In seiner Verantwortung
gegen die gemäss § 2 u. 3des Gesetzes vom
28.VI.1933 Nr. 108 der Gesetzessammlung resp. wegen
der Uebertretung nach § 4 derPressgesetznovelle
erhobene Anklage versucht der
Angeklagte den Wahrheitsbeweis anzutreten,
führt
jedoch zu diesem
Zwecke der Wahrheit widersprechende
Umstände an. Bevor auf die
Ausführungen des Angeklagten im
einzelnen reagiert wird, muss folgendes
bemerkt werden.
Es kann nicht Gegenstand
dieses Prozesses sein
und der
Privatkläger muss es auch grundsätzlich
ab
lehnen,
Debatten über geistige Probleme mit einem
anonymen
Schreiber eines in der Zeitschrift
„Der Sozialdemokrat“ veröffentlichten Artikels
abzuwickeln. Unter dem
Vorwande, für die inkrimi
nierten Stellen des Artikels
„Die Fackel als faszistische
Hetzschrift“ beziehungsweise für die in diesen
Stellen enthaltenen
Beleidigungen des Privatklägers
den Wahrheitsbeweis führen
zu wollen, versucht der
Angeklagte, das Verfahren zu verschleppen, ja
es
überhaupt zu
sabotieren, indem er den Antrag stellt,
es möge ein Grosser Teil der
Publikationen des Pri-vatklägers zum
Beweise dafür herangezogen werden,
dass sich die FACKEL
Nr. 890 bis 905 im Widerspruche
zu alldem stellt, was der
Privatkläger Jahrzehnte
hindurch verkündet und
geschrieben hat.
Um diese Feststellung
beweisen zu können, wird – wie
gesagt – ein grosser Teil der Werke des Privatklägers
als
Beweis angeboten und da
selbst wenn es möglich wäre in Jahre
es nicht möglich ist, im
Rahmen dieses Pressprozesses
die angebotenen Publika
tionen auch nur zur
Verlesung zu bringen, geschweige
denn sie ihrem Inhalte und
ihrer Tendenz nach
zu
würdigen – vorausgesetzt, dass es überhaupt
möglich wäre, in Jahren
diese
eine solche
Übersetzerleistung zu bewältigen – , würde durch eine solche
Beweisführung die
Entscheidung über die gegen den Angeklagten
erhobenen
Anklage nicht nur erschwert,
sondern geradezu un
möglich gemacht.
Vor allem ist aber zu sagen:
Was der Privatkläger früher geschrieben hat
und ob dies im Widerspruche
zu seiner letzten
Publikation
ist, ist für die Beurteilung der
Frage, ob er durch den inkriminierten Artikel beleidigt
worden ist oder nicht, überhaupt
vollkommen
belanglos .
und
Es ist klar, dass
die vom Beklagten gewünschte
Feststellung soll
nur eine Debatte über
gei
stige
Probleme provozieren
, zu der sich der
Privatkläger
einem anonymen
Journalisten
Schreiber
gegenüber keineswegs
weder hergeben kann, für die jedoch
aber auch absolut kein e
Grund
juristische Notwendigkeiten
vorlieg
t
en
.
ad 1/
des gegnerischen Schriftsatzes: Es ist
notorisch und wird auch wohl
vom Angeklagten nicht
bestritten werden können, dass der Privatkläger der
alleinige Herausgeber der Zeit
schrift „Die Fackel“, der einzige Eigentümer
des gleichnamigen Verlages, in welchem diese Zeitschrift seit 36
Jahren erscheint und seit Jahrzehn
ten auch der einzige Autor aller in dieser Zeit
schrift erschienenen Artikel
ist. Wie bei keiner
zweiten
Zeitschrift, besteht also hier eine voll
ständige Identität zwischen
der Person des Ver
lagsinhabers, Herausgebers, verantwortlichen Redak
teurs und Autors und der Zeitschrift selbst.
Jede über die Zeitschrift
„Die Fackel“ behauptete
Tatsache wird daher
offenkundig vom Privatkläger
ausgesagt und man kann
deswegen nicht be
haupten und es ist deshalb eine offenbare
Ausflucht, dass der Privatkläger
gemäss § 5 Absatz 2des Gesetzes über den
Schutz der Ehre
nicht berechtigt wäre, die gegen ihn erhobenen
ehrenrührigen
Anschuldigungen unter Anklage zu
stellen, wenn und weil an
einzelnen Stellen des
inkriminierten Artikels nicht
ausdrücklich von der
Person des Privatklägers, sondern von der Zeitschrift
„Die Fackel“ die Rede war. Im Uebrigen ergibt
sich
die Person des
Klageberechtigten aus der Bestimmung
des §
16 Abs. 3 des Gesetzes über den Ehrenschutz
und es wird ausdrücklich auf
die Indikate Zahl
4228, 4027,
2715 der Sammlung der oberstgerlicht
lichen Entscheidungen
hingewiesen.
Der §
1 des Gesetzes über den Ehrenschutz enthält
die allgemeinen
Tatbestandsmerkmale einer Beleidigung,
während in den § 2, 3, 4,
die Merkmale der speziellen
Tatbestände festgelegt sind. Eine Injurie kann demnach
unter die Bestimmung des § 1 und zugleich unter die
der §§
2 oder folgende fallen.
