Uebersetzung
C III
433/35–20
Urteil.
Im Namen der Republik!
Das Handelsbezirksgericht in Prag, Abtei
lung III hat durch den
Bezirksrichter Dr. Ferdinand Langecker
in der Rechtssache der
klagenden Partei, der Firma „Die Fackel“
Herausgeber Karl Kraus,
Wien – III, Hintere
Zollamtstrasse 3,
vertreten durch Dr. Johann Turnovsky, Advokaten in Prag, gegen
die
beklagte Partei, die Firma „Melantrich“ Aktiengesellschaft
für graphische Industrie und
Verlag, in Prag – II, Václavské nám.
42,
vertreten durch
Dr. Otakar Krousky, Advokaten in Prag, wegen
3.441.68 Kč s.Nbg. wie folgt
zu Recht erkannt:
I. Die zur Aufrechnung
eingewendete bis zur
Höhe des Klagsanspruches
eingewendete Forderung der beklagtenPartei von 10.717.–
Kč eignet sich nicht zur Kompensation.
II. Die beklagte
Partei ist verpflichtet, der
klagenden Partei 3.441.68 Kč samt 6% Zinsen von 1245.18 Kč
ab 1. Januar 1935 und von
2.187.50 Kč ab 7. August 1934, sowie
die mit dem Betrage von
4.407.80 Kč bestimmten Prozesskosten
binnen 14 Tagen unter
Exekutionsfolgen zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat den Klagsanspruch
folgendermassen begründet:
Im Verlage der klagenden Partei in Wien
werden ausschliesslich Werke
des Eigentümers dieses Verlages,
Karl Kraus,
sowie die von diesem herausgegebene Zeitschrift
„Die Fackel“ herausgegeben.
Zu Ende des Jahres 1933
befand sich der
grösste Teil
der Vorräte dieses Verlages teils bei
diesem Ver-
lage in Wien und teils bei einem Kommissionär in Leipzig.
Zwischen den Streitparteien
wurde im Jahre
1934 über
Anregung des Jan Münzer, Redakteurs der zum
Kon
zern der
beklagten
Partei gehörenden Zeitung „České
Slovo“
und nach
vielfacher Korrespondenz ein Kommissionsvertrag ab
geschlossen, nach welchem
die beklagte
Partei die im Verlage
der Klagspartei erschienenen
Bücher zum kommissionsweisen
Verkaufe unter folgenden Bedingungen übernommen hat:
Die beklagte Partei hat:
1./ den ausschliesslichen
Verkauf der im Verlage
der Klagspartei erschienenen
Bücher für alle Länder ausser
Oesterreich,
2./ einen
50%igen Rabatt vom Buchhändlerpreis die
ser Bücher.
3./ vorläufig die Kosten des
Transportes des Bücher
lagers von Wien und Leipzig zur beklagten
Partei auszulegen.
4./ Diese Kosten
nachträglich bei Auflösung des
Vertragsverhältnisses zu verrechnen.
5./ Ueber die verkauften
Bücher vierteljährlich
Rechnung zu legen
6./ 50% des Erlöses aus dem
Verkauf der Bücher
á konto
des von ihr gegebenen Vorschusses für die Transport
spesen zurückzuhalten.
7./ Nur die bei der klagenden Partei erschienenen
Bücher und keinesfalls die
von der Klagspartei herausgegebene
Zeitschrift, welche überhaupt nicht in den
Kommissionsvertrag
gehört, kommissionsweise zu verkaufen.
Weiter hat sie angeführt:
8./ Der beklagten
Partei wurde der 50%ige Rabatt
beim Verkaufe der
Zeitschrift „Die Fackel“ nicht
bewilligt,
wiewohl sie
darum ersucht hat. Die beklagte Partei hat aner
kannt, dass sie
bezüglich des Verkaufes der Zeitschrift „DieFackel“ wie
jeder andere blosser Abnehmer unter Gewährung
des üblichen
Buchhändlerrabattes von 30% ist.
9./ Die Bücher der Klagspartei sind von Wien und
Leipzig zu dieser transportiert und von ihr
übernommen worden.
Die beklagte Partei bat mit dem
Verkauf dieser
Bücher
begonnen.
10./ Die beklagte
Partei hat keine Verrechnungen
eingeschickt und die der Klagspartei zustehenden Beträge
nicht überwiesen. Erst über
Mahnung des Rechtsanwaltes der
Klagspartei von 25.I.1935 hat die Beklagte
am 8.II.1935
eine Verrechnung
vorgelegt.
11./ Nach dieser Verrechnung
beträgt der Erlös:
I./ für
die Bücher von Karl
Kraus 5.016.75 Kč
II./ für die verkauften Hefte der Zeit
schrift „Die Fackel“ 2.807.70 "
der Klagspartei war daher gemäss dem
Kommissionsvertrag zu
überweisen:
III./ Die
Hälfte des um den 50%igen Rabatt reduzierten
Erlöses aus dem Verkauf der
Bücher im Betrage
von
2.508.37 1.254.18 Kč
IV./ der
um den 30%igen Buchhändlerrabatt
reduzierte Erlös aus dem
Verkaufe der
Zeitschrift „Die Fackel“ welcher ge
mäss Berechnung der beklagten
Partei
2.807.70 Kč,
nach der Klagspartei 2.187.50 Kč
beträgt.
insgesamt 3.441.68 Kč,
welche Verrechnung und
Geldüberweisung am 1.I.1935
hätte erfolgen sollen.
