red. Münzer im Einvernehmen
und mit Kenntnis der beklagten
Partei handelt und dachte,
dass er ein führender
Beamter der beklagten Firma sei.
Dies habe ich aus dem
Auftreten des Red. Münzer geschlossen.
Es ist richtig, dass Münzer, wenn er etwas vereinbart hat,
sich zunächst vorher an die
beklagte Firma gewendet hat
und dann mitgeteilt hat, ob die beklagte Firma damit ein
verstanden ist.
Jan Münzer: „Ich bin Redakteur der
Morgenausgabe des
České Slovo, dessen Herausgeberin die
Aktiengesellschaft
Melantrich ist. Ich bin der Initiator des Gedankens der
Anknüpfung von
Geschäftsbeziehungen zwischen beiden Parteien.
Damals bestand die
Befürchtung, dass das Wiener-Lager der
klagenden Firma im Hinblick auf die politischen Verhältnisse
gefährdet sein könnte und
ich habe mich deswegen an den
Generaldirektor der beklagten Firma, Šalda,
gewendet, habe
ihm aber
damals noch keine besonderen Anträge gestellt.
Ich habe ihm nur
geschildert, wie sich die Sache verhält
und ihm mitgeteilt, dass der
Kläger es
verdienen würde,
dass sein
Lager gerettet werde. Šalda hat mir damals er
widert, dass er
nichts dagegen hätte. Ich bemerke, dass ich
mich niemals als
Bevollmächtigter der beklagten Firma aus
gegeben habe, dass, ich im
Gegenteil der klagenden Firma
wiederholt mündlich und
vielleicht auch schriftlich mitge
teilt habe, dass ich nicht
Beamter der beklagten Firma und
nicht berechtigt bin, für
sie zu handeln und ich habe auch
niemals in der Korrespondenz
mit der Klagspartei und über
haupt bei Verhandlungen in
dieser Angelegenheit für die Be
klagte etwas unterschrieben.
Ich habe den Kommissionsver
trag, zwischen den Parteien
weder abgeschlossen noch verhan
delt, sondern dieser wurde
zwischen den Parteien und zwar
schriftlich auf Grund der zwischen ihnen gewechselten Kor
respondenz vereinbart. Ich
bemerke, dass ich bei der be
klagten Firma
keinerlei Stellung habe und dass ich in die
ser Angelegenheit bei
Verhandlungen mit der Klagspartei,
wenn diese irgendeinen
Antrag stellte, immer erklärt habe,
dass ich glaube, die Firma
Melantrich werde darauf eingehen
und dass ich sie befragen
werde. Auf Grund dessen, was ich
über diese Sache weiss, bin
ich überzeugt, dass die neuer
schienenen Hefte der FACKEL nicht in den
Kommissionsvertrag
fallen
und dass die beklagte Partei diese
Tatsache auch
anerkannt hat. Diese hat jedoch damals ersucht, die Fackelhefte
mögen auch in das
Kommissionsverhältnis aufgenommen werden,
wiewohl sie
deswegen nicht hineingehört haben und zwar
hat sie dieses Ersuchen
deswegen gestellt, weil nach ihren
Angaben das Ergebnis des
Verkaufes der Bücher des Klägers
sehr schlecht war und nur durch Aufnahme der Fackelhefte in
den Kommissionsvertrag
verbessert werden könnte. Ob der
Kläger darauf
eingegangen ist, weiss ich nicht. Ebenso ist
mir unbekannt, in welcher
Art die Transportkosten für die
Ueberführung des Lagers von
Wien und Leipzig nach Prag
später zwischen den
Prozessparteien verrechnet werden sollten.
Es ist
richtig, dass nach dem von mir an den Kläger
ge
schriebenen Briefe die Propagandaspesen von der beklagtenPartei zu
zahlen waren. Meine Briefe habe ich immer auf
Grund dessen geschrieben,
was mir entweder die Beklagte
oder der Kläger
mitteilte. Dieser hat mündlich in dieser
Angelegenheit nur mit mir
und mit niemandem von der beklag
ten Firma
verhandelt.“
Dr.
