Die Fackel als fascistische Hetzschrift?Der SozialdemokratDer Sozialdemokrat, 28.4.1934Hanneles Himmelfahrt. Traumdichtung in zwei TeilenDie Weber. Schauspiel aus den vierziger JahrenDie FackelKarl Kraus – sechzig Jahre [Der Sozialdemokrat]


In seiner Verantwortung gegen die gemäss § 2 u. 3des Gesetzes vom 28.VI.1933 Nr. 108 der Gesetzessammlung resp. wegen der Uebertretung nach § 4 derPressgesetznovelle erhobene Anklage versucht der
Angeklagte den Wahrheitsbeweis anzutreten, führt
jedoch zu diesem Zwecke der Wahrheit widersprechende
Umstände an. Bevor auf die Ausführungen des Angeklagten im einzelnen reagiert wird, muss folgendes
bemerkt werden.


Es kann nicht Gegenstand dieses Prozesses sein
und der Privatkläger muss es auch grundsätzlich ab
lehnen, Debatten über geistige Probleme mit einem
anonymen Schreiber eines in der Zeitschrift
Der Sozialdemokrat“ veröffentlichten Artikels
abzuwickeln. Unter dem Vorwande, für die inkrimi
nierten Stellen des Artikels „Die Fackel als faszistische Hetzschrift“ beziehungsweise für die in diesen
Stellen enthaltenen Beleidigungen des Privatklägers
den Wahrheitsbeweis führen zu wollen, versucht der
Angeklagte, das Verfahren zu verschleppen, ja es
überhaupt zu sabotieren, indem er den Antrag stellt,
es möge ein Grosser Teil der Publikationen des Pri-vatklägers zum Beweise dafür herangezogen werden,
dass sich die FACKEL Nr. 890 bis 905 im Widerspruche
zu alldem stellt, was der Privatkläger Jahrzehnte
hindurch verkündet und geschrieben hat.


Um diese Feststellung beweisen zu können, wird – wie
gesagt – ein grosser Teil der Werke des Privatklägers
als Beweis angeboten und da selbst wenn es möglich wäre in Jahre es nicht möglich ist, im
Rahmen dieses Pressprozesses die angebotenen Publika
tionen auch nur zur Verlesung zu bringen, geschweige
denn sie ihrem Inhalte und ihrer Tendenz nach
zu würdigen – vorausgesetzt, dass es überhaupt möglich wäre, in Jahren diese eine solche Übersetzerleistung zu bewältigen – , würde durch eine solche Beweisführung die
Entscheidung über die gegen den Angeklagten erhobenen
Anklage nicht nur erschwert, sondern geradezu un
möglich gemacht.


Vor allem ist aber zu sagen:
Was der Privatkläger früher geschrieben hat
und ob dies im Widerspruche zu seiner letzten
Publikation ist, ist für die Beurteilung der
Frage, ob er durch den inkriminierten Artikel beleidigt worden ist oder nicht, überhaupt vollkommen
belanglos . und Es ist klar, dass die vom Beklagten gewünschte
Feststellung soll nur eine Debatte über gei
stige Probleme provozieren , zu der sich der
Privatkläger einem anonymen Journalisten Schreiber gegenüber keineswegs weder hergeben kann, für die jedoch
aber auch absolut kein e Grund juristische Notwendigkeiten vorlieg t en .


ad 1/ des gegnerischen Schriftsatzes: Es ist
notorisch und wird auch wohl vom Angeklagten nicht bestritten werden können, dass der Privatkläger der alleinige Herausgeber der Zeit
schrift „Die Fackel“, der einzige Eigentümer
des gleichnamigen Verlages, in welchem diese Zeitschrift seit 36 Jahren erscheint und seit Jahrzehn
ten auch der einzige Autor aller in dieser Zeit
schrift erschienenen Artikel ist. Wie bei keiner
zweiten Zeitschrift, besteht also hier eine voll
ständige Identität zwischen der Person des Ver
lagsinhabers, Herausgebers, verantwortlichen Redak
teurs und Autors und der Zeitschrift selbst.


Jede über die Zeitschrift „Die Fackel“ behauptete
Tatsache wird daher offenkundig vom Privatkläger
ausgesagt und man kann deswegen nicht be
haupten und es ist deshalb eine offenbare Ausflucht, dass der Privatkläger gemäss § 5 Absatz 2des Gesetzes über den Schutz der Ehre
nicht berechtigt wäre, die gegen ihn erhobenen
ehrenrührigen Anschuldigungen unter Anklage zu
stellen, wenn und weil an einzelnen Stellen des
inkriminierten Artikels nicht ausdrücklich von der
Person des Privatklägers, sondern von der Zeitschrift
Die Fackel“ die Rede war. Im Uebrigen ergibt sich
die Person des Klageberechtigten aus der Bestimmung
des § 16 Abs. 3 des Gesetzes über den Ehrenschutz
und es wird ausdrücklich auf die Indikate Zahl
4228, 4027, 2715 der Sammlung der oberstgerlicht
lichen Entscheidungen hingewiesen.


