Sehr geehrter Herr Doktor.
Die schriftliche
Ausfertigung des Be
schlusses des Obergerichtes über den
Delegierungsantrag ist
herabgelangt und ist nur damit begründet, dass keine wichtigen
Gründe für die Delegierung
eines anderen Gerichtes vorliegen.
Da nur gegen die in Gemässheit
des § 62
vom Gerichtshofe zweiter Instanz
verfügte Delegierung
eines anderen Gerichtes ein
Rechtsmittel zusteht, nicht aber
gegen den Beschluss, mit welchem ein Delegierungsantrag abge
wiesen wird, ist die Entscheidung
des Obergerichtes rechts
kräftig, weswegen ich nunmehr die
zweite Presseklage gegen den
„Sozialdemokrat“ sowie die Ehrenbeleidigungsklage gegen Dr.Schwelb
überreichen werde.
Ich bitte Sie, sehr geehrter
Herr
Doktor,
diese
Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und an Herrn
K. weiter
zuleiten und bin mit besten Grüssen an Sie beide und mit dem
Ausdrucke der vorzüglichsten
Hochachtung
Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky