České slovoDie Fackel


Uebersetzung


C III 433/35–20


Urteil.


Im Namen der Republik!


Das Handelsbezirksgericht in Prag, Abtei
lung III hat durch den Bezirksrichter Dr. Ferdinand Langecker
in der Rechtssache der klagenden Partei, der Firma „Die Fackel“
Herausgeber Karl Kraus, Wien – III, Hintere Zollamtstrasse 3,
vertreten durch Dr. Johann Turnovsky, Advokaten in Prag, gegen
die beklagte Partei, die Firma „Melantrich“ Aktiengesellschaft
für graphische Industrie und Verlag, in Prag – II, Václavské nám. 42,
vertreten durch Dr. Otakar Krousky, Advokaten in Prag, wegen
3.441.68 Kč s.Nbg. wie folgt zu Recht erkannt:


I. Die zur Aufrechnung eingewendete bis zur
Höhe des Klagsanspruches eingewendete Forderung der beklagtenPartei von 10.717.– Kč eignet sich nicht zur Kompensation.


II. Die beklagte Partei ist verpflichtet, der
klagenden Partei 3.441.68 Kč samt 6% Zinsen von 1245.18 Kč
ab 1. Januar 1935 und von 2.187.50 Kč ab 7. August 1934, sowie
die mit dem Betrage von 4.407.80 Kč bestimmten Prozesskosten
binnen 14 Tagen unter Exekutionsfolgen zu bezahlen.


Entscheidungsgründe:


Die klagende Partei hat den Klagsanspruch
folgendermassen begründet:


Im Verlage der klagenden Partei in Wien
werden ausschliesslich Werke des Eigentümers dieses Verlages,
Karl Kraus, sowie die von diesem herausgegebene Zeitschrift
Die Fackel“ herausgegeben.


Zu Ende des Jahres 1933 befand sich der
grösste Teil der Vorräte dieses Verlages teils bei diesem Ver-
lage in Wien und teils bei einem Kommissionär in Leipzig.


Zwischen den Streitparteien wurde im Jahre
1934 über Anregung des Jan Münzer, Redakteurs der zum Kon
zern der beklagten Partei gehörenden Zeitung „České Slovo
und nach vielfacher Korrespondenz ein Kommissionsvertrag ab
geschlossen, nach welchem die beklagte Partei die im Verlage
der Klagspartei erschienenen Bücher zum kommissionsweisen
Verkaufe unter folgenden Bedingungen übernommen hat:
Die beklagte Partei hat:


1./ den ausschliesslichen Verkauf der im Verlage
der Klagspartei erschienenen Bücher für alle Länder ausser
Oesterreich,
2./ einen 50%igen Rabatt vom Buchhändlerpreis die
ser Bücher.


3./ vorläufig die Kosten des Transportes des Bücher
lagers von Wien und Leipzig zur beklagten Partei auszulegen.


4./ Diese Kosten nachträglich bei Auflösung des
Vertragsverhältnisses zu verrechnen.


5./ Ueber die verkauften Bücher vierteljährlich
Rechnung zu legen


6./ 50% des Erlöses aus dem Verkauf der Bücher
á konto des von ihr gegebenen Vorschusses für die Transport
spesen zurückzuhalten.


7./ Nur die bei der klagenden Partei erschienenen
Bücher und keinesfalls die von der Klagspartei herausgegebene
Zeitschrift, welche überhaupt nicht in den Kommissionsvertrag
gehört, kommissionsweise zu verkaufen.


Weiter hat sie angeführt:


8./ Der beklagten Partei wurde der 50%ige Rabatt
beim Verkaufe der Zeitschrift „Die Fackel“ nicht bewilligt,
wiewohl sie darum ersucht hat. Die beklagte Partei hat aner
kannt, dass sie bezüglich des Verkaufes der Zeitschrift „DieFackel“ wie jeder andere blosser Abnehmer unter Gewährung
des üblichen Buchhändlerrabattes von 30% ist.


9./ Die Bücher der Klagspartei sind von Wien und
Leipzig zu dieser transportiert und von ihr übernommen worden.


Die beklagte Partei bat mit dem Verkauf dieser
Bücher begonnen.


10./ Die beklagte Partei hat keine Verrechnungen
eingeschickt und die der Klagspartei zustehenden Beträge
nicht überwiesen. Erst über Mahnung des Rechtsanwaltes der
Klagspartei von 25.I.1935 hat die Beklagte am 8.II.1935
eine Verrechnung vorgelegt.


11./ Nach dieser Verrechnung beträgt der Erlös:
I./ für die Bücher von Karl Kraus 5.016.75 Kč
II./ für die verkauften Hefte der Zeit
schrift „Die Fackel“ 2.807.70 "
der Klagspartei war daher gemäss dem
Kommissionsvertrag zu überweisen:
III./ Die Hälfte des um den 50%igen Rabatt reduzierten
Erlöses aus dem Verkauf der Bücher im Betrage
von 2.508.37 1.254.18 Kč
IV./ der um den 30%igen Buchhändlerrabatt
reduzierte Erlös aus dem Verkaufe der
Zeitschrift „Die Fackel“ welcher ge
mäss Berechnung der beklagten Partei
2.807.70 Kč, nach der Klagspartei 2.187.50 Kč
beträgt.
insgesamt 3.441.68 Kč,
welche Verrechnung und Geldüberweisung am 1.I.1935
hätte erfolgen sollen.