Der § 1 des Gesetzes über den Ehrenschutz enthält
die allgemeinen Tatbestandsmerkmale einer Beleidigung,
während in den § 2, 3, 4, die Merkmale der speziellen
Tatbestände festgelegt sind. Eine Injurie kann demnach
unter die Bestimmung des § 1 und zugleich unter die
der §§ 2 oder folgende fallen.


Es ist daher vollständig unrichtig, wenn der Angeklagte behauptet,
er könne nach § 1 des Gesetzes über den Ehrenschutz
nicht belangt werden.


Ebenso vollständig unrichtig ist die Behauptung, dass er wegen
Uebertretung der pflichtgemässen Sorgfalt nach § 4der Pressgesetznovelle nicht belangt werden kann, zu
mal der § 1 dieses Gesetzes, auf welchen sich der § 4
ausdrücklich beruft, die Verantwortlichkeit für die
Vergehen gemäss § 1 bis 4 des Gesetzes vom 28.6.1933
ausdrücklich statuiert.


ad 2./: Aus dem Inhalte des inkriminierten Artikels geht klar hervor, dass es sich dem Schreiber
nicht darum gehandelt hat, eine „ naturwissenschaftlich
evidente Tatsache“ zu konstatieren, denn eine
solche Tatsache zu erwähnen, wäre ja vollkommen
sinnlos. Wenn der anonyme Schreiber jedoch aus
drücklich darauf hinweist, dass an dem Privatkläger
seine 60 Jahre nicht spurlos vorübergegangen sind,
so wollte er damit zweifellos nicht auf die normalen
physischen Folgen und Begleiterscheinungen des Alters
des Privatklägers aufmerksam machen, was doch selbstver
ständlich vollkommen uninteressant wäre, sondern
er verfolgte damit einen anderen Zweck. Da der Privatkläger jedoch einen anonymen Schreiber eines
im „Sozialdemokrat“ erschienenen Artikels absolut
nicht für berechtigt hält, ein Urteil über andere,
als physische Eigenschaften, die er an dem Privatkläger wahrgenommen haben will, abzugeben und
eine Diskussion über geistige Dinge mit diesem
Autor grundsätzlich ablehnt, so sei ausdrücklich
konstatiert, dass in der Anklageschrift auf diese
Stelle des inkriminierten Artikels nur in einem
Nebensatze hingewiesen war, auf den kein beson
deres Gewicht gelegt wird. Eine besondere Inkriminierung dieser Behauptung, die vielleicht auf die Jugendlichkeit des anonymen Autors schliessen lässt, hätte gar keinen Sinn. Dem Privatkläger hat
es sich bei der Verfassung der Anklageschrift
vorwiegend darum gehandelt, den inkriminiertenArtikel möglichst wörtlich zu zitieren und des
halb war auch der Passus aufgenommen, in welchem
– wie der Angeklagte in seinem Schriftsatze
behauptet – bloss „die Konstatierung der naturwis
senschaftlich evidenten Tatsache“ enthalten war,
dass an dem Privatkläger seine 60 Jahre nicht
spurlos vorübergegangen seien.


Bereits in diesem Zusammenhange beruft sich der
Angeklagte auf den Strafausschliessungsgrund des
§ 6 des Gesetzes über den Ehrenschutz, wodurch er
sich allerdings mit seiner Verteidigung gegen
die Strafbarkeit der in dieser Stelle enthaltenen
Beleidigung in Widerspruch stellt.


Gemäss § 6 ist eine in den §§ 1, 2 oder 4 ange
führte Handlung nicht strafbar, wenn sie durch eine
Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt
wurde und die Grenzen dieser Berechtigung nicht
überschritten wurden oder wenn die Grenzen sach
licher Beurteilung einer wissenschaftlichen, künst-
lerischen oder anderen ähnlichen Leistung nicht
überschritten wurde. Es kann wohl kaum behauptet
werden, dass der Angeklagte dadurch einer Rechts
pflicht nachgekommen ist, indem er beim Privatkläger
eine naturwissenschaftlich evidente Tatsache konsta
tiert hat oder dass er ein Recht hätte, die Folgen
des Alters beim Privatkläger festzustellen und über
sie öffentlich, d.i. in einer periodischen Zeitschrift, etwas auszusagen.


Will er jedoch behaupten, er habe die Grenzen sachli
cher Beurteilung einer wissenschaftlichen künstleri
schen oder anderen ähnlichen Leistung nicht über
schritten, dann gesteht er dadurch ein, dass der
betreffende Passus keinesfalls die blosse Konstatie
rung einer naturwissenschaftlich evidenten Tat
sache beinhaltet.


Aber, wie bereits betont
eine gerichtliche Verteidigung
der geistigen
Autorität des Herausgebers der Fackel kann
amtlich nicht in Betracht
kommen.


Der Beklagte macht auch für sich und
zwar für alle Fälle die Rechtswohltat des § 9 – 3 Abs.des Gesetzes über den Ehrenschutz geltend, indem er
die Pauschalbehauptung aufstellt, er habe sich der
strafbaren Handlungen nur aus Uebereilung und Auf
regung, verursacht durch das unmittelbar vorangegan
gene herausfordernde oder ärgerniserregende Beneh
men des Privatklägers, schuldig gemacht und die Art
und Weise, wie die Handlung begangen wurde, sei durch
die Umstände entschuldbar. Zu dieser Verteidigung
muss bemerkt werden.


Das Heft der FACKEL / Nr. 890 bis 905 /,
dessen Inhalt den Anstoss zu dem inkriminierten Artikel gegeben hat, ist im Ende Juli 1934, der inkriminierte Artikel jedoch erst am 10.8.1934 erschienen.


Es ist zwar vollkommen unwahr, dass der Inhalt
dieses Fackelheftes den Schreiber des inkriminierten Artikels in Aufregung versetzen konn
te und versetzt hat und dass er durch diese Publikation in Uebereilung zur Verfassung und Veröffentli
chung des inkriminierten Artikels veranlasst worden
ist. Aber selbst wenn dies wahr wäre, so kann man
doch nicht behaupten, dies sei nur das unmit
telbar vorangegangene herausfordernde oder ärgernis
erregende Benehmen des Privatklägers verursacht
worden, da doch der Autor des inkriminiertenArtikels in der Zeit zwischen Ende Juli und
10. August 1934 genügend Zeit hatte, sich zu
beruhigen und sich die Folgen seines angeblich
in Aufregung geschriebenen Artikels zu vergegen
wärtigen. Auch ein anonymer Schreiber muss, wenn
er überhaupt publizistisch tätig sein will, ge
nügend Urteilskraft besitzen, um zu bedenken, was
er schreibt und tut er dies nicht, dann darf
er sich nicht darauf berufen, er sei aufgeregt
gewesen und habe sich übereilt, weil er durch
einen mehr als zwei Wochen vorher erschienenen
Aufsatz provoziert worden sei.


ad 3./: Die Bezüglich der unter diesem Punkte angeführte
Stelle des inkriminierten Artikels, in der von
Ausfällen gegen den Marxismus und die Sozial
demokratie die Rede war, sollte nach der Weisung wurde vom PrKl
des Privatklägers nur erwogen, sie insoferne unter Anklage
gestellt werden zu stellen , als die Ausfälle als „läppisch“
bezeichnet wurden. Der Rechtsanwalt des Privatklägers hat bei der flüchtigen Unterredung die diesbezügliche Weisung Meinung als missver
standen, was dadurch begreiflich ist, dass er
nach der ersten Lektüre des letzten Fackelheftes

und gar die Bezeichnung als „wilde Ausfälle“
mitinkriminieren zu sollen geglaubt.
in welchem der Autor des inkriminiertenArtikels diese läppischen Ausfälle konstatiert
haben will, selbstverständlich nicht feststellen
konnte, dass in diesem Hefte irgendwelche Aus
fälle gegen die Sache der Arbeiter oder gegen
den Sozialismus als solchen enthalten waren.

Der Privatkläger Dieser bekennt sich durchaus zu wilden Angrif
fen wie er sie seit Jahren in der Fackel unternommen hat, gegen den landläufigen Marxismus, wie er eben aufgefasst
wird,
gegen den Parteiapparat und gegen alles,
was unter dem Vorwande, es diene der Rettung der
Arbeitersache, schmarotzt und sich unter miss
bräuchlicner Berufung auf marxistische sozialistische Ideen
und Ideale berufen fühlt, die Arbeiter zu leiten
und leider vielfach in ihr Verderben zu führen.
Es war vom Privatkläger nur beabsichtigt erwogen , die
Bezeichnung seiner diesbezüglichen Ausführungen
als „läppisch“ unter Anklage zu stellen, keines
falls jedoch wollte er in der Anklageschrift
behaupten, er habe keine Ausfälle gegen jene
unternommen, die sich heute als Repräsentanten
des Marxismus und der Sozialdemokratie bezeichnen.
Für diese gelten die vom Beklagten im Punkt 3
des Schriftsatzes angeführten Zitate, zu denen
sich der Kläger ohne Bedenken bekennt und die, sogar
wiewohl im Schriftsatze des Angeklagten aus dem
Zusammenhange gerissen, doch
in der Losreißung aus dem Zusammenhange, wie Sie der Schriftsatz darbietet, ihre volle Wirksamkeit
behalten haben.


