Abschrift.


Sehr geehrter Herr Doktor!


Ich erhielt Ihren Brief vom 26. d.M. und
kann Ihnen mitteilen, dass in der Strafangelegenheit gegen
den verantwortlichen Redakteur des Sozialdemokrat kein
Vergleichsantrag gestellt wurde, in der gegen die verantwortliche Redakteurin des Gegenangriff zu der Vergleichs
tagsatzung die Angeklagte nicht erschienen ist, was gleich
bedeutend ist mit der Ablehnung eines Vergleiches. Bei der
ersten Tagsatzung in Angelegenheit Gegenangriff-Widerrufs
klage war die Beklagte wieder durch die Kanzlei Dr. Stein
vertreten, hat den Klagsanspruch bestritten und es wurde
die mündliche Streitverhandlung auf den 4.XII. d.J. anberaumt.
Ich habe darauf hingewiesen, dass dieser späte Termin den
Klagseffekt zu vereiteln droht, doch erklärte der Richter,
seine Verhandlungstage bis in den Dezember hinein deswegen
voll besetzt zu haben, weil er gezwungen sei, einen zweiten
Kollegen zu substituieren, der für lange Zeit beurlaubt ist.
Er versprach mir jedoch, die Tagsatzung vorzuverlegen, wenn
ihm irgendeine für einen früheren Termin angesetzte Causa
ausfällt und hat sich auch tatsächlich unsere Angelegenheit
vorgemerkt.


Ich glaube zwar nicht, dass in den anhängi
gen Strafsachen noch Vergleichsanträge gestellt werden
dürften, sende Ihnen aber für alle Fälle den Klagsentwurf
AUFRUF ein, um Herrn K. zu ermöglichen, uns den Text jener
Satisfaktionserklärung bekanntzugeben, deren Veröffentlichung
er als hinreichende Genugtuung anzusehen bereit wäre.


Mit dem Ausdrucke vorzüglicher
Hochachtung ergebener
Unterschrift.


1 Beilage.