Als Rechtsanwalt des Herrn Karl Kraus,
Herausgebers der Zeitschrift „Die
Fackel“ in Wien, und in des
sen Auftrage ersuche ich im Sinne
des § 11 der Pressgesetznovelle
um die Veröffentlichung der
nachstehenden Berichtigung.
Hochachtungsvoll:
Pressberichtigung.
der in der Nummer 90 des „Sozialdemokrat“vom 16.IV.1936
unter dem Titel „Karl Kraus
verliert einen Prozess“
veröffentlichten Nachricht.
Es ist
unwahr, dass Kraus
in der im Juli 1934
erschienenen „Fackel“
gegen das österreichi
sche Proletariat und
seine heldenhaften Schutzbündler Stellung
genommen hat,
wahr ist
vielmehr, dass
er in der
im Juli
1934 erschienenen „Fackel“
für das österrei
chische Proletariat
und seine heldenhaften Schutzbündler als
Opfer ihrer Parteiführer und gegen diese Stellung genommen
hat;
es ist
unwahr, dass sich Kraus
insbesondere durch den Vorwurf
der Gleichschaltung an das öster-
reichische Heimwehrregime an
seiner Ehre getroffen fühlte,
wahr ist
vielmehr, dass er im
gleichen Masse sowohl diese, als auch zahlreiche andere, dem
wahren Sachverhalte
widersprechende Behauptungen für beleidi
gend erachtet und deshalb die
Klage überreicht hat;
es ist
unwahr, dass das Gericht nach
längerer Beratung das Urteil
verkündete, mit welchem Dr. Strauss
von der gegen ihn erhobenen
Anklage vollinhaltlich
freigespro
chen
wird,
wahr ist
vielmehr, dass Dr. Strauss
lediglich aus dem formalen
Grunde eines Paragrafen des Ehrenschutzgesetzes
freigesprochen wurde, der sich ausschliesslich
und ausdrücklich auf
„Gegenseitige Klagen“ bezieht.