Es ist daher vollständig unrichtig, wenn der Angeklagte behauptet,
er könne nach § 1 des Gesetzes über den Ehrenschutz
nicht belangt werden.
Ebenso vollständig unrichtig ist die
Behauptung, dass er wegen
Uebertretung der pflichtgemässen Sorgfalt nach § 4der
Pressgesetznovelle nicht belangt werden kann, zu
mal der § 1 dieses Gesetzes, auf welchen sich der § 4
ausdrücklich
beruft, die Verantwortlichkeit für die
Vergehen gemäss § 1 bis 4
des Gesetzes vom 28.6.1933
ausdrücklich statuiert.
ad
2./: Aus dem Inhalte des inkriminierten Artikels geht klar
hervor, dass es sich dem Schreiber
nicht darum gehandelt hat,
eine „ naturwissenschaftlich
evidente Tatsache“ zu konstatieren, denn eine
solche Tatsache zu erwähnen,
wäre ja vollkommen
sinnlos.
Wenn der anonyme Schreiber jedoch aus
drücklich darauf hinweist,
dass an dem Privatkläger
seine 60 Jahre nicht spurlos
vorübergegangen sind,
so
wollte er damit zweifellos nicht auf die normalen
physischen Folgen und
Begleiterscheinungen des Alters
des
Privatklägers aufmerksam machen, was doch
selbstver
ständlich vollkommen uninteressant wäre, sondern
er verfolgte damit einen
anderen Zweck. Da der Privatkläger jedoch
einen anonymen Schreiber eines
im „Sozialdemokrat“ erschienenen Artikels absolut
nicht für berechtigt hält,
ein Urteil über andere,
als
physische Eigenschaften, die er an dem Privatkläger wahrgenommen haben will, abzugeben und
eine Diskussion über
geistige Dinge mit diesem
Autor grundsätzlich ablehnt, so sei ausdrücklich
konstatiert, dass in der Anklageschrift auf diese
Stelle des inkriminierten Artikels nur in einem
Nebensatze hingewiesen war,
auf den kein beson
deres Gewicht gelegt wird. Eine besondere
Inkriminierung dieser Behauptung, die vielleicht auf die Jugendlichkeit des anonymen Autors schliessen lässt, hätte gar keinen Sinn.
Dem Privatkläger hat
es sich bei der Verfassung
der Anklageschrift
vorwiegend darum gehandelt,
den inkriminiertenArtikel möglichst
wörtlich zu zitieren und des
halb war auch der Passus
aufgenommen, in welchem
– wie
der Angeklagte in seinem Schriftsatze
behauptet – bloss „die Konstatierung der naturwis
senschaftlich evidenten
Tatsache“ enthalten war,
dass an dem Privatkläger seine 60 Jahre nicht
spurlos vorübergegangen
seien.
Bereits in diesem
Zusammenhange beruft sich der
Angeklagte auf den
Strafausschliessungsgrund des
§ 6 des Gesetzes über den Ehrenschutz, wodurch
er
sich allerdings mit
seiner Verteidigung gegen
die
Strafbarkeit der in dieser Stelle enthaltenen
Beleidigung in Widerspruch
stellt.
Gemäss § 6 ist eine in den §§ 1, 2 oder 4 ange
führte Handlung nicht
strafbar, wenn sie durch eine
Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt
wurde und die Grenzen dieser
Berechtigung nicht
überschritten wurden oder wenn die Grenzen sach
licher Beurteilung einer
wissenschaftlichen, künst-
lerischen oder anderen
ähnlichen Leistung nicht
überschritten wurde. Es kann wohl kaum behauptet
werden, dass der Angeklagte dadurch einer Rechts
pflicht nachgekommen ist,
indem er beim Privatkläger
eine naturwissenschaftlich
evidente Tatsache konsta
tiert hat oder dass er ein
Recht hätte, die Folgen
des
Alters beim Privatkläger festzustellen und
über
sie öffentlich, d.i.
in einer periodischen Zeitschrift, etwas
auszusagen.
Will er jedoch behaupten, er
habe die Grenzen sachli
cher Beurteilung einer
wissenschaftlichen künstleri
schen oder anderen ähnlichen
Leistung nicht über
schritten, dann gesteht er dadurch ein, dass der
betreffende Passus
keinesfalls die blosse Konstatie
rung einer
naturwissenschaftlich evidenten Tat
sache beinhaltet.
Aber, wie bereits betont
eine gerichtliche
Verteidigung
der
geistigen
Autorität
des Herausgebers der Fackel kann
amtlich nicht in
Betracht
kommen.
Der Beklagte macht auch für sich und
zwar für alle Fälle die
Rechtswohltat des § 9 – 3 Abs.des Gesetzes über den
Ehrenschutz geltend, indem er
die Pauschalbehauptung
aufstellt, er habe sich der
strafbaren Handlungen nur aus Uebereilung und Auf
regung, verursacht durch das
unmittelbar vorangegan
gene herausfordernde oder
ärgerniserregende Beneh
men des Privatklägers, schuldig gemacht und die Art
und Weise, wie die Handlung
begangen wurde, sei durch
die
Umstände entschuldbar. Zu dieser Verteidigung
muss bemerkt werden.