Die auf den Erlös aus dem Verkaufe der Zeit
schrift „Die Fackel“ entfallende Summe war der Klagspartei
sofort nach Lieferung der Hefte dieser Zeitschrift, d.i. am
6.8.1934, zu überweisen.


Die angeführten Beträge sind daher ab 1.I.1935
und 7.8.1934 zu verzinsen.
Da sich die beklagte Partei weigert, dies zu
tun, und diese Forderungen der Klägerin bloss zu Gunsten der
Spesen des Transportes der Bücher aus Leipzig und Wien zur
Beklagten gutgeschrieben hat, beantragte die Klägerin gemäss
dem Klagsbegehren zu Recht zu erkennen.


Zum Vorbringen der beklagten Partei hat sie
weiter angeführt: 12/ Jan Münzer war als Redakteur des České Slovo
d.i. der von der beklagten Partei herausgegebenen Hauptzeitung,
Bevollmächtigter der Beklagten und seine Handlungen sind auch
später von der beklagten Partei voll anerkannt und akzeptiert
worden. Jan Münzer selbst hat der Klägerin niemals mitgeteilt,
dass er nicht berechtigt ist, für die beklagte Partei zu ha
deln.


13./ Der Kommissionsvertrag wurde zwischen
den Streitparteien mündlich verhandelt und abgeschlossen.
Der der Klägerin mit dem Briefe der Beklagten vom 30.III.
1934 eingesendete Entwurf dieses Vertrages ist nur die schrift
liche Formulierung dieses Uebereinkommens und dazu noch zum
Teil unrichtig, da sich die beklagte Partei durch diesen
Entwurf versucht, im Widerspruche zu dem mit Jan Münzer münd
lich abgeschlossenen Kommissionsvertrage, Vorteile zu erwirken,
nach welchem Vertrag ein 50%iger Rabatt und weiter verein
bart war, dass die Spesen des Transportes des Bücherlagers
von Leipzig und Wien nach Prag die beklagte Partei bezahlen
wird, einen 60%igen Rabatt und die Bezahlung der erwähnten
Kosten durch die Klägerin zu erwirken.


Die Klägerin war daher gezwungen, sich
dagegen zu verwahren, worauf die beklagte Partei anerkannt
hat, dass ihr nur ein 50%iger Rabatt zusteht. Bezüglich
der Transportspesen hat sich dann die Klägerin dazu bereit
erklärt, dass diese vorläufig von der beklagten Partei aus
gelegt und dann nachträglich aus dem Erlös der verkauften
Bücher gedeckt werden sollen.


14./ Da die beklagte Partei den Kommissions
vertrag ohne ordnungsgemässe Begründung und vollkommen grund-
los erst am 8.7.1935 aufgekündigt hat, wiewohl sie ihn ein
seitig nicht aufzulösen nicht berechtigt war, da zudem diese
Kündigung von der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen wurde,
besteht der Kommissionsvertrag weiter, sodass die beklagte
Partei nicht berechtigt ist, ihren Anspruch auf Ersatz der
Transportspesen, der bisher nicht fällig ist, gegen den
Anspruch der Klagspartei aufzurechnen.


Sie stellte den Antrag, gemäss dem Klagsbegehren
zu entscheiden.


Die beklagte Partei beantragt die kostenpflich
tige Abweisung der Klage und hat eingewendet:


I./ Der klagenden Partei, als Eigentümerin eines
grossen Bücherlagers in Wien und Leipzig, denen infolge der
in Deutschland und Österreich herrschenden Verhältnisse
die Gefahr der Vernichtung drohte, hat sich zu Beginn des
Jahres 1934 der Redakteur der Zeitung ČESKÉ SLOVO, Jan Münzer,
dadurch angenommen, dass er die Uebernahme dieser Bücher
vorräte durch die beklagte Partei vermittelt hat.


II./ Jan Münzer ist und war nicht berechtigt, für
die beklagte Partei zu handeln und sie zu verpflichten, was
er der Klägerin selbst mitgeteilt hat und was diese als Kauf
mann wusste und wissen musste.


Jan Münzer hat deswegen auch immer nur in
seinem Namen gezeichnet und niemals mit der Firmazeichnung
der Beklagten unterschrieben.


III./ Auf Grund einer Unterredung des Direktors
der Beklagten, Dr. Bedřich Fučík, mit Jan Münzer, wurde
dann anfangs Februar ein vorläufiges grundsätzliches Rahmen
übereinkommen abgeschlossen, nach welchem die beklagte Partei
das Lager der Firma Verlag „Die Fackel“ in Generalkommission
übernommen und vorläufig die Spesen des Transportes dieser
Bücher aus Leipzig und Wien für Rechnung des Verlages „DieFackel“ ausgelegt hat.


IV./ Da infolge der angeführten politischen Ver
hältnisse die Gefahr des Verlustes dieser Bücher bestanden
hat, sind diese der beklagten Partei aus Wien und Leipzig
früher übersendet worden, bevor die Einzelheiten des Kommis
sionsvertrages zu Ende vereinbart waren.


V./ Darauf wurde dann zwischen den Streitparteien
eine umfangreiche Korrespondenz gewechselt und über die ein
zelnen Bestimmungen des Kommissionsvertrages eingehend dis
kutiert, die Parteien konnten sich lange nicht einigen, unaus
gesetzt wurden Abänderungsvorschläge unterbreitet und zuletzt
wurde im Brief vom 30.7.1934 folgendes Uebereinkommen bestätigt.


Die beklagte Partei übernimmt diese Ware gegen
50% Rabatt in Kommission. Die Klägerin ersetzt alle Spesen
der Uebernahme dieser Ware durch die Klagspartei. Sonst ist
nichts vereinbart worden.


Insbesondere bestand keine selbstständige Ver
einbarung bezüglich der Hefte „Die Fackel“, sodass auch
diesbezüglich der Kommissionsvertrag gilt.


Subsidiär haben dann hinsichtlich dieses Kommis
sionsvertrages die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über
den Kommissionsvertrag und die in dieser Richtung bestehenden
Handelsusancen im Buchhandelgewerbe zu gelten.


VI./ Der von der Klägerin behauptete Vertrag ist
daher überhaupt nicht abgeschlossen und der von der beklagtenPartei eingesendete Vertragsentwurf nicht zu einem giltigen
Vertrage geworden.


VII./ Auch Jan Münzer hat einen solchen Vertrag
nicht abgeschlossen und war auch nicht berechtigt, einen sol
chen Vertrag für die beklagte Partei zu schliessen.


Diese Tatsache war auch der Klägerin bekannt und musste ihr
als protokolliertem Kaufmanne bekannt sein.


VIII./ Deswegen wurde die Ware von der beklagtenPartei nur auf Grund der im Briefe vom 3.VII.1934 angeführten
Bedingungen in Kommission übernommen und zwar sowohl die Bü
cher, als auch die Hefte „Die Fackel“.


IX./ Ueber Ersuchen der Klägerin wurde ihr dann
ordnungsgemäss verrechnet.


Der zu Gunsten der Klägerin entfallende Rein
ertrag betrug 3.912.20 Kč; demgegenüber bestand eine Forderung
der beklagten Partei von 10.717.– Kč für Transportspesen.
Es wurde daher die Forderung der Klägerin zur teilweisen Ab
stattung ihrer Schuld von 10.717.– Kč gutgeschrieben.


X./ Da jedoch die Klägerin auf Erfüllung des
vermeintlichen Vertrages bestanden und die Ueberweisung des
in der gegenständlichen Klage von der Beklagten begehrten
Betrages verlangt hat, hat die beklagte Partei den Kommissions
vertrag aufgekündigt. Zu dieser Kündigung war die beklagtePartei jedenfalls berechtigt und zwar auch im Sinne des ver
meintlichen Vertrages vom 30.III.1934, nach welchem jedem
Partner das Recht zustand, den Kommissionsvertrag jederzeit
ohne Angabe von Gründen aufzukündigen und die nichtverkaufte
Ware zu retournieren. Infolgedessen wurde ist die Forderung der
beklagten Partei per 10.717.– Kč auf alle Fälle fällig geworden.


XI./ Die Forderung von 10.717,– Kč wird bis zur
Höhe des Klagsanspruches zur Aufrechnung eingewendet, wiewohl
diese Kompensation von der beklagten Partei bereits im Briefe
vom 8.II.1935 durchgeführt worden ist.


Das Gericht hat wie folgt erwogen:
Bewiesen ist:


1./ Durch die Zeugenaussagen des Jan Münzer, Redakteurs der
Zeitung „České SLOVO“, und des Dr. Bedřich Fučík, Direktors des
Verlages Melantrich, dass der Zeuge Jan Münzer die streitgegen-
ständliche Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der
beklagten Partei bloss vermittelt hat und nicht berechtigt
war, sich für die beklagte Partei der Klägerin gegenüber
zu verpflichten.


Das Gericht hatte keinen Grund, in die
ser Beziehung an der Wahrhaftigkeit und Richtigkeit dieser
Zeugenaussagen zu zweifeln, da sie durchaus klar, bestimmt
und miteinander übereinstimmend waren und auf das Gericht
den Eindruck der völligen Richtigkeit und Echtheit machten,
der Sachlage entsprachen und durch den Inhalt der ganzen
von der Partei zum Beweise vorgelegten Korrespondenz unter
stützt sind.


2./ Durch die Zeugenaussage des Jan Münzer:
Der klagenden Partei war diese ad 1/ angeführte Tatsache be
kannt.


Diesbezüglich hat das Gericht aus den ad
1./ angeführten Gründen und auch deswegen der Aussage des
Jan Münzer Glauben geschenkt, weil sie durch den ganzen In
halt der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz unter
stützt ist. Durch den Inhalt dieser Korrespondenz erscheint
dem Gerichte als bewiesen, dass der Klagspartei als protokol
lierten Firma auf Grund der angeführten Korrespondenz bekannt
war und bekannt sein musste, dass der Zeuge Münzer diese ganze
Angelegenheit und zwar aus idealen Gründen bloss vermittelt
und nicht berechtigt ist, die beklagte Partei zu verpflichten.
So ist durch den Brief vom 11.IV.1934 / M. orig / bewiesen, dass
Jan Münzer der Klägerin ausdrücklich mitteilt, dass er stets
bereit ist, zu vermitteln. Dies geht ebenfalls aus dem Briefe vom
19.X.1934 / X orig / und vom 20.X.1934 / Z orig / und daraus her
vor, dass Jan Münzer in dieser Korrespondenz niemals für die
beklagte Partei geschrieben, sondern immer nur mit der eigenen
Unterschrift seines Namens gezeichnet und niemals über irgend
etwas selbstständig entschieden hat, sondern immer nur die
Anträge, Entscheidungen und den Willen der beklagten Partei
mitgeteilt und darauf verwiesen hat, dass er bloss vermittle.
Schliesslich aus dem Umstande, dass mit dem entscheidenden
Antrage des Kommissionsvertrages bloss die beklagte Partei
selbst aufgetreten ist. / Brief vom 30.III.1934, Beil. I orig
und undatierter Vertragsentwurf Beil. K orig. /


Ferner hat der diesbezüglich von der Klagspartei geführte Zeuge, Prof. Dr. Karl Jaray, nur angeben können,
dass sich Jan Münzer ihm gegenüber immer nur als Angestellten
der beklagten Partei bezeichnet hat, sodass festgestellt ist,
dass er sich niemals als Vertreter oder Beauftragten der beklagten Partei ausgegeben hat. Ferner, dass er aus dem Auf
treten des Jan Münzer schliessen musste, dass dieser mit
Wissen und Willen der beklagten Partei handelt. Daraus geht
am besten hervor, dass Jan Münzer nicht berechtigt war, die
beklagte Partei zu verpflichten, was die klagende Partei
schon aus dem Auftreten des Jan Münzer und dies umsomehr er
kennen musste, als Münzer, wie der Zeuge Dr. Jaray selbst
anführt, wenn er etwas vereinbart hat, sich immer an die beklagte Partei gewendet und erst dann mitgeteilt hat, ob die
beklagte Partei darauf eingegangen ist. Schliesslich hat
der Kläger, als Partei unbeeidet einvernommen, / § 371 Z.P.O. /
selbst zugestanden, dass die beklagte Partei in ihrem Briefe
vom 16.VI.1934 mitgeteilt hat, dass Jan Münzer nicht berech
tigt ist, für sie zu handeln und sie zu verpflichten, sodass
ein in dieser Hinsicht eventuell bestehender Irrtum der Klägerin weder durch die beklagte Partei, noch durch eine dritte
Person und auch nicht durch Jan Münzer herbeigeführt worden
ist, der beklagten Partei nicht bekannt war, diese war an
ihm nicht beteiligt und hat davon überhaupt nichts gewusst.
/ § 871 und 875 A.B.G.B. / Schliesslich ist durch den zitierten
Brief vom 16.VI.1934 / Beilage Q orig / erwiesen, dass ein sol
cher eventueller Irrtum der Klägerin noch rechtzeitig aufge-
klärt wurde / § 870 A.B.G.B. /, denn durch den zitierten Brief
und den folgenden Brief vom 3.VII.1934 / R. orig / ist unzwei
felhaft erwiesen, dass zu dieser Zeit die Verhandlungen zwi
schen den Prozessparteien noch im Laufe und noch überhaupt
nicht abgeschlossen waren, der strittige Kommissionsvertrag
war noch nicht abgeschlossen, sodass der Klagspartei in
dieser Richtung kein Schaden zugefügt worden sein konnte.


Deswegen hat das Gericht diesbezüglich der
Aussage des Direktors und Mitglieds des Verwaltungsrates
der beklagten Partei, Jaroslav Šalda, der gemäss § 371 Z.P.O.
einvernommen wurde, Glauben geschenkt, da diese Aussage klar
und bestimmt, der Sachlage entsprechend war, auf das Gericht
den Eindruck völliger Wahrhaftigkeit und Richtigkeit machte
und durch alle hier angeführten Beweise unterstützt wird, weswe
gen das Gericht durch diese Aussage für bewiesen erachtet,
dass Jan Münzer nicht berechtigt war, die beklagte Partei
in dieser strittigen Angelegenheit zu vertreten.


Demgegenüber hält das Gericht die Aussage
des für die Klagspartei unbeeidet einvernommenen Karl Kraus
in dieser Richtung nicht für richtig, da sie zu allen ob
angeführten Beweisen in sichtlichem Widerspruche steht.
Das Gericht hat auf Grund dieser Aussage die Ueberzeugung ge
wonnen, dass sich die Klägerin diesbezüglich offenbar im Irr
tum befindet und zwar aus den schon angeführten Gründen.


Durch die von den Prozessparteien zum Beweise
vorgelegten Korrespondenz ist ferner bewiesen:
Im Briefe vom 30.III.1934 / J. orig / ersuchte die beklagtePartei die Klägerin, sie möge ihr mitteilen, ob sie mit den
im beigeschlossenen Vertragsentwürfe / K. orig / angeführten
Bedingungen des Kommissionsvertrages einverstanden ist oder
einen Abänderungsantrag stellt.


Diese Bedingungen waren:


1./ Die beklagte Partei bestätigt die mündlich verein-
barten Bedingungen, nach welchen die Generalkommission
die Klägerin übernimmt.


