An das
Prager Tagblatt
Prag.
Sie haben in der Nummer 116 vom 17. Mai1936 einen Teil einer Ihnen von dem Prager Rechtsanwalt
desHerrn Karl Kraus,
Herrn Dr. Johann
Turnovsky, eingesendetenErklärung abgedruckt und
hiebei mitgeteilt, die Veröffentlichung
sei erfolgt „mit Auslassung jener Stellen, die dritten Personen
den Anlass zu einer
Ehrenbeleidigungsklage gegen das ‚PragerTagblatt‘ geben
könnten.“ Als ständiger Wiener Anwalt des
HerrnKarl Kraus
ersuche ich Sie um die aufklärende Richtigstellung,
es sei nur eine einzige Stelle
aus der eingesendeten Erklärung
ausgelassen worden, wobei Sie
zur Kenntnis nehmen und Ihrer
Leserschaft zur Kenntnis bringen wollen, dass durch diese Stelle
keine dritte Person beleidigt
wurde und dass sich diese Stelle
überhaupt nur mit einer einzigen dritten Person
befasst. Diese
Stelle enthielt
lediglich die Aufklärung des Sachverhaltes, der
der in der Nummer 105 vom 5. Mai 1936 veröffentlichten „Presseberichtigung“ des Herrn
Dr. Schwelb als des rechtsfreundlichen
Vertreters des verantwortlichen
Redakteurs des „Sozialdemokrat“,
Dr. Emil Strauss,
zugrunde lag, die sich gegen die unter dem
Titel „Prozess Karl Kraus – ‚Sozialdemokrat‘“ im „Prager
Tagblatt“vom 1. Mai
1936 veröffentlichte Nachricht richtete. Es ist nun
durchaus wahr, dass der verantwortliche
Redakteur des„Sozialdemokrat“ aus einem formalen Grunde freigesprochen wurde,
denn der „Grund des materiellen Strafrechtes“, auf den sich
Herr Dr. Schwelb beruft (§ 18 des
Ehrenschutzgesetzes), be
deutet eben die Unterlassung der
Formalität eines Vorbehaltes
und
hat mit der Materie des Prozesses nichts zu tun. Der durch
die Berichtigung des Herrn Dr.
Schwelb bewirkte Anschein, als
ob der Wahrheitsbeweis, der
allerdings „angetreten“
wurde,
auch tatsächlich
erbracht worden wäre und als ob dies zu dem
Freispruch irgendetwas
beigetragen hätte, widerspricht dem
Sachverhalt ganz und gar.