Das Heft der
FACKEL / Nr. 890 bis 905 /,
dessen Inhalt den Anstoss zu
dem inkriminierten Artikel gegeben hat,
ist
im
Ende
Juli 1934, der inkriminierte
Artikel jedoch erst am 10.8.1934 erschienen.
Es ist zwar vollkommen
unwahr, dass der Inhalt
dieses Fackelheftes den Schreiber des inkriminierten
Artikels in Aufregung versetzen konn
te und versetzt hat und dass
er durch diese Publikation
in Uebereilung zur Verfassung und
Veröffentli
chung des inkriminierten Artikels
veranlasst worden
ist. Aber
selbst wenn dies wahr wäre, so kann man
doch nicht behaupten, dies
sei nur das unmit
telbar
vorangegangene herausfordernde oder ärgernis
erregende Benehmen des Privatklägers verursacht
worden, da doch der Autor des inkriminiertenArtikels in der Zeit zwischen Ende Juli und
10. August 1934 genügend
Zeit hatte, sich zu
beruhigen
und sich die Folgen seines angeblich
in Aufregung geschriebenen
Artikels zu vergegen
wärtigen. Auch
ein anonymer Schreiber muss, wenn
er überhaupt publizistisch
tätig sein will, ge
nügend Urteilskraft besitzen, um zu bedenken, was
er schreibt und tut er dies
nicht, dann darf
er sich
nicht darauf berufen, er sei aufgeregt
gewesen und habe sich
übereilt, weil er durch
einen
mehr als zwei Wochen vorher erschienenen
Aufsatz provoziert worden
sei.
ad
3./:
Die
Bezüglich der
unter diesem Punkte angeführte
Stelle des inkriminierten Artikels, in der von
Ausfällen gegen den
Marxismus und die Sozial
demokratie die Rede war,
sollte nach der Weisung
wurde vom PrKl
des Privatklägers nur
erwogen, sie
insoferne unter Anklage
gestellt werden
zu stellen
, als die Ausfälle als „läppisch“
bezeichnet wurden. Der Rechtsanwalt des Privatklägers hat bei der
flüchtigen Unterredung die diesbezügliche
Weisung
Meinung als
missver
standen,
was dadurch begreiflich ist, dass er
nach der ersten Lektüre
des letzten Fackelheftes
und gar die Bezeichnung als „wilde Ausfälle“
mitinkriminieren zu
sollen geglaubt.
in welchem der Autor des inkriminiertenArtikels diese läppischen Ausfälle konstatiert
haben will,
selbstverständlich nicht feststellen
konnte, dass in diesem
Hefte irgendwelche Aus
fälle gegen die Sache
der Arbeiter oder gegen
den Sozialismus als solchen enthalten waren.
Der Privatkläger
Dieser
bekennt sich durchaus zu wilden
Angrif
fen
wie er sie seit Jahren in der Fackel unternommen hat,
gegen den landläufigen Marxismus, wie er eben aufgefasst gegen den
Parteiapparat und gegen alles,
wird,
was unter dem Vorwande, es diene der Rettung der
Arbeitersache, schmarotzt
und sich unter miss
bräuchlicner Berufung auf
marxistische
sozialistische
Ideen
und Ideale
berufen fühlt, die Arbeiter zu leiten
und leider vielfach in ihr
Verderben zu führen.
Es war
vom Privatkläger
nur beabsichtigt
erwogen
, die
Bezeichnung
seiner diesbezüglichen Ausführungen
als „läppisch“ unter Anklage
zu stellen, keines
falls jedoch wollte er in der Anklageschrift
behaupten, er habe keine
Ausfälle gegen jene
unternommen, die sich heute als Repräsentanten
des Marxismus und der
Sozialdemokratie bezeichnen.
Für diese gelten die vom Beklagten im Punkt
3
des Schriftsatzes angeführten Zitate, zu denen
sich der Kläger ohne Bedenken bekennt und die, sogar
wiewohl im Schriftsatze des Angeklagten aus dem
in der Losreißung aus dem Zusammenhange,
wie Sie der Schriftsatz darbietet,
ihre volle Wirksamkeit
Zusammenhange
gerissen, doch
behalten haben.
Da aber der Privatkläger dem anonymen Schrei
Da aber der Privatankläger auch in diesem Punkte, der doch ob des konkreten
Inhaltes entbehrt, sich mit einem anonymen Schreiber
in keine Debatte einlassen
und es schließlich verwinden kann, wenn
ber des inkriminierten
Artikels
auch die Berechtigung
nicht zusprechen
kann, ein Urteil darüber abzu
geben, ob es sich um
wilde und läppische Ausfälle
handelt,
diese Ausfälle von ihm
ein parteimäßig gebundener Journalist, der
sich zugegebenermaßen bei der Bildung öffentlicher Meinung übereilt, den
Angriff
als läppisch bezeichnetwerden, so erklärt
er hiemit ausdrücklich
wird hiermit ausdrücklich
, dass er
7) Da aber der Privatkläger auch in diesem Punkte, der doch
jedes konkreten Inhaltes
entbehrt, sich mit einem anonymen Schrei
ber in keine
Debatte einlassen und es schliesslich verwinden kann,
wenn ein parteimässig
gebundener Journalist, der sich zugegebener
massen bei der Bildung
öffentlicher Meinung übereilt, den Angriff
als läppisch bezeichnet, so
wird hiemit ausdrücklich erklärt, dass
er
diese Stelle des inkriminierten Artikels nicht
unter Anklage stellt.
Dadurch entfällt die
Notwendigkeit,
das Gericht mit der Lektüre der vom Angeklagten in diesem
Zusammenhange
angeführten
vielbändigen Literatur zu belästigen, deren
Darbietung ein klares Ablenkungs- und Verschleppungsmanöver ist,
und das Verfahren wird
Stellen zu befassen
wesentlich vereinfacht.
ad
4./: Auf Seite 174 und 175 der
FACKEL
Nr. 890 bis 905 steht nichts, was die
Behauptung eines so kleinlichen und lächerlichen
Verhaltens begründen könnte, wie
dass der Privatkläger
könne es den Arbeitern „
nicht verzeihen“ könne,
dass sie ihm den
elektrischen Strom abgeschnit
ten haben. Der betreffende
Passus der vom
Beklagten zitierten Stelle hat einen ganz
anderen Sinn und Inhalt.
Vor Erscheinen des Heftes
der FACKEL vomJuli
1934 hat sich die sogenannte antifaszi
stische Presse bemüssigt
gesehen, wiederholt
darauf
hinzuweisen, dass der Privatkläger, dass
der Privatkläger gegen Hitler
nichts publiziert
ha
t
be
. Es sind in dieser Presse , die
ungeheuren Schaden angerichtet und das Los der Opfer Hitlers verschlechtert hat, Artikel erschienen,
in
welchen
denen
die vorwurfsvolle, törichte
Frage gestellt
wurde, warum
die FACKEL nicht erschein
t
e
.
A
Nun ist es wohl ausschließlich Sache des
Autors, ob und wann er eine Publikation erscheinen lässt, falls ihm nicht
unehrenhafte Motive der Unterlassung nachzuweisen wären. Nun war gerade ein
umfangreiches Heft der Fackel im Druck, das in Form der
Beantwortung der albernen Frage die gewünschte und wohl relevanteste
„Stellung“ zur Katastrophe Hitler bezog.
In diesem Hefte, das, mit entsprechender Fortsetzung, wegen
der österr. Februarkatastrophe erst im Juli erscheinen konnte, ist nun a
uf Seite 174 und 175
des Heftes der FACKELvom Juli 1934 ist ein übrigens
ein satirischer
ironischer
Hinweis
auf
gewisse sonderbare
einen unheimlichen
Zusammen
hang enthalten
und dabei
, indem eben
wird
bemerkt
, dass
am 12. Februar 11 Uhr
vormittags, in der
Minute, da
der letzte Korrekturstrich an einem
fertiggestellten Hefte der
FACKEL angebracht
wurde, derselbe Typus, der gefragt hatte, warum
die FACKEL nicht erschein
t
e
, das Licht abgedreht
hat.
10) Nun ist es wohl
ausschliesslich Sache des Autors, ob und
wann er eine Publikation
erscheinen lässt, falls ihm nicht unehren
hafte Motive der
Unterlassung nachzuweisen wären. Nun war gerade
ein umfangreiches Heft der
‚Fackel‘ im Druck, das in Form der Be
antwortung der albernen
Frage die gewünschte und wohl vehementeste
„Stellung“ zur Katastrophe
Hitler bezog. In diesem Hefte, das, mit
entsprechender Fortsetzung, wegen der österreichischen Februar
katastrophe erst im Juli
erscheinen konnte, ist nun
Es war weder die Rede davon,
dass dies ein Ar
beiter war, noch war ein Arbeiter gemeint.
D
er
ie
jenigen, die gefragt hatten, warum die FACKEL
nicht erscheint, waren gewiss keine Arbeiter, sondern sogenannte Intelektuelle, die vom
Schreibtisch aus das Schicksal der Arbeiter dirigieren. Mit
dem „Typus“ waren also diejenigen gemeint,
also jene
eben die
Arbeiter zum
Generalstreik veranlasst haben, eben die, gegen
die sich die wilden
, wenn auch nicht läppischen,
Angriffe
gerichtet haben,
Ausfälle von denen
auf die
sich der inkriminierte Artikel und also der Schriftsatz des Angeklagten unter Punkt 3
spricht
handelt
bezieht
.
Wenn
also
demnach
im inkriminierten Artikel behaup
tet wird, der Privatkläger könne es den „Arbeitern“
nicht
verzeihen, dass sie ihm den elektrischen
Strom abgeschnitten haben,
so ist diese Behauptung
unwahr und stellt eine Lächerlichmachung des
Privatklägers dar, denn es wäre wahrhaftig lächer
lich, den
Arbeitern etwas nachzutragen und sie
für etwas verantwortlich zu
machen, was sie
nicht
verschuldet
haben
höchstens im Einzelfall manuell als Opfer
der Verführung ausgeführt haben
.
ad
5./: Die Behauptung, an der letztenNummer der FACKEL
sei nicht mehr viel vom Kämpfer
und Satiriker Karl Kraus zu
erkennen, war weder
in der
Strafanzeige, noch in der Anklageschrift
erwähnt und natürlich auch
nicht unter Anklage
gestellt.
