Sehr geehrter Herr Doktor.


Die schriftliche Ausfertigung des Be
schlusses des Obergerichtes über den Delegierungsantrag ist
herabgelangt und ist nur damit begründet, dass keine wichtigen
Gründe für die Delegierung eines anderen Gerichtes vorliegen.


Da nur gegen die in Gemässheit des § 62
vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung
eines anderen Gerichtes ein Rechtsmittel zusteht, nicht aber
gegen den Beschluss, mit welchem ein Delegierungsantrag abge
wiesen wird, ist die Entscheidung des Obergerichtes rechts
kräftig, weswegen ich nunmehr die zweite Presseklage gegen den
Sozialdemokrat“ sowie die Ehrenbeleidigungsklage gegen Dr.Schwelb überreichen werde.


Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Doktor,
diese Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und an Herrn K. weiter
zuleiten und bin mit besten Grüssen an Sie beide und mit dem
Ausdrucke der vorzüglichsten Hochachtung


Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky


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