Da aber der Privatkläger dem anonymen Schrei
ber des inkriminierten Artikels auch die Berechtigung
nicht zusprechen kann, ein Urteil darüber abzu
geben, ob es sich um wilde und läppische Ausfälle
handelt,
Da aber der Privatankläger auch in diesem Punkte, der doch ob des konkreten Inhaltes entbehrt, sich mit einem anonymen Schreiber in keine Debatte einlassen und es schließlich verwinden kann, wenn
diese Ausfälle von ihm ein parteimäßig gebundener Journalist, der sich zugegebenermaßen bei der Bildung öffentlicher Meinung übereilt, den Angriff als läppisch bezeichnet
werden, so erklärt er hiemit ausdrücklich wird hiermit ausdrücklich , dass er


7) Da aber der Privatkläger auch in diesem Punkte, der doch
jedes konkreten Inhaltes entbehrt, sich mit einem anonymen Schrei
ber in keine Debatte einlassen und es schliesslich verwinden kann,
wenn ein parteimässig gebundener Journalist, der sich zugegebener
massen bei der Bildung öffentlicher Meinung übereilt, den Angriff
als läppisch bezeichnet, so wird hiemit ausdrücklich erklärt, dass
er


diese Stelle des inkriminierten Artikels nicht
unter Anklage stellt.


Dadurch entfällt die Notwendigkeit,
das Gericht mit der Lektüre der vom Angeklagten in diesem Zusammenhange angeführten
Stellen zu befassen
vielbändigen Literatur zu belästigen, deren Darbietung ein klares Ablenkungs- und Verschleppungsmanöver ist, und das Verfahren wird
wesentlich vereinfacht.


ad 4./: Auf Seite 174 und 175 der
FACKEL Nr. 890 bis 905 steht nichts, was die
Behauptung eines so kleinlichen und lächerlichen Verhaltens begründen könnte, wie dass der Privatkläger könne es den Arbeitern „ nicht verzeihen“ könne,
dass sie ihm den elektrischen Strom abgeschnit
ten haben. Der betreffende Passus der vom
Beklagten zitierten Stelle hat einen ganz
anderen Sinn und Inhalt.


Vor Erscheinen des Heftes der FACKEL vomJuli 1934 hat sich die sogenannte antifaszi
stische Presse bemüssigt gesehen, wiederholt
darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger, dass
der Privatkläger gegen Hitler nichts publiziert
ha t be . Es sind in dieser Presse , die ungeheuren Schaden angerichtet und das Los der Opfer Hitlers verschlechtert hat, Artikel erschienen,
in welchen denen die vorwurfsvolle, törichte Frage gestellt
wurde, warum die FACKEL nicht erschein t e .
A Nun ist es wohl ausschließlich Sache des Autors, ob und wann er eine Publikation erscheinen lässt, falls ihm nicht unehrenhafte Motive der Unterlassung nachzuweisen wären. Nun war gerade ein umfangreiches Heft der Fackel im Druck, das in Form der Beantwortung der albernen Frage die gewünschte und wohl relevanteste „Stellung“ zur Katastrophe Hitler bezog. In diesem Hefte, das, mit entsprechender Fortsetzung, wegen der österr. Februarkatastrophe erst im Juli erscheinen konnte, ist nun a uf Seite 174 und 175 des Heftes der FACKELvom Juli 1934 ist ein übrigens ein satirischer ironischer
Hinweis auf gewisse sonderbare einen unheimlichen Zusammen
hang enthalten und dabei , indem eben wird bemerkt , dass
am 12. Februar 11 Uhr vormittags, in der
Minute, da der letzte Korrekturstrich an einem
fertiggestellten Hefte der FACKEL angebracht
wurde, derselbe Typus, der gefragt hatte, warum
die FACKEL nicht erschein t e , das Licht abgedreht
hat.


10) Nun ist es wohl ausschliesslich Sache des Autors, ob und
wann er eine Publikation erscheinen lässt, falls ihm nicht unehren
hafte Motive der Unterlassung nachzuweisen wären. Nun war gerade
ein umfangreiches Heft der ‚Fackel‘ im Druck, das in Form der Be
antwortung der albernen Frage die gewünschte und wohl vehementeste
„Stellung“ zur Katastrophe Hitler bezog. In diesem Hefte, das, mit
entsprechender Fortsetzung, wegen der österreichischen Februar
katastrophe erst im Juli erscheinen konnte, ist nun


Es war weder die Rede davon, dass dies ein Ar
beiter war, noch war ein Arbeiter gemeint.
D er ie jenigen, die gefragt hatten, warum die FACKEL
nicht erscheint, waren gewiss keine Arbeiter, sondern sogenannte Intelektuelle, die vom Schreibtisch aus das Schicksal der Arbeiter dirigieren. Mit
dem „Typus“ waren also diejenigen gemeint, also jene eben die Arbeiter zum
Generalstreik veranlasst haben, eben die, gegen
die sich die wilden , wenn auch nicht läppischen,
Ausfälle
Angriffe gerichtet haben, von denen auf die sich der inkriminierte Artikel und also der Schriftsatz des Angeklagten unter Punkt 3 spricht handelt bezieht .