Die auf den Erlös aus dem
Verkaufe der Zeit
schrift „Die Fackel“ entfallende
Summe war der Klagspartei
sofort nach Lieferung der
Hefte dieser Zeitschrift, d.i. am
6.8.1934, zu überweisen.
Die angeführten Beträge sind
daher ab 1.I.1935
und
7.8.1934 zu verzinsen.
Da sich die beklagte
Partei weigert, dies zu
tun, und diese Forderungen
der Klägerin bloss zu Gunsten der
Spesen des Transportes der
Bücher aus Leipzig und Wien zur
Beklagten
gutgeschrieben hat, beantragte die Klägerin
gemäss
dem Klagsbegehren
zu Recht zu erkennen.
Zum Vorbringen der beklagten
Partei hat sie
weiter angeführt: 12/ Jan Münzer war als
Redakteur des České Slovo
d.i. der von der beklagten
Partei herausgegebenen Hauptzeitung,
Bevollmächtigter der Beklagten
und seine Handlungen sind auch
später von der beklagten Partei voll
anerkannt und akzeptiert
worden. Jan Münzer selbst hat der Klägerin niemals mitgeteilt,
dass er nicht berechtigt
ist, für die beklagte Partei zu ha
deln.
13./ Der Kommissionsvertrag
wurde zwischen
den
Streitparteien mündlich verhandelt und abgeschlossen.
Der der Klägerin mit dem Briefe der Beklagten vom 30.III.
1934 eingesendete Entwurf
dieses Vertrages ist nur die schrift
liche
Formulierung dieses Uebereinkommens und dazu noch zum
Teil unrichtig, da
sich die beklagte Partei durch
diesen
Entwurf versucht,
im Widerspruche zu dem mit Jan Münzer münd
lich
abgeschlossenen Kommissionsvertrage, Vorteile zu erwirken,
nach welchem
Vertrag ein 50%iger Rabatt und weiter verein
bart war, dass die Spesen
des Transportes des Bücherlagers
von Leipzig und Wien nach Prag die beklagte Partei bezahlen
wird, einen 60%igen Rabatt
und die Bezahlung der erwähnten
Kosten durch die Klägerin zu erwirken.
Die Klägerin war daher gezwungen, sich
dagegen zu verwahren, worauf
die beklagte
Partei anerkannt
hat, dass ihr nur ein 50%iger Rabatt zusteht. Bezüglich
der Transportspesen hat sich
dann die Klägerin dazu bereit
erklärt, dass diese
vorläufig von der beklagten Partei aus
gelegt und dann
nachträglich aus dem Erlös der verkauften
Bücher gedeckt werden
sollen.
14./ Da die beklagte
Partei den Kommissions
vertrag ohne ordnungsgemässe
Begründung und vollkommen grund-
los erst am 8.7.1935
aufgekündigt hat, wiewohl sie ihn ein
seitig nicht aufzulösen nicht berechtigt war, da zudem diese
Kündigung von der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen
wurde,
besteht der
Kommissionsvertrag weiter, sodass die beklagte
Partei nicht berechtigt ist,
ihren Anspruch auf Ersatz der
Transportspesen, der bisher nicht fällig ist, gegen den
Anspruch der Klagspartei aufzurechnen.
Sie stellte den Antrag,
gemäss dem Klagsbegehren
zu
entscheiden.
Die beklagte Partei beantragt
die kostenpflich
tige Abweisung der Klage und hat eingewendet:
I./ Der klagenden Partei, als Eigentümerin eines
grossen Bücherlagers in Wien und Leipzig,
denen infolge der
in
Deutschland und Österreich herrschenden Verhältnisse
die Gefahr der Vernichtung
drohte, hat sich zu Beginn des
Jahres 1934 der Redakteur der Zeitung ČESKÉ SLOVO, Jan Münzer,
dadurch angenommen, dass er
die Uebernahme dieser Bücher
vorräte durch die beklagte
Partei vermittelt hat.
II./ Jan Münzer ist und war nicht berechtigt, für
die beklagte Partei zu handeln
und sie zu verpflichten, was
er der Klägerin selbst mitgeteilt hat und
was diese als Kauf
mann wusste und wissen musste.
Jan Münzer hat deswegen auch immer nur in
seinem Namen gezeichnet und
niemals mit der Firmazeichnung
der Beklagten unterschrieben.
III./ Auf Grund einer
Unterredung des Direktors
der
Beklagten, Dr. Bedřich Fučík, mit Jan Münzer, wurde
dann anfangs Februar ein
vorläufiges grundsätzliches Rahmen
übereinkommen abgeschlossen,
nach welchem die beklagte Partei
das Lager der Firma Verlag „Die Fackel“ in Generalkommission
übernommen und vorläufig die
Spesen des Transportes dieser
Bücher aus Leipzig und Wien für Rechnung
des Verlages „DieFackel“ ausgelegt
hat.
IV./ Da infolge der
angeführten politischen Ver
hältnisse die Gefahr des
Verlustes dieser Bücher bestanden
hat, sind diese der beklagten
Partei aus Wien und Leipzig
früher übersendet worden,
bevor die Einzelheiten des Kommis
sionsvertrages zu Ende
vereinbart waren.