2./ Der beklagten Partei gebührt ein 60%iger Rabatt.
Die Transportspesen des Bücherlagers von Wien und Leipzig
nach Prag bezahlt die Klagspartei.


3./ Die Verrechnung der verkauften Bücher geschieht
vierteljährlich. Von dem der Klägerin zustehenden Betrag
/ 50% / wird die Hälfte der Klägerin überwiesen, die Hälfte
behält sich die beklagte Partei zur Deckung der kreditier
ten Transportspesen.


Die im Absatz 4 und 5 angeführten Bedingungen
sind für diesen Prozess bedeutungslos.


Die Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unter
schrift der beigeschlossenen Kopie dieses Briefes in Kraft
und gilt so lange, solange nicht einer der Vertragspartner
den gegenteiligen Willen kundgibt.


Die Klägerin hat mit Brief vom 6.IV.1934 / 3 orig /
ihre Einwilligung zu diesem Antrage erteilt, jedoch folgen
den Abänderungsantrag gestellt: Der Beklagten gebührt ein
50%iger Rabatt.


Die Transportspesen bezahlt die Beklagte.


Mit den übrigen Bedingungen war sie einverstan
den, bezüglich des Punktes 3 wird angeführt, dass er der Klägerin unverständlich ist, sonst hat sie gegen ihn nichts ein
gewendet. In ihren Briefen vom 13.IV.1934 / N. orig / und vom
18.5.1934 / P. orig / hat die Beklagte darauf bestanden, dass
die Klägerin die Transportauslagen bezahlen muss, erklärte
sich jedoch mit einem 50%igen Rabatt einverstanden, während
die Klägerin in ihren Briefen vom 24.IV.1934 / S. cop / auf
dem 50%igen Rabatt und auf der Bezahlung der Transportspesen
durch die beklagte Partei besteht. Schliesslich hat die
Beklagte den Brief vom 3.7.1934 / R. orig / einen 50%igen Rabatt
und die vorläufige Bezahlung der Transportspesen durch die
Beklagte gegen nachträgliche Verrechnung beantragt und er
sucht, die Klägerin möge bekanntgeben, ob sie mit diesen bei
den Punkten einverstanden ist. Darauf hat die Klägerin
mit Brief vom 7.7.1934 / 7 orig / mitgeteilt, dass sie mit den
so formulierten Punkten 1 und 2 einverstanden ist.


Auf Grund des oben Angeführten erscheint dem
Gerichte bewiesen, dass es zwischen den Parteien zum Ab
schlusse eines Kommissionsvertrages gemäss den im Vertrags
entwurfe K orig angeführten und von der beklagten Partei
selbst beantragten Bedingungen, allerdings mit folgenden Ab
änderungen gekommen ist: An Stelle des im Absatz 1 angeführ
ten 60%igen Rabattes gebührt der beklagten Partei bloss ein
50%iger Rabatt. Die im Absatz 2 angeführten Transportspesen
hat zwar, wie von der beklagten Partei ursprünglich bean
tragt wurde, die Klägerin zu ersetzen, die beklagte Partei
leistet jedoch auf diese Spesen vorläufig einen Vorschuss
in der Form, dass sie sie aus eigenem bezahlt und später
aus dem Erlös der Bücher deckt.


Ueber die Art der Deckung dieses Vorschusses gilt
nach Ueberzeugung des Gerichtes auch weiterhin der Absatz 3,
gegen den die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat und
der dann, wie aus der nachfolgenden Korrespondenz ersicht
lich ist, nicht strittig war.


Daran ändert nichts, dass die Klägerin in ihrem
Briefe vom 6.4.1934 / 3 orig / anführt, dass ihr dieser Absatz
nicht verständlich ist, denn sie hat damals die Ansicht ver
treten, dass die beklagte Partei die Transportspesen selbst
zu bezahlen und keinesfalls bloss zu kreditieren hatte, in
welchem Falle allerdings der Absatz 3 unverständlich wäre.
Allein dieses Missverständnis wurde dann durch die oben an
geführte Korrespondenz beseitigt.


Nach der Ueberzeugung des Gerichtes ist der
Standpunkt der beklagten Partei, dass es zum Abschlusse eines
Vertrages deswegen nicht gekommen sei, weil der Kläger immer
wieder neue Vorbehalte gemacht hat, unrichtig. Vergleicht
man die Briefe der beklagten Partei vom 3.7.1934 / R orig /
mit dem Brief der Klagspartei vom 7.7.1934 / 7 orig /, kann
nicht der geringste Zweifel darüber herrschen, dass es zwi
schen den Streitparteien zum Abschlusse eines Kommissions
vertrages und zwar auf Grund der im Entwurfe K orig ange
führten, allerdings hinsichtlich des Punktes 2 dieses Ent
wurfes teilweise angeänderten Bedingungen gekommen ist.
Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Klägerin
die in der Beilage K angeführten Bedingungen akzeptiert
und nur bezüglich der sub Punkt 2 des Entwurfes K orig ent
haltenen Bedingungen einen Abänderungsantrag gestellt hat
und dass bezüglich dieses Abänderungsantrages später zwi
schen den Parteien auf Grund der Briefe vom 3.7.1934 / R. orig /
und vom 7.7.1934 / 7 orig / eine Einigung erzielt wurde.


Zum Abschlusse eines Vertrages ist noch nicht
erforderlich, dass er etwa auf Grund zweier zwischen den
Vertragspartnern gewechselter Briefe abgeschlossen wird,
sondern es ist möglich, dass der Vertrag auf Grund des Korres
pondenzwechsels der Partner abgeschlossen wird, sodass die
einzelnen Vertragspunkte in einigen Briefen enthalten sind
und nach und nach, keinesfalls auf einmal, vereinbart werden.


Nach Ueberzeugung des Gerichtes ist es aber zum
Abschlusse eines perfekten und vollkommenen Kommissionsver
trages zwischen den Parteien gekommen, der alle essentialia
negotii enthält. Schliesslich hat die beklagte Partei die
Giltigkeit des Vertrages aus dem Grunde der Unvollständigkeit
nicht einmal eingewendet.


Dabei ist es unwesentlich, ob vielleicht die
Klagspartei später nach Abschluss des Kommissionsvertrages
mit Recht oder zu Unrecht allfällige Vorbehalte gemacht hat,
insbesondere dass die sogenannten aktuellen Hefte der Zeit
schrift „Die Fackel“ nicht in das Kommissionsverhältnis
fallen, da es sich, wie das Gericht auf Grund der von den
Parteien vorgelegten Korrespondenz als bewiesen erachtet,
diesbezüglich nur um die Auslegung des bereits geltenden
Kommissionsvertrages in allen Punkten handelt und zwar
auch bezüglich der sogenannten vereinbarten Valutaklausel.
/ Brief vom 7.7.1934 – 7 orig /


Der Abschluss des Kommissionsvertrages zwi
schen beiden Parteien ist daher erwiesen und nach diesem
stand der beklagten Partei, als Kommissionärin, ein 50%iger
Rabatt vom Buchhändlerpreis zu. Die Verrechnung der über
gebenen Bücher hat vierteljährlich zu erfolgen.


Aus dem Verkaufserlös der Bücher, der zu
50% der Klägerin zufällt, soll die beklagte Partei 25% zur
Deckung des von ihr auf die Transportkosten geleisteten
Spesenvorschusses zurückhalten und 25% der Klägerin über
weisen. Die Behauptung der Klagspartei, dass die Transport
kosten erst bei Auflösung des Vertragsverhältnisses zu ver
rechnen war, ist also nicht richtig. / Brief vom 3.7.1934
R. orig und Entwurf Beilage K orig /


Es ist also noch festzustellen, ob die Aus
legung des Kommissionsvertrages, dass die aktuellen Hefte
der Zeitschrift „Die Fackel“ nicht in das Kommissionsver
hältnis gehören, wie es die Klagspartei behauptet, richtig
ist. Diesbezüglich hält das Gericht durch die Aussage des
Dr. Karl Jaray und Jan Münzer in Verbindung mit den Briefen
vom 24.IV.1934 / S. cop. / insbesondere der Be
klagten vom 18.5.1934 / P. orig /, 19.X.1934 / X orig / und 27.8.1934 / 9 orig / für bewiesen, dass die sogenannten aktuellen
Hefte der Zeitschrift „Die Fackel“, d.i. solange sie als
aktuell verkauft werden und nicht eine neue Nummer erschie
nen ist, wodurch das alte Heft „inaktuell“ wird, nicht
Gegenstand des zwischen den Prozessparteien abgeschlossenen
Kommissionsvertrages sind, sodass sich die Bedingungen die
ses Vertrages auf den Verkauf der sogenannten aktuellen Hef
te der Zeitschrift „Die Fackel“ nicht beziehen.


Insbesondere hat das Gericht diesbezüglich die Aussage des
von der beklagten Partei beantragten Zeugen Münzer berück
sichtigt, der selbst zugab, dass diese Hefte nicht Gegenstand des Vertrages
waren und in den Vertrag nicht hineingehören.


Die beklagte Partei war also nach den oben Ge
sagten verpflichtet, im Sinne des zitierten Kommissionsver
trages das mit der Klägerin abgeschlossene Geschäft mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Interesse der
Klagspartei / Art. 361 H.G.B. / auszuführen. Sie hatte also
den Erlös aus der verkauften und in den Kommissionsvertrag
fallenden Ware, keinesfalls also den der sogenannten aktuellen
Fackelhefte, der Klägerin vierteljährlich zu verrechnen,
sich 50% als Rabatt zu behalten, von den restlichen der Klagspartei zustehenden 50% 25% auf den von ihr für die Transportspesen
geleisteten Vorschuss zu verrechnen und 25% der Klagspartei
zu überweisen.


Aus den bereits erwähnten Gründen und Tatbeständen
gent hervor, dass die kreditierten Transportspesen bloss aus
den 25% des ebenerwähnten Verkaufserlöses ent fertigt richtet werden
sollten und dass die beklagte Partei nicht berechtigt war,
sich für sie aus dem Ertrage der verkauften sogenannten aktuel
len Fackelhefte bezahlt zu machen, welche nicht Gegenstand
des Kommissionsvertrages waren. Zu Unrecht hat daher die beklagte Partei den ganzen der Klägerin gebührenden Ertrag auf
ihre Forderung für die Transportspesen / Brief vom 8.2.1935
y orig / verrechnet. Es kann auch kein Streit darüber herr
schen, dass die ziffernmässige Höhe des Klagsanspruches in
einem, der Klägerin zweifellos zustehenden Masse begehrt wird,
denn die beklagte Partei erkennt die Klagspartei in ihren Ab-
rechnung vom 8.II.1935 / y orig / und vom 8.7.1931 / E orig /
mit einem diesen Betrag übersteigenden Anspruch, d.i. mit
Kč 3912.20.