Wenn also demnach im inkriminierten Artikel behaup
tet wird, der Privatkläger könne es den „Arbeitern“
nicht verzeihen, dass sie ihm den elektrischen
Strom abgeschnitten haben, so ist diese Behauptung
unwahr und stellt eine Lächerlichmachung des
Privatklägers dar, denn es wäre wahrhaftig lächer
lich, den Arbeitern etwas nachzutragen und sie
für etwas verantwortlich zu machen, was sie
nicht verschuldet haben höchstens im Einzelfall manuell als Opfer der Verführung ausgeführt haben .


ad 5./: Die Behauptung, an der letztenNummer der FACKEL sei nicht mehr viel vom Kämpfer
und Satiriker Karl Kraus zu erkennen, war weder
in der Strafanzeige, noch in der Anklageschrift
erwähnt und natürlich auch nicht unter Anklage
gestellt. Dies geschah schon deswegen nicht, weil
der Privatkläger durch eine Kritik des Autors des
inkriminierten Artikels, insbesondere
durch eine
Kritik, die sich auf seine künstlerischen Lei
stungen bezieht, nicht verletzt werden kann.


Gerade Eine solche Beweis
führung würde in die unendliche
Materie führen, deren Behandlung
man keinem Gericht der Welt zu
muten kann, und eine Unter
suchung erfordern, die voll
kommen überflüssig ist, da ja
der Ankläger und Autor nicht
ein Wort von dem, was er früher
geschrieben hat, verleugnet, und
die Wahrnehmung des schein
baren „Widerspruchs“ getrost
jenen oberflächlichen Lesern
überlässt, über die sich der
Sozialdemokrat mit vollem
Recht am 28. April in einem
begeisterten Artikel über KarlKraus lustig gemacht hat. Der
Widerspruch ist nicht der des
Autors, sondern grotesker
Weise der des beklagten Blattes
das in nachweislich voller Kenntnis
des Privatanklägers über die Februar
ereignisse ihn damals angehimmelt hat.


ad 6./: Der Beklagte versucht darzustellen,
dass es keine Beleidigung sei, wenn vom Privatkläger ausgesagt wird, es sei an ihm ein Verfall
zu konstatieren, der in der Tiefe des Absturzes


12) Eine solche Beweisführung würde in die unendliche Materie
führen, deren Behandlung man keinem Gericht der Welt zumuten kann,
und eine Untersuchung erfordern, die vollkommen überflüssig ist,
da ja der Privatkläger und Autor nicht ein Wort von dem, was er
früher geschrieben hat, verleugnet, und die Wahrnehmung des schein
baren „Widerspruchs“ getrost jenen oberflächlichen Lesern über
lässt, über die sich der ‚Sozialdemokrat‘ mit vollem Recht am
28. April 1934 in einem begeisterten Artikel über Karl Kraus lustig
gemacht hat. Der Widerspruch ist nicht der des Autors, sondern
grotesker Weise der des beklagten Blattes, das in nachweislich
voller Kenntnis des Privatklägers über die Februar-Ereignisse ihn
damals angehimmelt hat.


wohl den Gerhart Hauptmanns übertrifft.


Von Gerhart Hauptmann wird ausgesagt, er habe
sich gleichgeschaltet, und es ist tatsächlich bekannt, dass
er, der Dichter der „Weber“ und des „Hannele“ den Hitlergruss leistet und ein Gedichte zu
Ehren Horst Wessels verfasst hat.


Der Vergleich mit Gerhart Hauptmann , der gewiss einmal eine bedeutende dichterische Erscheinung war, in diesem
Zusammenhange ist geeignet, beim Leser die Vor
stellung zu erwecken, als ob auch der Privatkläger heute Anhänger Hitlers und des Faszismus seines blutigen Regimes
wäre und alles das, was in Deutschland seit
der Uebernahme der Regierungsgewalt durch die
Nationalsozialisten geschehen ist, billigte.
Für diese Behauptung bietet weder die FACKELNr. 890 bis 905 , die im Gegenteil den vehementesten Angriff gegen den Wahnsinn dieses Regimes bedeutet, noch irgendeine Handlung des
Privatklägers , der im Gegenteil jede Verbindung mit dem heutigen Deutschland abgelehnt, die Auslieferung seiner Bücher in Deutschland gekündigt, die Versendung der Fackel nach Deutschland eingestellt, die Streichung seines Namens aus dem deutschen Literaturkalender veranlasst, eine Einladung des Kölner Rundfunks schroff zurückgewiesen hat (sie Nr. 890–905) – auch nur die geringste Grundlage
und es ist unwahr, wenn behauptet wird, der
Privatkläger habe im Alter die Ideale verlassen,
für die er in früherer Zeit gekämpft hat. Seine heutige Haltung entspricht durchaus seiner Haltung seit jeher, seiner Haltung im Weltkrieg, seiner Haltung gegen die Regierung Schober, und wenn er in Bezug auf die Regierung Dollfuß, die den schwersten Kampf gegen Hitler geführt hat, andrer Ansicht war als der Prager „Sozialdemokrat“, so hat er sich durchaus in der Linie dieses Kampfes gehalten und ein unsauberes oder ungeistiges Motiv in dieser Haltung wird selbst der „Sozialdemokrat“ ohne „Übereilung“ nicht zu behaupten wagen.


Der Beklagte behauptet erklärt zwar, er werde führe darüber
den Wahrheitsbeweis führen, tut dies jedoch nicht,
sondern beruft sich nur auf die in Verbindung
mit dem Beweise über die anderen inkriminierten
Stellen angebotenen Beweismittel , die vollkommen untauglich sind, und nie zum Beweise einer niedrigen Gesinnung dienen könnten, da ja auch ein wirklicher und erkennbarer, nachweisbarer Gesinnungswechsel auf den lautersten, moralischen Motiven beruhen könnte. Umsomehr muss ein scheinbarer Widerspruch, nicht der des Betrachters,


ad 7./: Wie bereits wiederholt erwähnt,
muss es abgelehnt werden, mit dem Autor des
inkriminierten Artikels und dem Beklagten über
Probleme geistiger Art zu debattieren. Es ist
nicht Aufgabe des Privatklägers, dem anonymen
Autor des Artikels einen Kommentar zu dem EndeJuli 1934 erschienenen Hefte der FACKEL Nr.890 bis 905 zu geben und er kann nichts dagegen
tun, wenn Leute, die sich unbefugter Weise zu als


15) Für diese Behauptung bietet weder die ‚Fackel‘ Nr. 890 bis905, die im Gegenteil den vehementesten Angriff gegen den Wahn
sinn dieses Regimes bedeutet, noch irgend eine Handlung des
Privatklägers – der im Gegenteil jede Verbindung mit dem heuti
gen Deutschland abgelehnt, die Auslieferung seiner Bücher in
Deutschland gekündigt, die Versendung der Fackel nach Deutschland
eingestellt, die Streichung seines Namens aus dem Deutschen Litera
turkalender veranlasst, eine Einladung des Kölner-Rundfunks schroff
zurückgewiesen hat (siehe Nr. 890–905) – auch nur die geringste
Grundlage, und es ist unwahr, wenn behauptet wird, der Privatkläger
habe im Alter die Ideale verlassen, für die er in früherer Zeit
gekämpft hat. Seine heutige Haltung entspricht durchaus seiner
Haltung seit jeher, seiner Haltung im Weltkrieg, seiner Haltung
gegen die Regierung Schober, und wenn er in Bezug auf die Regierung
Dollfuss, die den schwersten Kampf gegen Hitler geführt hat, ande
rer Ansicht war als der ‚Prager Sozialdemokrat‘, so hat er sich
durchaus in der Linie dieses Kampfes gehalten, und ein unsauberes
oder ungeistiges Motiv in dieser Haltung wird selbst der
Sozialdemokrat‘ ohne Uebereilung nicht zu behaupten wagen.


16) die vollkommen untauglich sind und nie zum Beweise einer
niedrigen Gesinnung dienen könnten, da ja auch ein wirklicher und
erkennbarer, nachweisbarer Gesinnungswechsel auf den lautesten
moralischen Motiven beruhen könnte. Umsomehr muss ein scheinbarer
Widerspruch in einer Weltanschauung und gar der politischen nicht
der Widerspruch des Betrachters, sondern er kann sehr wohl der der
Welt, der Erscheinung, der Zeitverhältnisse sein. Eben dies ist
wiederholt in 35 Jahren der ‚Fackel‘ in Prosa und Versen
(Epigramme) dargestellt worden, und das weiss der ‚Sozialdemokrat
selbstverständlich ganz genau.


Kritikern aufspielen, nicht versteifen, was sie
lesen . , weil sie zugegebenermaßen übereilt lesen. Soviel mag nur zu den in diesem Punkte
aufgestellten Behauptungen des Beklagten be
merkt werden, dass in der FACKEL vom Juli 1934
nichts enthalten ist, woraus sich schliessen
liesse, dass der Privatkläger die Interessen nur
der bedrückten Juden („der Wiener israelitischen Kultusgemeinde“) und nicht aller Bedrückten wahrt.
Ebensowenig wird auch nur in einer Zeile des
vom Beklagten zum Beweise angeführten Fackelheftes die Ansicht vertreten, dass der Privatkläger das österreichische und italienische
Regime nur deswegen dem Hitlerregime vorzieht,
weil jene die Juden ungeschoren lassen.
Durch diese Behauptung soll der Privatkläger
lächerlich gemacht und in den Augen des Lesers
herabgesetzt werden.


ad 8/–10/: Aus den vom Beklagten zur Be
gründung der Behauptung, der Privatkläger ver
suche, die tschechoslovakischen Behörden gegen
die österreichischen Emigranten aufzuhetzen,
zitierten Stellen des Fackelheftes vom Juli 1934
geht selbstverständlich keinesfalls die Ungeheuerlichkeit hervor, dass der Privatkläger
wen immer bei den tschechoslovakischen Behörden
denunziert hat oder denunzieren wollte. Im Gegen
teil, aus diesen Stellen ist klar ersichtlich,
dass der Privatkläger jedem die Sicherheit seiner
Existenz und des Lebens gönnt, selbst denen, die
andere in den Tod getrieben haben. Gerade jedoch
zum Schutze der Arbeiter verlangt der Privatkläger,
dass diejenigen, die denen es gelungen ist, sich in Sicherheit zu bringen,
gebracht haben sich ruhig verhalten und
das Asylrecht in eine s m gastfreundlichen Staates nicht dazu missbrau-
chen, um von hier aus die Arbeiter des um
seine Freiheit und um sein Dasein kämpfenden
Nachbarstaates zur Schädigung der Wirtschaft
dieses Staates aufzufordern und dadurch den Kampf
gegen den großen gemeinsamen Feind zu lähmen .