Bedřich Fučík: „Ich bin Direktor
und Kollektivprokurist
des
Verlages Melantrich. Es ist richtig, dass Redakteur JanMünzer die
Geschäftsverbindung zwischen den Parteien ver
mittelt hat. Nach Münzers Mitteilungen hat es sich ursprüng
lich nur darum
gehandelt, das Lager des Klägers, welches
gefährdet war, an einen
gesicherten Ort zu überführen und
es wurde daher ursprünglich
überhaupt nicht über einen Kom
missionsvertrag verhandelt.
Unsere Firma war damit einver
standen, dass das Lager des
Klägers
nach Prag überführt
werde, damit es vor der
Vernichtung bewahrt bleibe und war
auch bereit, die Kosten
dieses Transportes vorläufig für
den Kläger zu
bezahlen und sie ihm zu kreditieren.
Es war nicht vereinbart, wie
dann diese von der beklagtenPartei
aufgewendeten Spesen mit dem Kläger verrechnet wer
den sollten. Damals haben
wir nicht damit gerechnet, dass
das Lager des Klägers so
gross ist. Wir haben überdies eine
Sicherstellung der
Transportspesen verlangt und erhalten.
Der durch die persönliche
Garantie des Prof. Dr. Jaray,
Dr. Lobkowicz und Jan Münzer
sichergestellte Betrag belief
sich auf 6.000 Kč. Dieser Betrag wurde uns im September
1935 bezahlt. Als wir dann
das Lager des Klägers in Prag
hatten, hat es sich darum
gehandelt, was man mit ihm beginnen
soll und deswegen haben wir
dem Kläger den
Vertragsentwurf
vom 30.3.1934
eingesendet, nachdem ich vorher mit Red. Münzer
darüber verhandelt hatte,
dass wir den kommissionsweisen
Verkauf der Bücher des Klägers für die Č.S.R. und vielleicht
auch für Deutschland gegen
einen Rabatt von 50% übernehmen
und dem Kläger die Transportkosten
kreditieren könnten.
Damals
ist nichts darüber vereinbart worden, wie diese Ko
sten später dem Kläger zu
verrechnen sind. In dem Vertrags
entwurf haben wir allerdings
einen 60%igen Rabatt verlangt,
da wir nach Einlangen des Lagers feststellten, dass es sich
um eine einigermassen von
den üblichen Kommissionen abwei
chende Kommission handeln
wird. Es waren nämlich hier unbe
kannte Bücher und
deshalb war es war notwendig, Geschäfts
verbindungen auch mit
deutschen Buchhändlern, mit denen wir
nicht in Geschäftsverbindung
waren, anzuknüpfen und die
Bücher auch bei den tschechischen Kundschaften zu propagieren.
Da uns jedoch der Kläger später
auf Grund einer Aufstellung
davon überzeugt hat, dass er auf einen 60%igen Rabatt tat
sächlich nicht eingehen
könne, haben wir in einem späteren
Briefe von dieser Forderung
Abstand genommen und auf einen
50%igen Rabatt zurückgegriffen. Ursprünglich war nichts
darüber vereinbart, wer die
Propagandaspesen zu zahlen hat.
Damals haben wir
vorausgesetzt, dass uns die Klagspartei
das Propagandamaterial zur
Verfügung stellen wird. Als sie
uns mitteilte, dass sie kein
Propagandamaterial besitze,
haben wir dieses Material selbst angefertigt. Soweit ich
auswendig weiss, hat dies
6.000 Kč gekostet. Nach meiner
Ueberzeugung ist es nicht zum Abschlusse eines fixen Kom
missionsvertrages gekommen
und es war nur der 50%ige Rabatt
vereinbart. Endlich wurde
das Verhältnis gekündigt. Nach
meiner Ueberzeugung hat nur ein faktischer Zustand
existiert, nämlich, dass wir
die Ware der beklagten Partei
in
Kommission verkauft haben und zwar nach der im Briefe
vom 3.7.1934 enthaltenen
Vereinbarung. Nur das fakti
sche Verhältnis und diese
Vereinbarung vom 3.7.1934 ist
nach meiner Ansicht gekündigt worden. Da während der gan
zen Verhandlungen niemals
eine Erwähnung darüber getan
wurde, dass die neu herausgegebenen Hefte der Zeitschrift
„Die Fackel“ nicht unter das Kommissionsverhältnis
fallen
und dass bezüglich
dieser Hefte nicht der 50%ige Rabatt zu
gelten habe, hatten wir
diese Hefte für einen 50%igen Rabatt
in Kommission. Ich weiss
daher nicht, wie die Klägerin dazu
kam, uns von den alten Fackelheften 50%, von den neuen
bloss
30% zu gewähren.