Ferner hat das Gericht durch die Zeugen
aussage des Dr. Bedřich Fučík, des Direktors der beklagtenPartei, in Verbindung mit den Verrechnungen vom 8.II.1935
/ y orig / ohne Datum / n orig / und vom 8.7.1935 / E orig /
als erwiesen angenommen, dass die ziffernmässige Höhe der
von der beklagten Partei für die Transportspesen geltend
gemachten Forderung richtig ist.


Durch den Brief vom 8.7.1935 / E orig /
erscheint dem Gerichte bewiesen, dass die beklagte Partei
mit diesem Briefe der Klägerin den streitgegenständlichen
Vertrag aufgekündigt und infolgedessen neuerlich, wie sie
es schon in ihrem Briefe vom 8.II.1935 / y orig / getan hat,
den ganzen der Klägerin zustehenden Betrag auf ihre Forde
rung für die Transportspesen verrechnet hat.


Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass
der Kommissionär berechtigt ist, Kommissionsverträge zu kün
digen. Da der Artikel 360 des H.G.B., der über den Kommis
sionsvertrag handelt, diesbezüglich keine nähere Bestimmung
enthält, gelten hier subsidiär die zuständigen Bestimmungen
des A.B.G.B., zumal der Kommissionsvertrag bloss eine quali
fizierte, meistens entgeltliche Bevollmächtigung darstellt.


Es gelten hier also die entsprechenden
Bestimmungen des § 1021 des A.B.G.B., nach welchen auch der
Machthaber zur Kündigung der Vollmacht berechtigt ist.
Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm aufgetragenen oder
vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes
aufkündet, so muss er, dafern nicht ein unvorgesehenes und
unvermeidliches Hindernis eingetreten ist, allen daraus ent
standenen Schaden ersetzen.


Daraus ergibt sich klar und unzweifelhaft,
dass der Kommissionär berechtigt ist, das Kommissionsverhält-
nis zu kündigen, dass er jedoch, wenn er dies zur Unzeit tut,
den etwaigen Schaden ersetzen muss. / § 1021 A.B.G.B. /


Durch den undatierten Entwurf / K orig / ist
ferner bewiesen, dass der streitgegenständliche Kommissions
vertrag hätte solange gelten sollen, solange nicht eine der
Vertragsparteien den gegenteiligen Willen kundgibt. Es kann
allerdings kein Zweifel darüber herrschen, dass nach den Er
fordernissen der Redlichkeit im rechtlichen Verkehr und der
im Geschäftsleben herrschenden Grundsätze diese Kündigung
nicht hätte zur Unzeit erfolgen sollen. / Artikel 278 und 279
H.G.B. / Durch die Briefe vom 8.7.1935 / E orig / und durch
die gegenständliche Klage, die am 7.6.1935 bei Gericht über
reicht worden ist, selbst, ist unzweifelhaft erwiesen, dass
die beklagte Partei den Kommissionsvertrag der Klägerin erst
im Laufe dieses Prozesses aufgekündigt hat.


Nach der Ueberzeugung des Gerichtes ist
nach dem oben Gesagten der streitgegenständliche Kommissions
vertrag von der beklagten Partei zur Unzeit aufgekündigt wor
den, trotzdem ist diese Kündigung giltig.


Er wurde zur Unzeit aufgekündigt, weil die
Kündigung erst im Laufe des Prozesses, also zu einer Zeit und
unter Umständen erfolgt ist, welche es der Klagspartei un
möglich gemacht haben, das gegenständliche Kommissionsgeschäft
anderswo unter gleichen Bedingungen durchzuführen. Es ist
doch Pflicht des Kommissionärs, das Interesse des Kommitten
ten bei Ausführung des Geschäftes jederzeit zu wären und im
Falle der Kollision beider Interessen gebührt dem Interesse
des Kommittenten der Vorzug. / Artikel 361 H.G.B. / Dieser Ver
pflichtung hat jedoch die beklagte Partei nach der Ueber
zeugung des Gerichtes nicht entbrochen, da sie dem Kläger
nicht, wie vereinbart, vierteljährlich Verrechnungen einge
schickt und sich vertragswidrig den ganzen gemäss dem Kommis-
sionsvertrage dem Kläger aus dem Erlöse zustellenden Betrag
auf Ihre Gegenforderung verrechnet hat, welche nach dem
Kommissionsvertrage aus dem der Klägerin zustehenden Er
löse mit einer bestimmten Quote nach und nach hätte ent
richtet werden sollen und da sie zuletzt während des Pro
zesses, in welchem der Kläger sein Recht geltend machte,
den ganzen Vertrag sichtlich nur deswegen aufgekündigt
hat, damit ihre Verpflichtung zur Bezahlung der eingeklag
ten Forderungen an die Klägerin erlösche. / Brief vom 8.7.
1935 E orig /. Trotzdem ist jedoch diese Kündigung nach der
Ueberzeugung des Gerichtes giltig.