Dieses Thema sollte lieber von der Zeit schrift ung
Der Sozialdemokrat“ nicht berührt werden,
da es sonst zu Erörterungen führen könnte,
die tatsächlich die ziemlich unheroische, und nur menschlich begreifliche Art der Rettung und auf gewisse Handlungen man
cher in die tschechoslovakische Republik ge
flüchteten sozialdemokratischen Führer hinweisen
müssten würden . Es ist bezeichnend, dass Indem der Beklagte in
diesem Zusammenhange bezeichnenderweise versucht, Widersprüche zwi
schen der früheren Haltung des Privatklägers und
zwischen seiner jetzigen zu konstatieren.


Es handelt sich da wiederum um den liegt lediglich der Versuch vor, die
Aufmerksamkeit des Gerichtes von dem einzigen
Thema des Prozesses abzulenken, nämlich von der
notwendigen Prüfung und Beurteilung der Frage, ob der Privatkläger durch den inkriminierten Artikel belei
digt oder an seiner Ehre gekränkt worden ist oder
nicht.
aus unehrenhaften Motiven publizistisch gehandelt hat, was von dem Beschuldigten bisher nicht einmal behauptet worden ist, etwa, dass er der Regierung Dollfuß’ bestochen war, dass in irgendeiner spekulativen Absicht er willfährig anzeigen wollte oder dass er aus Feigheit gehandelt habe.


Selbst wenn alles, was der Beklagte behaup
tet und worüber er Beweise anbietet, wahr wäre,
wenn also zugestanden würde, der Privatkläger habe
seine Ansichten geändert, verteidige heute das,
was ihm früher verdammenswert erschienen sei,
könnte es an der Tatsache nichts ändern, dass
es unzulässig ist, ihn zu beleidigen, indem man
behauptet, er habe das, was er geschrieben hat,
aus unehrenhaften Motiven und infolge seiner niedrigen
Gesinnung veröffentlicht, er stelle einen ausge
wachsenen Zuchthäusler über Lassalle, er sei auf dem
Wege, der Zutreiber des österreichischen Henkers ge
worden
zu werden und sei den Weg der Gleichschaltung gegangen, etc.


19) aus unehrenhaften Motiven publizistisch gehandelt hat,
was von dem Beschuldigten bisher nicht einmal behauptet worden
ist, etwa, dass er von der Regierung Dollfuss bestochen war, dass
er in irgend einer spekulativen Absicht, sich ihr willfährig zei
gen wollte oder dass er aus Feigheit gehandelt habe.


Deshalb ist es unzulässig und m M it allem
Nachdrucke muss zurückgewiesen werden, dass der Beklagte versucht, einen Wahrheitsbeweis vorzu
täuschen, der sich so leicht eingrenzen ließe, und zum Nachweise für den angeblichen Gesinnungs
wechsel des Privatklägers , der juristisch irrelevant wäre, solange er nicht umfangreiche unehrenhaften Motiven entspränge,
Werke gesamte Produktion heranzuziehen, deren Lektüre das Gericht viele Wochen hindurch in Anspruch nehmen
müsste. Selbst Es wird wiederholt Da auch ein Gesinnungswechsel könnte
dem Beklagten nicht das Recht geben , die Ehre
des Privatklägers anzugreifen und ist es daher
durchaus unzulässig, das Verfahren dadurch zu
sabotieren, dass Beweise beantragt werden über
Tatsachen, deren Vorhandensein für die Beurtei
lung des strafbaren Tatbestandes durchaus
belanglos ist.


Der inkriminierte Artikel liegt dem
löblichen Gerichte in beglaubigter Uebersetzung
vor. Der Wahrheitsbeweis kann vom Angeklagten
nur dadurch erbracht werden, indem er beweist,
dass die über den Privatkläger behaupteten
Tatsachen wirklich vorliegen. Einen Beweis
über Tatsachen, die nicht den Gegenstand die
ses Prozesses bilden und durch den das ganze
Verfahren in eine Diskussion über geistige
und politische Probleme abgelenkt werden soll,
darf man wohl in diesem Prozesse nicht zulassen.