Dies geschah schon deswegen nicht,
weil
der Privatkläger durch eine Kritik des Autors des durch eine
inkriminierten Artikels, insbesondere
Kritik, die
sich auf seine künstlerischen Lei
stungen bezieht, nicht
verletzt werden kann.
Gerade Eine solche Beweis
führung würde
in die unendliche
Materie
führen, deren Behandlung
man keinem Gericht der Welt zu
muten kann, und eine
Unter
suchung erfordern, die voll
kommen überflüssig ist,
da ja
der Ankläger und Autor nicht
ein Wort von dem, was er
früher
geschrieben
hat, verleugnet, und
die
Wahrnehmung des schein
baren „Widerspruchs“
getrost
jenen
oberflächlichen Lesern
überlässt, über die sich der
Sozialdemokrat mit vollem
Recht am 28. April in
einem
begeisterten
Artikel über KarlKraus lustig gemacht hat. Der
Widerspruch ist nicht
der des
Autors, sondern grotesker
Weise der des beklagten Blattes
das in nachweislich
voller Kenntnis
des Privatanklägers über die Februar
ereignisse
ihn damals angehimmelt hat.
ad
6./: Der Beklagte versucht
darzustellen,
dass es
keine Beleidigung sei, wenn vom Privatkläger ausgesagt
wird, es sei an ihm ein Verfall
zu konstatieren, der in der
Tiefe des Absturzes
12) Eine solche
Beweisführung würde in die unendliche Materie
führen, deren Behandlung man
keinem Gericht der Welt zumuten kann,
und eine Untersuchung
erfordern, die vollkommen überflüssig ist,
da ja der Privatkläger und Autor nicht ein Wort von dem, was er
früher geschrieben hat,
verleugnet, und die Wahrnehmung des schein
baren „Widerspruchs“ getrost
jenen oberflächlichen Lesern über
lässt, über die sich der
‚Sozialdemokrat‘ mit vollem Recht am
28. April 1934 in einem
begeisterten Artikel über Karl
Kraus lustig
gemacht hat. Der Widerspruch ist nicht der des Autors,
sondern
grotesker Weise
der des beklagten Blattes, das in
nachweislich
voller
Kenntnis des Privatklägers über die
Februar-Ereignisse ihn
damals
angehimmelt hat.
wohl den Gerhart Hauptmanns übertrifft.
Von Gerhart Hauptmann wird ausgesagt, er habe
sich gleichgeschaltet, und
es ist tatsächlich bekannt, dass
er, der Dichter der „Weber“ und des „Hannele“ den Hitlergruss leistet und ein Gedichte zu
Ehren Horst Wessels verfasst hat.
Der Vergleich mit Gerhart Hauptmann
, der gewiss einmal eine bedeutende
dichterische Erscheinung war, in diesem
Zusammenhange ist geeignet,
beim Leser die Vor
stellung zu erwecken, als ob auch der Privatkläger
heute Anhänger Hitlers und
des Faszismus
seines blutigen Regimes
wäre und alles das,
was in Deutschland seit
der Uebernahme der
Regierungsgewalt durch die
Nationalsozialisten geschehen ist, billigte.
Für diese
Behauptung bietet weder die FACKELNr. 890 bis 905
, die im Gegenteil den vehementesten Angriff
gegen den Wahnsinn dieses Regimes bedeutet, noch irgendeine Handlung
des
Privatklägers
, der im Gegenteil jede Verbindung mit dem
heutigen Deutschland abgelehnt, die
Auslieferung seiner Bücher in Deutschland
gekündigt, die Versendung der Fackel nach Deutschland eingestellt,
die Streichung seines Namens aus dem deutschen Literaturkalender veranlasst,
eine Einladung des Kölner Rundfunks
schroff zurückgewiesen hat (sie Nr. 890–905) – auch nur die
geringste Grundlage
und es
ist unwahr, wenn behauptet wird, der
Privatkläger habe im Alter die Ideale verlassen,
für die er in früherer Zeit
gekämpft hat. Seine heutige Haltung entspricht
durchaus seiner Haltung seit jeher, seiner Haltung im Weltkrieg, seiner Haltung
gegen die Regierung Schober, und wenn er in
Bezug auf die Regierung Dollfuß, die den
schwersten Kampf gegen Hitler geführt hat,
andrer Ansicht war als der Prager „Sozialdemokrat“, so hat er sich durchaus in der Linie dieses Kampfes
gehalten und ein unsauberes oder ungeistiges Motiv in dieser Haltung wird selbst
der „Sozialdemokrat“ ohne „Übereilung“
nicht zu behaupten wagen.
Der Beklagte
behauptet
erklärt
zwar, er
werde
führe
darüber
den
Wahrheitsbeweis führen, tut dies jedoch
nicht,
sondern beruft
sich nur auf die in Verbindung
mit dem Beweise über die anderen inkriminierten
Stellen angebotenen
Beweismittel , die vollkommen untauglich sind,
und nie zum Beweise einer niedrigen Gesinnung dienen könnten, da ja auch ein
wirklicher und erkennbarer, nachweisbarer Gesinnungswechsel auf den lautersten,
moralischen Motiven beruhen könnte. Umsomehr muss ein scheinbarer Widerspruch,
nicht der des Betrachters,
ad
7./: Wie bereits wiederholt erwähnt,
muss es abgelehnt werden,
mit dem Autor des
inkriminierten Artikels und dem Beklagten über
Probleme geistiger Art zu
debattieren. Es ist
nicht
Aufgabe des Privatklägers, dem anonymen
Autor des
Artikels einen
Kommentar zu dem EndeJuli 1934 erschienenen Hefte der FACKEL Nr.890 bis 905 zu
geben und er kann nichts dagegen
tun, wenn Leute, die sich
unbefugter Weise
zu
als
15) Für diese Behauptung
bietet weder die ‚Fackel‘ Nr. 890 bis905, die im
Gegenteil den vehementesten Angriff gegen den Wahn
sinn dieses Regimes
bedeutet, noch irgend eine Handlung des
Privatklägers – der im Gegenteil jede Verbindung mit dem
heuti
gen Deutschland abgelehnt, die Auslieferung seiner
Bücher in
Deutschland gekündigt, die Versendung der Fackel nach Deutschland
eingestellt, die Streichung seines Namens aus dem Deutschen Litera
turkalender veranlasst, eine
Einladung des Kölner-Rundfunks schroff
zurückgewiesen hat (siehe
Nr.
890–905) – auch nur die geringste
Grundlage, und es ist
unwahr, wenn behauptet wird, der Privatkläger
habe im Alter die Ideale
verlassen, für die er in früherer Zeit
gekämpft hat. Seine heutige
Haltung entspricht durchaus seiner
Haltung seit jeher, seiner
Haltung im Weltkrieg, seiner Haltung
gegen die Regierung Schober, und wenn er in Bezug auf die
Regierung
Dollfuss, die den schwersten Kampf gegen Hitler geführt hat, ande
rer Ansicht war als der ‚Prager Sozialdemokrat‘, so hat er sich
durchaus in der Linie dieses
Kampfes gehalten, und ein unsauberes
oder ungeistiges Motiv in
dieser Haltung wird selbst der
‚Sozialdemokrat‘ ohne Uebereilung nicht zu behaupten wagen.
16) die vollkommen
untauglich sind und nie zum Beweise einer
niedrigen Gesinnung dienen
könnten, da ja auch ein wirklicher und
erkennbarer, nachweisbarer
Gesinnungswechsel auf den lautesten
moralischen Motiven beruhen
könnte. Umsomehr muss ein scheinbarer
Widerspruch in einer
Weltanschauung und gar der politischen nicht
der Widerspruch des
Betrachters, sondern er kann sehr wohl der der
Welt, der Erscheinung, der
Zeitverhältnisse sein. Eben dies ist
wiederholt in 35 Jahren der
‚Fackel‘ in Prosa und Versen
(Epigramme) dargestellt
worden, und das weiss der ‚Sozialdemokrat‘
selbstverständlich ganz genau.
Kritikern aufspielen, nicht
versteifen, was sie
lesen
.
, weil sie zugegebenermaßen übereilt
lesen.
Soviel mag nur zu den in diesem Punkte
aufgestellten Behauptungen
des Beklagten be
merkt werden, dass in der
FACKEL vom Juli 1934
nichts enthalten ist, woraus sich schliessen
liesse, dass der Privatkläger die Interessen nur
der bedrückten Juden („der Wiener israelitischen
Kultusgemeinde“) und nicht aller Bedrückten
wahrt.
Ebensowenig wird
auch nur in einer Zeile des
vom Beklagten zum Beweise angeführten Fackelheftes
die Ansicht vertreten, dass der Privatkläger das
österreichische und italienische
Regime nur deswegen dem
Hitlerregime vorzieht,
weil
jene die Juden ungeschoren lassen.
Durch diese Behauptung soll
der Privatkläger
lächerlich gemacht und in
den Augen des Lesers
herabgesetzt werden.
ad
8/–10/: Aus den vom Beklagten zur
Be
gründung
der Behauptung, der Privatkläger ver
suche, die
tschechoslovakischen Behörden gegen
die österreichischen
Emigranten aufzuhetzen,
zitierten Stellen des Fackelheftes vom Juli 1934
geht selbstverständlich keinesfalls die Ungeheuerlichkeit hervor, dass der Privatkläger
wen immer bei den
tschechoslovakischen Behörden
denunziert hat oder denunzieren wollte. Im Gegen
teil, aus diesen Stellen ist
klar ersichtlich,
dass der
Privatkläger jedem die Sicherheit seiner
Existenz und des Lebens
gönnt, selbst denen, die
andere in den Tod getrieben haben. Gerade jedoch
zum Schutze der Arbeiter
verlangt der Privatkläger,
dass diejenigen,
die
denen es gelungen ist,
sich in Sicherheit zu
bringen,
gebracht haben sich ruhig verhalten
und
das Asylrecht in eine
s
m
gastfreundlichen Staates nicht dazu
missbrau-
chen, um von hier aus die
Arbeiter des um
seine
Freiheit und um sein Dasein kämpfenden
Nachbarstaates zur
Schädigung der Wirtschaft
dieses Staates aufzufordern und dadurch den
Kampf
gegen den
großen gemeinsamen Feind zu lähmen .
Dieses Thema sollte lieber
von der Zeit
schrift
ung
„Der Sozialdemokrat“ nicht berührt werden,
da es sonst zu Erörterungen
führen könnte,
die
tatsächlich die ziemlich unheroische, und nur menschlich begreifliche Art der
Rettung und auf gewisse Handlungen
man
cher in die
tschechoslovakische Republik ge
flüchteten
sozialdemokratischen Führer hinweisen
müssten
würden
.
Es ist bezeichnend, dass
Indem
der Beklagte in
diesem Zusammenhange bezeichnenderweise versucht, Widersprüche
zwi
schen der
früheren Haltung des Privatklägers undzwischen seiner jetzigen zu konstatieren.
Es
handelt sich da wiederum um den
liegt lediglich der
Versuch vor, die
Aufmerksamkeit des Gerichtes von dem einzigen
Thema des Prozesses
abzulenken, nämlich von der
notwendigen Prüfung und Beurteilung
der Frage, ob der Privatkläger
durch den inkriminierten Artikel belei
aus unehrenhaften Motiven publizistisch
gehandelt hat, was von dem Beschuldigten bisher nicht einmal
behauptet worden ist, etwa, dass er der Regierung Dollfuß’ bestochen war, dass in irgendeiner
spekulativen Absicht er willfährig anzeigen wollte oder dass er aus Feigheit
gehandelt habe.
digt oder an seiner
Ehre gekränkt worden ist oder
nicht.
Selbst wenn alles, was der
Beklagte behaup
tet und worüber er Beweise
anbietet, wahr wäre,
wenn
also zugestanden würde, der Privatkläger habe
seine Ansichten geändert,
verteidige heute das,
was ihm
früher verdammenswert erschienen sei,
könnte es an der Tatsache
nichts ändern, dass
es
unzulässig ist, ihn zu beleidigen, indem man
behauptet, er habe das, was
er geschrieben hat,
aus
unehrenhaften Motiven und infolge seiner niedrigen
Gesinnung veröffentlicht, er
stelle einen ausge
wachsenen Zuchthäusler über Lassalle, er sei
auf dem
Wege, der
Zutreiber des österreichischen Henkers
ge
zu werden
und sei den Weg der
Gleichschaltung gegangen, etc.
worden
19) aus unehrenhaften
Motiven publizistisch gehandelt hat,
was von dem Beschuldigten bisher nicht einmal behauptet worden
ist, etwa, dass er von der
Regierung Dollfuss bestochen war, dass
er in irgend einer
spekulativen Absicht, sich ihr willfährig zei
gen wollte oder dass er aus
Feigheit gehandelt habe.
Deshalb ist es unzulässig und m
M
it allem
Nachdrucke
muss zurückgewiesen werden, dass der Beklagte versucht,
einen Wahrheitsbeweis vorzu
täuschen, der sich so leicht eingrenzen ließe, und
zum Nachweise für den angeblichen
Gesinnungs
wechsel des Privatklägers
, der juristisch irrelevant wäre, solange er
nicht
umfangreiche
unehrenhaften Motiven entspränge,
Werke
gesamte Produktion
heranzuziehen, deren Lektüre das Gericht
viele Wochen hindurch in Anspruch nehmen
müsste.
Selbst
Es wird wiederholt
Da auch
ein Gesinnungswechsel könnte
dem Beklagten nicht das Recht geben
, die Ehre
des Privatklägers anzugreifen und ist es daher
durchaus unzulässig, das
Verfahren dadurch zu
sabotieren, dass Beweise beantragt werden über
Tatsachen, deren
Vorhandensein für die Beurtei
lung des strafbaren
Tatbestandes durchaus
belanglos ist.
Der inkriminierte Artikel
liegt dem
löblichen Gerichte
in beglaubigter Uebersetzung
vor. Der Wahrheitsbeweis kann vom Angeklagten
nur
dadurch
erbracht werden, indem er beweist,
dass die über den Privatkläger behaupteten
Tatsachen wirklich
vorliegen. Einen Beweis
über
Tatsachen, die nicht den Gegenstand die
ses Prozesses bilden und
durch den das ganze
Verfahren
in eine Diskussion über geistige
und politische Probleme
abgelenkt werden soll,
darf
man
wohl
in diesem Prozesse nicht zulassen.
Ich habe den Schutz des
löblichen Gerichtes angerufen,
nicht um mich mit einem ano
nymen Schreiber
über diese Probleme auseinander
zusetzen, sondern weil ich
durch falsche Be
hauptungen an meiner Ehre gekränkt, in der
20) Was den ausgewachsenen
Zuchthäusler betrifft, den der Privatkläger angeblich
über Lassalle stellt, so ist offenbar der
österreichische Vizekanzler Starhemberg gemeint, und es
bleibt
dem ‚Sozialdemokrat‘ überlassen,
erforderlichenfalls nachzuweisen,
woher er zu der Behauptung
kommt, dass der Genannte ein ausge
wachsener Zuchthäusler sei.