V./ Darauf wurde dann
zwischen den Streitparteien
eine umfangreiche Korrespondenz gewechselt und über die ein
zelnen Bestimmungen des
Kommissionsvertrages eingehend dis
kutiert, die Parteien
konnten sich lange nicht einigen, unaus
gesetzt wurden
Abänderungsvorschläge unterbreitet und zuletzt
wurde im Brief vom 30.7.1934 folgendes Uebereinkommen bestätigt.
Die beklagte Partei übernimmt
diese Ware gegen
50% Rabatt
in Kommission. Die Klägerin ersetzt alle
Spesen
der Uebernahme
dieser Ware durch die Klagspartei. Sonst
ist
nichts vereinbart
worden.
Insbesondere bestand keine
selbstständige Ver
einbarung bezüglich der Hefte „Die
Fackel“, sodass auch
diesbezüglich der Kommissionsvertrag gilt.
Subsidiär haben dann
hinsichtlich dieses Kommis
sionsvertrages die
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über
den Kommissionsvertrag und
die in dieser Richtung bestehenden
Handelsusancen im
Buchhandelgewerbe zu gelten.
VI./ Der von der Klägerin behauptete Vertrag ist
daher überhaupt nicht
abgeschlossen und der von der beklagtenPartei eingesendete
Vertragsentwurf nicht zu einem giltigen
Vertrage geworden.
VII./ Auch Jan Münzer hat einen solchen Vertrag
nicht abgeschlossen und war
auch nicht berechtigt, einen sol
chen Vertrag für die beklagte
Partei zu schliessen.
Diese Tatsache war auch der
Klägerin bekannt und musste ihr
als protokolliertem
Kaufmanne bekannt sein.
VIII./ Deswegen wurde die
Ware von der beklagtenPartei nur auf Grund der im Briefe vom 3.VII.1934 angeführten
Bedingungen in Kommission
übernommen und zwar sowohl die Bü
cher, als auch die Hefte
„Die Fackel“.
IX./ Ueber Ersuchen der Klägerin wurde ihr dann
ordnungsgemäss
verrechnet.
Der zu Gunsten der Klägerin entfallende Rein
ertrag betrug 3.912.20 Kč;
demgegenüber bestand eine Forderung
der beklagten Partei von
10.717.– Kč für Transportspesen.
Es wurde daher die Forderung
der Klägerin zur teilweisen Ab
stattung ihrer
Schuld von 10.717.– Kč gutgeschrieben.
X./ Da jedoch die Klägerin auf Erfüllung des
vermeintlichen Vertrages
bestanden und die Ueberweisung des
in der gegenständlichen
Klage von der Beklagten begehrten
Betrages verlangt hat, hat die beklagte Partei den
Kommissions
vertrag aufgekündigt. Zu dieser Kündigung war die beklagtePartei jedenfalls
berechtigt und zwar auch im Sinne des ver
meintlichen Vertrages vom
30.III.1934, nach welchem jedem
Partner das Recht zustand,
den Kommissionsvertrag jederzeit
ohne Angabe von Gründen
aufzukündigen und die nichtverkaufte
Ware zu retournieren.
Infolgedessen
wurde
ist
die Forderung der
beklagten Partei per 10.717.– Kč auf alle Fälle fällig geworden.
XI./ Die Forderung von
10.717,– Kč wird bis zur
Höhe
des Klagsanspruches zur Aufrechnung eingewendet, wiewohl
diese Kompensation von der
beklagten
Partei bereits im Briefe
vom 8.II.1935 durchgeführt
worden ist.
Das Gericht hat wie folgt erwogen:
Bewiesen ist:
1./ Durch die Zeugenaussagen
des Jan Münzer, Redakteurs der
Zeitung „České SLOVO“, und des Dr. Bedřich Fučík, Direktors des
Verlages Melantrich, dass der Zeuge Jan Münzer
die streitgegen-
ständliche
Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin
und der
beklagten
Partei bloss vermittelt hat und nicht berechtigt
war, sich für die beklagte
Partei der Klägerin gegenüber
zu verpflichten.
Das Gericht hatte keinen Grund, in die
ser Beziehung an der
Wahrhaftigkeit und Richtigkeit dieser
Zeugenaussagen zu zweifeln, da sie durchaus klar, bestimmt
und miteinander
übereinstimmend waren und auf das Gericht
den Eindruck der völligen
Richtigkeit und Echtheit machten,
der Sachlage entsprachen und
durch den Inhalt der ganzen
von der Partei zum Beweise
vorgelegten Korrespondenz unter
stützt sind.
2./ Durch die Zeugenaussage
des Jan Münzer:
Der klagenden Partei war diese
ad 1/ angeführte Tatsache be
kannt.
Diesbezüglich hat das Gericht aus den ad
1./ angeführten Gründen und
auch deswegen der Aussage des
Jan Münzer Glauben geschenkt, weil sie
durch den ganzen In
halt der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz unter
stützt ist. Durch den Inhalt
dieser Korrespondenz erscheint
dem Gerichte als bewiesen, dass der Klagspartei als protokol
lierten Firma auf Grund der
angeführten Korrespondenz bekannt
war und bekannt sein musste,
dass der Zeuge Münzer diese ganze
Angelegenheit und zwar aus
idealen Gründen bloss vermittelt
und nicht berechtigt ist,
die beklagte
Partei zu verpflichten.
So ist durch den Brief vom 11.IV.1934 / M. orig / bewiesen, dass
Jan Münzer der Klägerin ausdrücklich mitteilt, dass er stets
bereit ist, zu vermitteln.