Ich habe den Schutz des löblichen Gerichtes angerufen, nicht um mich mit einem ano
nymen Schreiber über diese Probleme auseinander
zusetzen, sondern weil ich durch falsche Be
hauptungen an meiner Ehre gekränkt, in der


20) Was den ausgewachsenen Zuchthäusler betrifft, den der Privatkläger angeblich über Lassalle stellt, so ist offenbar der
österreichische Vizekanzler Starhemberg gemeint, und es bleibt
dem ‚Sozialdemokrat‘ überlassen, erforderlichenfalls nachzuweisen,
woher er zu der Behauptung kommt, dass der Genannte ein ausge
wachsener Zuchthäusler sei. In Wahrheit hat der Privatkläger nichts
anderes getan, als einen überaus wuchtigen Angriff Starhembergs
gegen Hitler stilkritisch der verdienstvollen, aber weitschweifigen
Rede Lassalles gegen die Presse vorzuziehen. Dass der Privatkläger im Begriffe sei, der Zutreiber des österreichischen Henkers
zu werden – eine so ungeheuerliche Behauptung ist durch kein
Wort des Privatklägers zu rechtfertigen, wohingegen eher zu be
weisen wäre, dass die antifaszistische Presse durch die Nennung
von Namen der armen in den deutschen Konzentrationslagern Ge
peinigten deren Lage verschlechtert hat, und somit zum Zutreiber
des preussischen Henkers geworden ist, der sicherlich eine grau
samere Gestalt als der österreichische darstellt.


allgemeine Meinung verdeutlich gemacht
und herabgesetzt worden bin.


Ich bitte daher, die Anträge des
Beklagten, insoferne sie Tatsachen be
treffen, die auf meine Haltung in früherer
Zeit hinweisen
in ihrem absurden Umfang abzulehnen , und den vom
Kläger beantragten
Wahrheitsbeweis nur auf
jene Tatsachen zu beschränken, welche mit
dem inkriminierten Artikel in Verbindung
stehen.


Zum Schlusse möchte ich noch bemerken:
Im Oktober 1932 habe ich das Fackelheft Nr.867 bis 884 herausgegeben, dessen erster
Artikel, betitelt „Hüben und Drüben“,
im Wesentlichen das gleiche beinhaltet, wie
die in der FACKEL vom Juli 1934 erschienenen
Artikel. In genauer Kenntnis des Inhaltes des
Aufsatzes „Hüben und Drüben“ wie auch in genauer, durch Zeugen nachweisbarer Kenntnis der Haltung des Anklägers, der Ende Februar und im März in Prag weilte, seine Ansichten niemandem verhehlt hat (woraus die Konsequenz der Absage eines sozialdemokratischen Rundfunkvortrages über den PK gezogen wurde), hat die Zeit
schrift „Der Sozialdemokrat“ in ihrer Nummervom 28.IV.1934 anlässlich meines 60. Geburts
tages einen Artikel veröffentlicht, in welchem
begeisterte Hymnen auf mich gesungen werden.
Es ist dies geschehen, trotzdem ich bereits
in dem Aufsatze „Hüben und Drüben“ in gleicher
Weise, wie in den Aufsätzen der FACKEL vom Juli1934, auf die Schuld der sozialdemokratischen
Führer hingewiesen und deren Haltung „wild“ auf das schärfste kri
tisiert habe. Ebensowenig wie damals die vom
Beklagten verantwortlich redigierte Zeit-schrift veranlasst werden konnte, gegen
mich beleidigende Artikel zu publizieren,
vielmehr sich veranlasst sah,
Wenn sich der „Sozialdemokrat“ in Kenntnis aller dieser Umstände nicht veranlasst sah, einen Artikel gegen mich zu publizieren, sondern im Gegenteil mir einen huldigenden Artikel widmete, konnte und


23) wie auch in genauer, durch Zeugen nachweisbarer Kenntnis
der Haltung des Privatklägers, der Ende Februar und im März in
Prag weilte, seine Ansichten niemandem verhehlt hat, (woraus die
Konsequenz der Absage eines sozialdemokratischen Rundfunk
vortrages über den Privatkläger gezogen wurde),


24) Wenn sich der ‚Sozialdemokrat‘ in Kenntnis aller dieser
Umstände nicht veranlasst sah, einen Artikel gegen den Privatkläger zu publizieren, sondern im Gegenteil ihm einen huldigen
den Artikel widmete, so


so durfte der Schreiber des inkriminiertenArtikels durch den Inhalt des FackelheftesNr. 890 bis 905 zu dem beleidigenden Artikel provoziert w o e rden sein.


Er hat in seinem Artikel höhnisch mit Recht
diejenigen abgetan, die mir Widersprüche vorwerfen,
und gesellt sich nun selbst zu ihnen, was wohl
selbst ein noch größerer Widerspruch ist.


Ich werde bei der Hauptverhandlung die
betreffenden Stellen aus dem Aufsatze
Hüben und Drüben“, sowie d ie en Notiz Artikel aus derNummer „Der Sozialdemokrat“ vom 28.IV.1934 zur Verlesung bringen und führe diese
beiden Aufsätze als Gegenbeweis darüber,
dass meine Publikation in Nr. 890 bis 905der FACKEL keinen begründeten Anlass zur
Verfassung und Veröffentlichung des inkriminierten Artikels bilden kann.


25) Er hat in jenem Artikel höhnisch mit Recht diejenigen ab
getan, die dem Privatkläger Widersprüche vorwerfen, und gesellt
sich nun selbst zu ihnen, was wohl ein noch grösserer Widerspruch
ist.