In Wahrheit hat der Privatkläger nichts
anderes getan, als einen
überaus wuchtigen Angriff Starhembergs
gegen Hitler stilkritisch der verdienstvollen, aber
weitschweifigen
Rede Lassalles gegen die Presse vorzuziehen. Dass der
Privatkläger im Begriffe
sei, der Zutreiber des österreichischen Henkers
zu werden – eine so
ungeheuerliche Behauptung ist durch kein
Wort des Privatklägers zu rechtfertigen, wohingegen eher zu be
weisen wäre, dass die
antifaszistische Presse durch die Nennung
von Namen der armen in den
deutschen Konzentrationslagern Ge
peinigten deren Lage
verschlechtert hat, und somit zum Zutreiber
des preussischen Henkers
geworden ist, der sicherlich eine grau
samere Gestalt als der
österreichische darstellt.
allgemeine Meinung
verdeutlich gemacht
und
herabgesetzt worden bin.
Ich bitte daher, die Anträge
des
Beklagten,
insoferne sie Tatsachen be
in ihrem absurden Umfang abzulehnen
, und den
treffen, die auf
meine Haltung in früherer
Zeit hinweisen vom Wahrheitsbeweis nur auf
Kläger beantragten
jene Tatsachen zu
beschränken, welche mit
dem
inkriminierten Artikel in Verbindung
stehen.
Zum Schlusse möchte ich noch
bemerken:
Im Oktober 1932
habe ich das Fackelheft Nr.867 bis 884
herausgegeben, dessen erster
Artikel, betitelt „Hüben und Drüben“,
im Wesentlichen das gleiche
beinhaltet, wie
die in der
FACKEL vom Juli 1934 erschienenen
Artikel. In genauer Kenntnis
des Inhaltes des
Aufsatzes
„Hüben und Drüben“ wie auch in
genauer, durch Zeugen nachweisbarer Kenntnis der Haltung des Anklägers, der Ende Februar und im März in Prag weilte, seine Ansichten niemandem verhehlt hat
(woraus die Konsequenz der Absage eines sozialdemokratischen Rundfunkvortrages
über den PK gezogen wurde), hat die
Zeit
schrift
„Der Sozialdemokrat“ in ihrer
Nummervom 28.IV.1934
anlässlich meines 60. Geburts
tages einen Artikel veröffentlicht, in welchem
begeisterte Hymnen auf mich
gesungen werden.
Es ist dies
geschehen, trotzdem ich bereits
in dem Aufsatze „Hüben und
Drüben“ in gleicher
Weise, wie in den Aufsätzen der FACKEL vom Juli1934, auf die
Schuld der sozialdemokratischen
Führer hingewiesen und deren
Haltung „wild“
auf das schärfste
kri
tisiert
habe.
Ebensowenig wie damals die vom
Wenn sich der „Sozialdemokrat“ in Kenntnis aller dieser
Umstände nicht veranlasst sah, einen Artikel gegen mich zu publizieren, sondern im
Gegenteil mir einen huldigenden Artikel widmete,
Beklagten verantwortlich redigierte Zeit-schrift
veranlasst werden konnte, gegen
mich beleidigende
Artikel zu publizieren,
vielmehr sich
veranlasst sah, konnte und
23) wie auch in genauer,
durch Zeugen nachweisbarer Kenntnis
der Haltung des Privatklägers, der Ende Februar und im März
in
Prag weilte, seine Ansichten niemandem verhehlt hat, (woraus
die
Konsequenz der Absage
eines sozialdemokratischen Rundfunk
vortrages über den Privatkläger gezogen wurde),
24) Wenn sich der ‚Sozialdemokrat‘ in Kenntnis aller dieser
Umstände nicht veranlasst
sah, einen Artikel gegen den Privatkläger zu
publizieren, sondern im Gegenteil ihm einen huldigen
den Artikel widmete, so
so durfte der Schreiber
des inkriminiertenArtikels
durch den Inhalt des FackelheftesNr. 890 bis 905 zu
dem beleidigenden Artikel provoziert w
o
e
rden sein.
Er hat in seinem Artikel höhnisch mit Recht
diejenigen abgetan, die
mir Widersprüche vorwerfen,
und gesellt sich nun
selbst zu ihnen, was wohl
selbst ein noch größerer Widerspruch ist.
Ich werde bei der
Hauptverhandlung die
betreffenden Stellen aus dem Aufsatze
„Hüben und
Drüben“, sowie d
ie
en
Notiz
Artikel
aus derNummer „Der Sozialdemokrat“ vom
28.IV.1934 zur Verlesung bringen und führe diese
beiden Aufsätze als
Gegenbeweis darüber,
dass
meine Publikation in Nr. 890 bis 905der FACKEL keinen
begründeten Anlass zur
Verfassung und Veröffentlichung des inkriminierten Artikels bilden kann.
25) Er hat in jenem Artikel höhnisch mit Recht
diejenigen ab
getan, die dem Privatkläger Widersprüche
vorwerfen, und gesellt
sich
nun selbst zu ihnen, was wohl ein noch grösserer Widerspruch
ist.