Dies geht ebenfalls aus dem Briefe vom
19.X.1934 / X orig / und vom
20.X.1934 / Z orig / und daraus her
vor, dass Jan Münzer in dieser Korrespondenz niemals für die
beklagte Partei geschrieben,
sondern immer nur mit der eigenen
Unterschrift seines Namens
gezeichnet und niemals über irgend
etwas selbstständig
entschieden hat, sondern immer nur die
Anträge, Entscheidungen und
den Willen der beklagten Partei
mitgeteilt und darauf
verwiesen hat, dass er bloss vermittle.
Schliesslich aus dem
Umstande, dass mit dem entscheidenden
Antrage des
Kommissionsvertrages bloss die beklagte Partei
selbst
aufgetreten ist. / Brief vom 30.III.1934, Beil. I orig
und undatierter
Vertragsentwurf Beil. K orig. /
Ferner hat der diesbezüglich
von der Klagspartei geführte
Zeuge, Prof. Dr. Karl Jaray, nur angeben können,
dass sich Jan Münzer ihm gegenüber immer nur als Angestellten
der beklagten
Partei bezeichnet hat, sodass festgestellt ist,
dass er sich niemals als
Vertreter oder Beauftragten der beklagten Partei
ausgegeben hat. Ferner, dass er aus dem Auf
treten des Jan Münzer schliessen musste, dass dieser mit
Wissen
und Willen der beklagten Partei handelt. Daraus geht
am besten hervor, dass Jan Münzer nicht berechtigt war, die
beklagte Partei zu
verpflichten, was die klagende Partei
schon aus dem Auftreten des
Jan Münzer und dies umsomehr er
kennen musste,
als Münzer, wie der Zeuge Dr. Jaray selbst
anführt, wenn er etwas
vereinbart hat, sich immer an die beklagte Partei
gewendet und erst dann mitgeteilt hat, ob die
beklagte Partei darauf
eingegangen ist. Schliesslich hat
der Kläger, als
Partei unbeeidet einvernommen, / § 371 Z.P.O. /
selbst zugestanden, dass die
beklagte
Partei in ihrem Briefe
vom 16.VI.1934 mitgeteilt
hat, dass Jan Münzer nicht berech
tigt ist, für sie zu handeln
und sie zu verpflichten, sodass
ein in dieser Hinsicht
eventuell bestehender Irrtum der Klägerin
weder durch die beklagte Partei, noch durch
eine dritte
Person und auch
nicht durch Jan Münzer herbeigeführt worden
ist, der beklagten
Partei nicht bekannt war, diese war an
ihm nicht
beteiligt und hat davon überhaupt nichts gewusst.
/ §
871 und 875 A.B.G.B. / Schliesslich ist durch
den zitierten
Brief vom 16.VI.1934 / Beilage Q orig / erwiesen, dass
ein sol
cher
eventueller Irrtum der Klägerin noch
rechtzeitig aufge-
klärt wurde / § 870 A.B.G.B. /, denn durch den zitierten Brief
und den
folgenden Brief vom 3.VII.1934 / R. orig / ist
unzwei
felhaft
erwiesen, dass zu dieser Zeit die Verhandlungen zwi
schen den Prozessparteien
noch im Laufe und noch überhaupt
nicht abgeschlossen waren,
der strittige Kommissionsvertrag
war noch nicht
abgeschlossen, sodass der Klagspartei in
dieser Richtung kein Schaden
zugefügt worden sein konnte.
Deswegen hat das Gericht diesbezüglich der
Aussage des Direktors und
Mitglieds des Verwaltungsrates
der beklagten Partei, Jaroslav Šalda, der
gemäss § 371 Z.P.O.
einvernommen wurde, Glauben
geschenkt, da diese Aussage klar
und bestimmt, der Sachlage
entsprechend war, auf das Gericht
den Eindruck völliger
Wahrhaftigkeit und Richtigkeit machte
und durch alle hier
angeführten Beweise unterstützt wird, weswe
gen das Gericht durch diese Aussage für bewiesen erachtet,
dass Jan Münzer nicht berechtigt war, die beklagte Partei
in dieser strittigen
Angelegenheit zu vertreten.
Demgegenüber hält das Gericht die Aussage
des für die Klagspartei unbeeidet einvernommenen Karl Kraus
in dieser Richtung nicht für
richtig, da sie zu allen ob
angeführten Beweisen in
sichtlichem Widerspruche steht.
Das Gericht hat auf Grund dieser Aussage die Ueberzeugung
ge
wonnen,
dass sich die Klägerin diesbezüglich
offenbar im Irr
tum befindet und zwar aus den schon angeführten Gründen.
Durch die von den
Prozessparteien zum Beweise
vorgelegten Korrespondenz ist ferner bewiesen:
Im Briefe vom 30.III.1934 / J. orig / ersuchte die beklagtePartei die Klägerin, sie möge ihr mitteilen, ob sie
mit den
im beigeschlossenen
Vertragsentwürfe / K. orig / angeführten
Bedingungen des
Kommissionsvertrages einverstanden ist oder
einen Abänderungsantrag
stellt.
Diese Bedingungen waren:
1./ Die beklagte
Partei bestätigt die mündlich verein-
barten Bedingungen, nach
welchen die Generalkommission
die Klägerin übernimmt.
2./ Der beklagten
Partei gebührt ein 60%iger Rabatt.
Die Transportspesen des
Bücherlagers von Wien und Leipzig
nach Prag bezahlt die Klagspartei.