Darüber, wann wir die Kosten der Ueberführung
des Lagers von Wien und Leipzig nach Prag mit dem Kläger ver
rechnen sollen,
nämlich ob wir die Bezahlung dieser Kosten
erst bei Auflösung des
Verhältnisses mit dem Kläger zu ver
langen haben oder ob wir sie
uns schon früher aus dem Ver
kaufserlöse, den wir dem Kläger
überweisen sollten, abziehen
sollen, ist überhaupt nichts vereinbart worden. Es ist rich
tig, dass die
Transportspesen 10.717.– Kč und ganz bestimmt
richtig, dass die
Propagandaspesen 6.491 55 Kč betragen haben.
Mündlich hat niemand von
unserem Vertrage in dieser Angele
genheit mit dem Kläger
verhandelt. Es ist richtig, dass wir
damals dem Kläger eine
Kopie des Entwurfes Beilage K orig
eingesendet haben und dass
ihn uns die Klagspartei
weder unter
schrieben noch retourniert hat. Ich kann mich nicht erinnern,
dass bei der Unterredung mit
Prof. Jaray und Red. Münzer bei
uns überhaupt die Rede davon
war, dass die neuen Fackelhefte
nicht in den
Kommissionsvertrag fallen und dass wir diese
Tatsache damals anerkannt
hätten. Ich schliesse es aus, dass
wir bei der Unterredung mit
Prof. Jaray und Red. Münzer aner
kannt haben sollen, dass die
Propagandaspesen von uns zu be
zahlen sind.
Jan Klasna: Ich bin Disponent der beklagten
Partei. Mündlich
habe ich in dieser Angelegenheit mit dem Kläger nie
verhandelt,
sondern nur
die Korrespondenz mit der Klagspartei
teilweise
und zwar ab
Juni 1934 geführt. Die frühere Korrespondenz hat
unser Beamter Novotný geführt und ich selbst habe über
diese
Angelegenheit nur
mit Redakteur Münzer verhandelt.
Meine aktivste Handlung in
dieser ganzen Angelegenheit be
stand darin, dass ich der
Klagspartei schriftlich erklärt
habe, dass wir uns mit einem
50%igen Rabatt begnügen.
Nach
meiner Ansicht ist es überhaupt nicht zum Abschluss
eines fixen
Kommissionsvertrages gekommen, weil immer wieder
neue Differenzen entstanden
sind. Nach meiner Ansicht haben
auch die neuen Fackelhefte in das
Kommissionsverhältnis ge
hört, weil das Gegenteil
nirgend vereinbart war und wir haben
auch niemals das Gegenteil
anerkannt, wenigstens erinnere
ich mich nicht, dass wir dies bei der Unterredung mit Prof.
Jaray anerkannt hätten. Dazu bemerke ich, dass ich, da
ichnicht Herr Prof. Jaray deutsch
sprach, diesen nicht gut ver
standen habe. Auch über die
Verrechnungsart der Ueberfüh
rungskosten des Lagers nach
Prag, nämlich wann wir diese
Kosten dem Kläger
verrechnen sollen und deren Bezahlung
verlangen, resp. wann wir
uns diese Kosten von den Eingängen,
die dem Kläger zu
überweisen waren, abziehen sollen, ist
keine Einigung
zustandegekommen, weil wir unsere Forderung
nach einem 60%igen Rabatt
gefallen ist. Ich bemerke, dass
ich im Briefe vom 8.II.1935 in der ersten Kolonne die Laden
preise, in der zweiten
Kolonne die Netto-preise der Bücher
nach Abzug des 50%igen
Rabattes angeführt habe. Was die
Propagandaspesen betrifft,
waren sie tatsächlich notwendig
und zweckmässig und Prof.
Jaray hat diese Tatsache auch an
erkannt. Ich
weiss, dass die Bezahlung dieser Spesen von Dr.
Fučík beim Kläger reklamiert wurden, woraus ich schliesse,
dass die Klagspartei sie zu bezahlen hatte.