Die Kündigung eines Kommissionsvertrages
durch den Kommissionär hat allerdings zur Folge, dass der
Kommissionär in einem solchen Falle verpflichtet ist, dem
Kommittenten den ihm dadurch entstandenen Schaden zu er
setzen. Eine solche auch zur Unzeit gegebene Kündigung hat
Geltung. / Artikel 360 H.G.B., § 1021 A.B.G.B., Kommentar
Staub-Pisko aus dem Jahre 1910 Seite 424 /.


Die Kündigung des Kommissionsvertrages im
gegenständlichen Falle kann selbstverständlich nur ex nunc
und niemals ex tunc wirken, sodass die bereits bestehenden
Rechte und Verbindlichkeiten der Partner des Kommissions
vertrages unberührt bleiben und durch sie nicht berührt
worden sind. Es besteht also weiterhin die Verpflichtung
der beklagten Partei, der Klägerin für die Zeit vor dieser
Kündigung die bereits angefallenen Erträgnisse aus dem Ver
kaufe der Bücher / keinesfalls der sogenannten aktuellen
Hefte der Zeitschrift „Die Fackel“ / vierteljährlich zu ver
rechnen und der Klägerin 25% dieses Erträgnisses zu über
weisen.


Es würde nach der Ueberzeugung des Gerichtes dem Erfordernis der Redlichkeit im rechtlichen Verkehr
und den im Geschäftsleben herrschenden Grundsätzen, sowie
den guten Sitten / § 879 A.B.G.B. /, schliesslich auch der
durch das Gesetz dem Kommissionär im Verhältnis zum Kommit
tenten auferlegten Pflicht widersprechen, wenn sich die beklagte Partei dieser ihrer vertraglichen Verpflichtung durch
die Kündigung des Vertrages und noch dazu während des Prozes
ses und sichtlich zur Unzeit entledigen dürfte. / Artikel
278, 279 und 361 H.G.B. /


Die beklagte Partei hat demnach in ihrem
Briefe vom 8.II.1935 / y orig / und vom 8.7.1935 / E orig /
ihre Gegenforderung für die Spesen des Transportes des La
gers nach Prag zu Unrecht mit dem Anspruch der Klägerin
auf Auszahlung von 25% des Erlöses für die Bücher kompen
siert und diese Kompensation zu Unrecht während des Pro
zesses neuerlich durchgeführt, da diese Aufrechnung durch
die gegenseitige Einigung der Prozessparteien / durch den
Kommissionsvertrag / ausgeschlossen war und weil im Sinne
dieses Kommissionsvertrages diese Gegenforderung der beklagten Partei im Gegensatze zu dem aus dem Erlöse der verkauf
ten Bücher bestehenden und vor dieser Kündigung bereits
entstandenen Klagsanspruch eine nicht fällige Forderung
darstellt. / § 1439 A.B.G.B. /


Was nun die sogenannten aktuellen Hefte
der Zeitschrift „Die Fackel“ betrifft, so fallen diese
nach Ansicht des Gerichtes zwar nicht unter den gegenständ
lichen Kommissionsvertrag. Nach der Ueberzeugung des Ge
richtes jedoch hat die beklagte Partei auch bezüglich des
aus dem Erlös für diese Hefte der Klägerin zustehenden Be
trages die Aufrechnung mit ihren Transportspesen zu Unrecht
durchgeführt / Briefe vom 8.II.1935 y orig und vom 8.7.1935
E orig /, da gerade bezüglich diese Kosten bedungen war, dass
sie nach und nach aus dem Erlöse für die verkauften Bücher
der Klagspartei entrichtet werden sollen, sodass nach der
Ueberzeugung des Gerichtes auch diese Kompensation durch
die zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich bezüglich
der Verrechnung dieser Gegenforderung erfolgte Vereinbarung
ausgeschlossen war. / § 1440 bis 1443 A.B.G.B. /


Daran hat auch die unberechtigte und zur Unzeit
erfolgte, wenn auch giltige Kündigung des Kommissionsver
trages nichts geändert, denn durch diese könnte die beklagte Partei nicht grössere Rechte erwerben, als ihr ohne diesen
unberechtigten und zur Unzeit erfolgten Akt zugestanden hätten.


Es stünde nach Ueberzeugung des Gerichtes im
Widerspruche zu dem Erfordernisse der Redlichkeit und der
im Geschäftsleben herrschenden Grundsätze, zu den Pflich
ten eines ordentlichen Kaufmannes und zu den guten Sitten,
wenn sich die beklagte Partei auf diese Art ihrer vertrag
lichen Verpflichtungen entledigen dürfte. / § 879 A.B.G.B.
und Artikel 278 und 279 H.G.B. /


Es musste daher auf Grund des oben Erwähnten
gemäss dem Urteilsenunziat entschieden werden.


Die Kostenentscheidung ist im § 41 Z.P.O. be
gründet.


Handelsbezirksgericht Prag
Abteilung III, am 13. März 1936.
L.S.


Dr. Ferdinand Langecker
für die Richtigkeit der Aus
fertigung der Kanzleileiter
Šnoblová v.r.