3./ Die Verrechnung der
verkauften Bücher geschieht
vierteljährlich. Von dem der Klägerin
zustehenden Betrag
/ 50% /
wird die Hälfte der Klägerin überwiesen,
die Hälfte
behält sich die
beklagte
Partei zur Deckung der kreditier
ten Transportspesen.
Die im Absatz 4 und 5
angeführten Bedingungen
sind
für diesen Prozess bedeutungslos.
Die Vereinbarung tritt mit
dem Tage der Unter
schrift der beigeschlossenen Kopie dieses Briefes in Kraft
und gilt so lange, solange
nicht einer der Vertragspartner
den gegenteiligen Willen
kundgibt.
Die Klägerin hat mit Brief vom 6.IV.1934 / 3 orig /
ihre Einwilligung zu diesem
Antrage erteilt, jedoch folgen
den Abänderungsantrag
gestellt: Der Beklagten gebührt ein
50%iger Rabatt.
Die Transportspesen bezahlt
die Beklagte.
Mit den
übrigen Bedingungen war sie einverstan
den,
bezüglich des Punktes 3 wird angeführt, dass er der Klägerin
unverständlich ist, sonst hat sie gegen ihn nichts ein
gewendet. In ihren Briefen
vom 13.IV.1934 / N. orig / und vom
18.5.1934 / P. orig / hat die Beklagte darauf bestanden,
dass
die Klägerin die Transportauslagen bezahlen
muss, erklärte
sich
jedoch mit einem 50%igen Rabatt einverstanden, während
die Klägerin in ihren
Briefen vom 24.IV.1934 / S. cop / auf
dem 50%igen Rabatt und auf
der Bezahlung der Transportspesen
durch die beklagte
Partei besteht. Schliesslich hat die
Beklagte den Brief vom 3.7.1934 / R. orig / einen 50%igen Rabatt
und die vorläufige Bezahlung
der Transportspesen durch die
Beklagte gegen nachträgliche
Verrechnung beantragt und er
sucht, die Klägerin möge bekanntgeben, ob sie mit
diesen bei
den
Punkten einverstanden ist. Darauf hat die Klägerin
mit Brief vom 7.7.1934 / 7 orig / mitgeteilt, dass sie mit
den
so formulierten
Punkten 1 und 2 einverstanden ist.
Auf Grund des oben
Angeführten erscheint dem
Gerichte bewiesen, dass es zwischen den
Parteien zum Ab
schlusse eines Kommissionsvertrages gemäss den im Vertrags
entwurfe K orig angeführten
und von der beklagten Partei
selbst beantragten Bedingungen, allerdings mit folgenden Ab
änderungen gekommen ist: An
Stelle des im Absatz 1 angeführ
ten 60%igen Rabattes gebührt
der beklagten
Partei bloss ein
50%iger Rabatt. Die im Absatz 2 angeführten Transportspesen
hat zwar, wie von der beklagten
Partei ursprünglich bean
tragt wurde, die Klägerin zu ersetzen, die beklagte
Partei
leistet
jedoch auf diese Spesen vorläufig einen Vorschuss
in der Form, dass sie sie
aus eigenem bezahlt und später
aus dem Erlös der Bücher deckt.
Ueber die Art der Deckung
dieses Vorschusses gilt
nach
Ueberzeugung des Gerichtes auch weiterhin
der Absatz 3,
gegen den die
Klägerin keine Einwendungen erhoben hat
und
der dann, wie aus der
nachfolgenden Korrespondenz ersicht
lich ist, nicht strittig
war.
Daran ändert nichts, dass
die Klägerin in ihrem
Briefe vom 6.4.1934 / 3 orig / anführt, dass ihr dieser
Absatz
nicht verständlich
ist, denn sie hat damals die Ansicht ver
treten, dass die beklagte
Partei die Transportspesen selbst
zu bezahlen und keinesfalls
bloss zu kreditieren hatte, in
welchem Falle allerdings der Absatz 3 unverständlich wäre.
Allein dieses
Missverständnis wurde dann durch die oben an
geführte Korrespondenz
beseitigt.
Nach der Ueberzeugung des
Gerichtes ist der
Standpunkt der beklagten
Partei, dass es zum Abschlusse eines
Vertrages deswegen nicht
gekommen sei, weil der Kläger immer
wieder neue Vorbehalte
gemacht hat, unrichtig. Vergleicht
man die Briefe der beklagten Partei vom
3.7.1934 / R orig /
mit dem
Brief der Klagspartei vom 7.7.1934 / 7 orig /, kann
nicht der geringste Zweifel
darüber herrschen, dass es zwi
schen den Streitparteien zum
Abschlusse eines Kommissions
vertrages und zwar auf Grund
der im Entwurfe K orig ange
führten, allerdings
hinsichtlich des Punktes 2 dieses Ent
wurfes teilweise
angeänderten Bedingungen gekommen ist.
Denn es kann keinem Zweifel
unterliegen, dass die Klägerin
die in der Beilage K
angeführten Bedingungen akzeptiert
und nur bezüglich der sub
Punkt 2 des Entwurfes K orig ent
haltenen Bedingungen einen
Abänderungsantrag gestellt hat
und dass bezüglich dieses Abänderungsantrages später zwi
schen den Parteien auf Grund
der Briefe vom 3.7.1934 / R. orig /
und vom 7.7.1934 / 7 orig / eine Einigung erzielt wurde.
Zum Abschlusse eines
Vertrages ist noch nicht
erforderlich, dass er etwa auf Grund zweier zwischen den
Vertragspartnern
gewechselter Briefe abgeschlossen wird,
sondern es ist möglich, dass
der Vertrag auf Grund des Korres
pondenzwechsels der Partner
abgeschlossen wird, sodass die
einzelnen Vertragspunkte in einigen Briefen enthalten sind
und nach und nach,
keinesfalls auf einmal, vereinbart werden.
Nach Ueberzeugung des Gerichtes ist es aber zum
Abschlusse eines perfekten
und vollkommenen Kommissionsver
trages zwischen den Parteien
gekommen, der alle essentialia
negotii enthält. Schliesslich hat die beklagte Partei die
Giltigkeit des Vertrages aus
dem Grunde der Unvollständigkeit
nicht einmal eingewendet.
Dabei ist es unwesentlich,
ob vielleicht die
Klagspartei später nach Abschluss des
Kommissionsvertrages
mit
Recht oder zu Unrecht allfällige Vorbehalte gemacht hat,
insbesondere dass die
sogenannten aktuellen Hefte der Zeit
schrift „Die Fackel“ nicht in das Kommissionsverhältnis
fallen, da es sich, wie das
Gericht auf Grund der von den
Parteien vorgelegten
Korrespondenz als bewiesen erachtet,
diesbezüglich nur um die
Auslegung des bereits geltenden
Kommissionsvertrages in
allen Punkten handelt und zwar
auch bezüglich der sogenannten vereinbarten Valutaklausel.
/ Brief vom 7.7.1934 – 7 orig /
Der Abschluss des
Kommissionsvertrages zwi
schen beiden Parteien ist
daher erwiesen und nach diesem
stand der beklagten Partei, als Kommissionärin, ein 50%iger
Rabatt vom Buchhändlerpreis
zu. Die Verrechnung der über
gebenen Bücher hat
vierteljährlich zu erfolgen.
Aus dem Verkaufserlös der
Bücher, der zu
50% der Klägerin zufällt, soll die beklagte
Partei 25% zur
Deckung des von ihr auf die Transportkosten geleisteten
Spesenvorschusses
zurückhalten und 25% der Klägerin über
weisen. Die
Behauptung der Klagspartei, dass die
Transport
kosten erst bei Auflösung des Vertragsverhältnisses zu ver
rechnen war, ist also nicht
richtig. / Brief vom 3.7.1934
R. orig und Entwurf Beilage
K orig /
Es ist also noch
festzustellen, ob die Aus
legung des
Kommissionsvertrages, dass die aktuellen Hefte
der Zeitschrift „Die Fackel“ nicht in das
Kommissionsver
hältnis gehören, wie es die Klagspartei
behauptet, richtig
ist.
Diesbezüglich hält das Gericht durch die
Aussage des
Dr. Karl Jaray und
Jan Münzer in Verbindung mit den Briefen
vom 24.IV.1934 / S. cop. / insbesondere der Be
klagten vom 18.5.1934 / P. orig /, 19.X.1934 / X orig / und 27.8.1934 / 9 orig / für bewiesen, dass die sogenannten aktuellen
Hefte der Zeitschrift „Die Fackel“, d.i. solange sie als
aktuell verkauft werden und
nicht eine neue Nummer erschie
nen ist, wodurch das alte
Heft „inaktuell“ wird, nicht
Gegenstand des zwischen den
Prozessparteien abgeschlossenen
Kommissionsvertrages sind,
sodass sich die Bedingungen die
ses Vertrages auf den
Verkauf der sogenannten aktuellen Hef
te der Zeitschrift „Die Fackel“ nicht beziehen.
Insbesondere hat das Gericht
diesbezüglich die Aussage des
von der beklagten Partei beantragten Zeugen Münzer berück
sichtigt, der selbst zugab, dass diese Hefte nicht
Gegenstand des Vertrages
waren und in den Vertrag nicht hineingehören.
Die beklagte Partei war also
nach den oben Ge
sagten verpflichtet, im Sinne des zitierten Kommissionsver
trages das mit der Klägerin abgeschlossene Geschäft mit der
Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes im Interesse der
Klagspartei / Art. 361 H.G.B. / auszuführen. Sie hatte also
den Erlös aus der verkauften
und in den Kommissionsvertrag
fallenden Ware, keinesfalls also den der sogenannten aktuellen
Fackelhefte, der Klägerin vierteljährlich zu verrechnen,
sich 50% als Rabatt zu
behalten, von den restlichen der Klagspartei
zustehenden 50% 25% auf den von ihr für die Transportspesen
geleisteten Vorschuss zu verrechnen und 25% der Klagspartei
zu überweisen.
Aus den bereits erwähnten
Gründen und Tatbeständen
gent
hervor, dass die kreditierten Transportspesen bloss aus
den 25% des ebenerwähnten
Verkaufserlöses ent
fertigt
richtet
werden
sollten und
dass die beklagte Partei nicht berechtigt war,
sich für sie aus dem Ertrage
der verkauften sogenannten aktuel
len Fackelhefte bezahlt zu machen, welche nicht
Gegenstand
des
Kommissionsvertrages waren. Zu Unrecht hat daher die beklagte Partei den
ganzen der Klägerin gebührenden Ertrag
auf
ihre Forderung für
die Transportspesen / Brief vom 8.2.1935
y orig / verrechnet. Es kann
auch kein Streit darüber herr
schen, dass die
ziffernmässige Höhe des Klagsanspruches in
einem, der Klägerin zweifellos zustehenden Masse
begehrt wird,
denn die beklagte
Partei erkennt die Klagspartei in
ihren Ab-
rechnung vom 8.II.1935 / y
orig / und vom 8.7.1931 / E orig /
mit einem diesen Betrag
übersteigenden Anspruch, d.i. mit
Kč
3912.20.
Ferner hat das Gericht durch die Zeugen
aussage des Dr. Bedřich Fučík, des Direktors der beklagtenPartei, in
Verbindung mit den Verrechnungen vom 8.II.1935
/ y orig / ohne Datum / n
orig / und vom 8.7.1935 / E orig /
als erwiesen angenommen,
dass die ziffernmässige Höhe der
von der beklagten
Partei für die Transportspesen geltend
gemachten
Forderung richtig ist.
Durch den Brief vom 8.7.1935 / E orig /
erscheint dem Gerichte bewiesen, dass die beklagte
Partei
mit diesem
Briefe der Klägerin den
streitgegenständlichen
Vertrag aufgekündigt und infolgedessen neuerlich, wie sie
es schon in ihrem Briefe vom 8.II.1935 / y orig / getan hat,
den ganzen der Klägerin zustehenden Betrag auf ihre
Forde
rung für
die Transportspesen verrechnet hat.
Es kann keinem Zweifel
unterliegen, dass
der
Kommissionär berechtigt ist, Kommissionsverträge zu kün
digen. Da der Artikel 360 des H.G.B., der über den Kommis
sionsvertrag handelt,
diesbezüglich keine nähere Bestimmung
enthält, gelten hier
subsidiär die zuständigen Bestimmungen
des A.B.G.B., zumal der
Kommissionsvertrag bloss eine quali
fizierte, meistens
entgeltliche Bevollmächtigung darstellt.
Es gelten hier also die
entsprechenden
Bestimmungen des § 1021 des A.B.G.B., nach welchen auch
der
Machthaber zur
Kündigung der Vollmacht berechtigt ist.
Wenn er sie aber vor
Vollendung des ihm aufgetragenen oder
vermöge der allgemeinen
Vollmacht angefangenen Geschäftes
aufkündet, so muss er,
dafern nicht ein unvorgesehenes und
unvermeidliches Hindernis
eingetreten ist, allen daraus ent
standenen Schaden ersetzen.
Daraus ergibt sich klar und
unzweifelhaft,
dass der
Kommissionär berechtigt ist, das Kommissionsverhält-
nis zu kündigen, dass er
jedoch, wenn er dies zur Unzeit tut,
den etwaigen Schaden
ersetzen muss. / § 1021 A.B.G.B. /
Durch den undatierten
Entwurf / K orig / ist
ferner
bewiesen, dass der streitgegenständliche Kommissions
vertrag hätte solange gelten
sollen, solange nicht eine der
Vertragsparteien den gegenteiligen Willen kundgibt. Es kann
allerdings kein Zweifel
darüber herrschen, dass nach den Er
fordernissen der Redlichkeit
im rechtlichen Verkehr und der
im Geschäftsleben herrschenden Grundsätze diese Kündigung
nicht hätte zur Unzeit
erfolgen sollen. / Artikel 278 und 279
H.G.B. / Durch die Briefe vom 8.7.1935 / E orig / und durch
die gegenständliche Klage,
die am 7.6.1935 bei Gericht über
reicht worden
ist, selbst, ist unzweifelhaft erwiesen, dass
die beklagte Partei den
Kommissionsvertrag der Klägerin erst
im Laufe dieses Prozesses
aufgekündigt hat.
Nach der Ueberzeugung des
Gerichtes ist
nach dem oben Gesagten der
streitgegenständliche Kommissions
vertrag von der beklagten
Partei zur Unzeit aufgekündigt wor
den,
trotzdem ist diese Kündigung giltig.
Er wurde zur Unzeit
aufgekündigt, weil die
Kündigung erst im Laufe des Prozesses, also zu einer Zeit und
unter Umständen erfolgt ist,
welche es der Klagspartei un
möglich gemacht haben, das
gegenständliche Kommissionsgeschäft
anderswo unter gleichen
Bedingungen durchzuführen. Es ist
doch Pflicht des
Kommissionärs, das Interesse des Kommitten
ten bei Ausführung des
Geschäftes jederzeit zu wären und im
Falle der Kollision beider
Interessen gebührt dem Interesse
des Kommittenten der Vorzug.
/ Artikel 361 H.G.B. / Dieser Ver
pflichtung hat jedoch die
beklagte
Partei nach der Ueber
zeugung des Gerichtes nicht entbrochen, da sie dem Kläger
nicht, wie vereinbart,
vierteljährlich Verrechnungen einge
schickt und sich
vertragswidrig den ganzen gemäss dem Kommis-
sionsvertrage dem Kläger aus dem
Erlöse zustellenden Betrag
auf Ihre Gegenforderung verrechnet hat, welche nach dem
Kommissionsvertrage aus dem
der Klägerin zustehenden Er
löse mit einer bestimmten
Quote nach und nach hätte ent
richtet werden sollen und da
sie zuletzt während des Pro
zesses, in welchem der Kläger sein
Recht geltend machte,
den
ganzen Vertrag sichtlich nur deswegen aufgekündigt
hat, damit ihre
Verpflichtung zur Bezahlung der eingeklag
ten Forderungen an die Klägerin erlösche. / Brief vom 8.7.
1935
E orig /. Trotzdem ist jedoch diese Kündigung nach der
Ueberzeugung des Gerichtes giltig.
Die Kündigung eines
Kommissionsvertrages
durch den Kommissionär hat allerdings zur Folge, dass der
Kommissionär in einem solchen Falle verpflichtet ist, dem
Kommittenten den ihm dadurch entstandenen Schaden zu er
setzen.
Eine solche auch zur Unzeit gegebene Kündigung hat
Geltung.
/ Artikel 360 H.G.B., § 1021
A.B.G.B., Kommentar
Staub-Pisko aus dem Jahre 1910 Seite 424 /.
Die Kündigung des
Kommissionsvertrages im
gegenständlichen Falle kann selbstverständlich nur ex nunc
und niemals ex tunc wirken,
sodass die bereits bestehenden
Rechte und Verbindlichkeiten der Partner des Kommissions
vertrages unberührt bleiben
und durch sie nicht berührt
worden sind. Es besteht also weiterhin die Verpflichtung
der beklagten Partei, der Klägerin für die Zeit vor dieser
Kündigung die bereits
angefallenen Erträgnisse aus dem Ver
kaufe der
Bücher / keinesfalls der sogenannten aktuellen
Hefte der Zeitschrift „Die Fackel“ / vierteljährlich zu
ver
rechnen
und der Klägerin 25% dieses Erträgnisses zu
über
weisen.
Es würde nach der
Ueberzeugung des Gerichtes dem Erfordernis
der Redlichkeit im rechtlichen Verkehr
und den im Geschäftsleben
herrschenden Grundsätzen, sowie
den guten Sitten / § 879 A.B.G.B. /, schliesslich auch der
durch das Gesetz dem
Kommissionär im Verhältnis zum Kommit
tenten auferlegten Pflicht
widersprechen, wenn sich die beklagte Partei
dieser ihrer vertraglichen Verpflichtung durch
die Kündigung des Vertrages
und noch dazu während des Prozes
ses und sichtlich zur Unzeit
entledigen dürfte. / Artikel
278, 279 und 361 H.G.B. /
Die beklagte Partei hat demnach
in ihrem
Briefe vom 8.II.1935 / y orig / und vom 8.7.1935 / E orig /
ihre Gegenforderung für die Spesen des Transportes des La
gers nach Prag zu Unrecht mit dem Anspruch der Klägerin
auf Auszahlung von 25% des Erlöses für die Bücher kompen
siert und diese Kompensation
zu Unrecht während des Pro
zesses neuerlich
durchgeführt, da diese Aufrechnung durch
die gegenseitige Einigung
der Prozessparteien / durch den
Kommissionsvertrag /
ausgeschlossen war und weil im Sinne
dieses Kommissionsvertrages
diese Gegenforderung der beklagten Partei im
Gegensatze zu dem aus dem Erlöse der verkauf
ten Bücher bestehenden und
vor dieser Kündigung bereits
entstandenen Klagsanspruch eine nicht fällige Forderung
darstellt. / § 1439 A.B.G.B. /
Was nun die sogenannten
aktuellen Hefte
der
Zeitschrift „Die Fackel“ betrifft,
so fallen diesenach
Ansicht des Gerichtes zwar nicht unter den gegenständ
lichen Kommissionsvertrag.
Nach der Ueberzeugung des Ge
richtes jedoch hat die beklagte
Partei auch bezüglich des
aus dem Erlös für diese
Hefte der Klägerin zustehenden Be
trages die
Aufrechnung mit ihren Transportspesen zu Unrecht
durchgeführt / Briefe vom
8.II.1935 y orig und vom 8.7.1935
E orig /, da gerade
bezüglich diese Kosten bedungen war, dass
sie nach und nach aus dem
Erlöse für die verkauften Bücher
der Klagspartei entrichtet werden sollen, sodass nach der
Ueberzeugung des Gerichtes auch diese Kompensation durch
die zwischen den
Vertragsparteien ausdrücklich bezüglich
der Verrechnung dieser
Gegenforderung erfolgte Vereinbarung
ausgeschlossen war. / § 1440 bis 1443 A.B.G.B. /
Daran hat auch die
unberechtigte und zur Unzeit
erfolgte, wenn auch giltige Kündigung des Kommissionsver
trages nichts geändert, denn
durch diese könnte die beklagte Partei nicht
grössere Rechte erwerben, als ihr ohne diesen
unberechtigten und zur
Unzeit erfolgten Akt zugestanden hätten.
Es stünde nach Ueberzeugung
des Gerichtes im
Widerspruche zu dem
Erfordernisse der Redlichkeit und der
im Geschäftsleben
herrschenden Grundsätze, zu den Pflich
ten eines ordentlichen
Kaufmannes und zu den guten Sitten,
wenn sich die beklagte
Partei auf diese Art ihrer vertrag
lichen Verpflichtungen
entledigen dürfte. / § 879 A.B.G.B.
und Artikel 278 und 279 H.G.B. /
Es musste daher auf Grund
des oben Erwähnten
gemäss dem
Urteilsenunziat entschieden werden.
Die Kostenentscheidung ist
im § 41 Z.P.O. be
gründet.
Handelsbezirksgericht Prag
Abteilung III, am 13. März
1936.
L.S.
Dr. Ferdinand Langecker
für die Richtigkeit der
Aus
fertigung
der Kanzleileiter
Šnoblová v.r.